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Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost (BPPersRFG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes


Artikel 1 wird in 13 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 6. Juni 2015 PostPersRG § 1, § 2, § 3, § 4, § 6, § 10, § 15, § 16, § 17, § 18, § 18a, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, § 25, § 28, § 31, § 36, § 5, § 24, § 7, § 33, § 11, § 8, § 9, § 12, § 26, mWv. 1. Januar 2016 § 1, § 14, mWv. 1. Juli 2009 § 16, mWv. 18. Oktober 2014 § 38 (neu), § 39 (neu)

Das Postpersonalrechtsgesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt durch Artikel 16 Absatz 11 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

„Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Allgemeine dienstrechtliche Regelungen

§ 1 Dienstrechtliche Zuständigkeiten der Postnachfolgeunternehmen

§ 2 Rechtsverhältnisse der Beamten, Zahlungs- und Kostentragungspflicht

§ 3 Dienstrechtliche Zuständigkeiten des Bundesministeriums der Finanzen

§ 4 Beamtenrechtliche Regelungen

§ 5 Berufliches Fortkommen

§ 6 Verwendung auf einem Arbeitsposten mit geringerer Wertigkeit

§ 7 Haftung

Abschnitt 2 Besoldungsrechtliche Regelungen

§ 8 Ämterbewertung

§ 9 Stellenplan

§ 10 Besoldungsrechtliche Sonderregelungen

§ 11 Belohnungen, Aufwandsentschädigungen

Abschnitt 3 Reise- und umzugskostenrechtliche Regelungen

§ 12 Reise- und umzugskostenrechtliche Sonderregelungen

§ 13 (weggefallen)

Abschnitt 4 Versorgungs- und beihilferechtliche Regelungen

§ 14 Grundsätze

§ 15 Postbeamtenversorgungskasse

§ 16 Finanzierung der Postbeamtenversorgungskasse

§ 17 Weiterbeschäftigte Beamte

§ 18 Ausgleichszahlung bei Anspruch auf Altersgeld, Nachversicherung

Abschnitt 5 (weggefallen)

§ 19 (weggefallen)

Abschnitt 6 Rechtsaufsicht

§ 20 Rechtsaufsicht

Abschnitt 7 (weggefallen)

§ 21 (weggefallen)

§ 22 (weggefallen)

§ 23 (weggefallen)

Abschnitt 8 Betriebliche Interessenvertretungen

§ 24 Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes

§ 25 (weggefallen)

§ 26 Wahlen, Ersatzmitglieder

§ 27 (weggefallen)

§ 28 Beteiligung des Betriebsrats in Angelegenheiten der Beamten

§ 29 Verfahren

§ 30 Besetzung der Einigungsstelle

§ 31 Beteiligung des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung bei Entscheidungen des Bundesministeriums der Finanzen

§ 32 Gesamtbetriebsrat

§ 33 Konzernbetriebsrat

§ 34 Änderung der Wahlordnungen

§ 35 Gesetzesvorrang

§ 36 Sprecherausschuss

§ 37 Schwerbehindertenvertretung

Abschnitt 9 Rechtsverhältnisse der Postnachfolgeunternehmen

§ 38 Postnachfolgeunternehmen

§ 39 Umwandlung und Auflösung".

2.
Die Abschnitte des Gesetzes erhalten jeweils die Bezeichnung und Überschrift, die sich aus der Inhaltsübersicht ergibt.

3.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Aktiengesellschaften" durch das Wort „Postnachfolgeunternehmen (§ 38)" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2016

 
 
bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Im Rahmen seiner Zuständigkeit vertritt der Vorstand des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens die Bundesrepublik Deutschland gerichtlich und außergerichtlich."

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „der Aktiengesellschaft" durch die Wörter „des Postnachfolgeunternehmens" ersetzt.

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Aktiengesellschaft" durch die Wörter „des Postnachfolgeunternehmens" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „der jeweiligen Aktiengesellschaft" durch die Wörter „des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens" ersetzt.

d)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Aktiengesellschaft" durch die Wörter „des Postnachfolgeunternehmens" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der jeweiligen Aktiengesellschaft" durch die Wörter „des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens" ersetzt.

4.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Rechtsverhältnisse der Beamten, Zahlungs- und Kostentragungspflicht

(1) Die Beamten werden bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt,

1.
bei dem sie am 5. Juni 2015 beschäftigt sind oder

2.
dem sie nach dem 5. Juni 2015 durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 Satz 4 oder durch eine Einzelentscheidung zugeordnet werden.

(2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten sind Bundesbeamte. Auf sie sind die für Beamte des Bundes geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Ihre Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn richten sich gegen die Bundesrepublik Deutschland.

(3) Die Zahlungs- und Kostentragungspflichten für vermögensrechtliche Ansprüche obliegen dem Postnachfolgeunternehmen, bei dem die Beamten beschäftigt sind. Werden diese Pflichten nicht erfüllt und wird die Bundesrepublik Deutschland durch einen Beamten auf Zahlung in Anspruch genommen, so hat das Postnachfolgeunternehmen der Bundesrepublik Deutschland die von ihr geleisteten Zahlungen zu erstatten."

5.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands durch allgemeine Anordnung, welche Organisationseinheiten unterhalb des Vorstands die Befugnisse einer Dienstbehörde wahrnehmen und welche Stelleninhaber die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten wahrnehmen."

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „der Aktiengesellschaft" durch die Wörter „des Postnachfolgeunternehmens" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Aktiengesellschaften" durch das Wort „Postnachfolgeunternehmen" ersetzt.

c)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Dienstleistungen" die Wörter „der Aktiengesellschaft" durch die Wörter „des Postnachfolgeunternehmens" und nach dem Wort „bei" die Wörter „der Aktiengesellschaft" durch die Wörter „dem Postnachfolgeunternehmen" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

cc)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
die überjährige Ansparung von Arbeitszeitguthaben auf personenbezogenen Lebensarbeitszeitkonten, die Verwendung der Guthaben für flexible Freistellungsphasen und die finanzielle Abgeltung der Guthaben zu regeln sowie".

dd)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

d)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „(Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen)" gestrichen.

e)
In Absatz 5 wird jeweils das Wort „Aktiengesellschaften" durch das Wort „Postnachfolgeunternehmen" ersetzt.

f)
Absatz 6 wird aufgehoben.

g)
Absatz 7 wird Absatz 6 und die Wörter „der Aktiengesellschaft" werden durch die Wörter „des Postnachfolgeunternehmens" ersetzt.

h)
Die Absätze 8 und 9 werden die Absätze 7 und 8 und das Wort „Aktiengesellschaften" wird jeweils durch das Wort „Postnachfolgeunternehmen" ersetzt.

i)
Folgender Absatz 9 wird angefügt:

„(9) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten können ohne Einhaltung des Dienstwegs Eingaben an das Bundesministerium der Finanzen richten."

6.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

„(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder

2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.

Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 15 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt."

b)
Absatz 3a wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 wird das Wort „drei" durch das Wort „fünf" ersetzt.

bb)
In Satz 4 wird das Wort „zwei" durch das Wort „drei" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „die Aktiengesellschaft, bei der" durch die Wörter „das Postnachfolgeunternehmen, bei dem" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 werden die Wörter „der Aktiengesellschaft" durch die Wörter „dem Postnachfolgeunternehmen" ersetzt.

bbb)
In Nummer 3 werden die Wörter „der Aktiengesellschaft" durch die Wörter „des Postnachfolgeunternehmens" ersetzt.

cc)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht."

d)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden."

7.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Verwendung auf einem Arbeitsposten mit geringerer Wertigkeit

Ein Beamter kann unter Belassung seiner Amtsbezeichnung und unter Fortzahlung der Dienstbezüge vorübergehend auf einem Arbeitsposten verwendet werden, dessen Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht, wenn betriebliche Gründe es erfordern und die Tätigkeit auf Grund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Die Verwendung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Wenn die Verwendung länger als zwei Jahre dauert, bedarf sie der Zustimmung des Beamten."

8.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 werden die Wörter „einer Aktiengesellschaft" durch die Wörter „einem Postnachfolgeunternehmen" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter „der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz" und die Wörter „der Aktiengesellschaft" durch die Wörter „des Postnachfolgeunternehmens" ersetzt.

c)
In Absatz 6 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3a" durch die Angabe „§ 4 Absatz 3" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2016

9.
§ 14 wird wie folgt gefasst:

„§ 14 Grundsätze

(1) § 2 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend für:

1.
Ruhestandsbeamte, Versorgungsempfänger und frühere Beamte

a)
des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost,

b)
des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTDIENST,

c)
des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTBANK und

d)
des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost TELEKOM,

2.
Beschäftigte der Postnachfolgeunternehmen, denen aus einem Beamtenverhältnis Ansprüche auf Versorgung zustehen, und

3.
Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 genannten Personen.

(2) Zur Finanzierung der Ansprüche der in Absatz 1 genannten Personen auf beamtenrechtliche Versorgung sowie Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen leisten die Postnachfolgeunternehmen nach Maßgabe des § 16 Beiträge an die Postbeamtenversorgungskasse.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 übernimmt die Bundesrepublik Deutschland die Gewährshaftung für

1.
die Versorgungsansprüche, die sich ergeben aus den Amtsverhältnissen nach § 19 Absatz 1 in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung sowie aus den nach § 19 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung sinngemäß weitergeltenden Verträgen,

2.
die beamtenrechtlich ausgestalteten Versorgungsansprüche, die sich aus Verträgen nach § 19 Absatz 3 in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung ergeben, und

3.
die vor dem 1. Januar 1995 aus dem Tarifvertrag für die Postbetriebsärzte entstandenen Versorgungsansprüche.

Vertragsverlängerungen durch die Postnachfolgeunternehmen bleiben hierbei unberücksichtigt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


10.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ehemalige Beamte des Sondervermögens Deutsche Bundespost, des Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTDIENST, des Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTBANK und des Teilsondervermögens Deutsche Bundespost TELEKOM sowie Beschäftigte der Aktiengesellschaften" durch die Wörter „frühere Beamte des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost, des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTDIENST, des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTBANK und des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost TELEKOM sowie Beschäftigte der Postnachfolgeunternehmen" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Zuwendungen" durch das Wort „Beiträge" ersetzt.

11.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Aktiengesellschaften" durch das Wort „Postnachfolgeunternehmen" und die Angabe „v. H." durch die Wörter „vom Hundert" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

 
 
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für die Berechnung der Beiträge nach Satz 1 ist § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht anzuwenden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
cc)
In den Sätzen 6 und 7 wird jeweils das Wort „Aktiengesellschaften" durch das Wort „Postnachfolgeunternehmen" und in Satz 7 werden die Wörter „nächsten Jahres" durch die Wörter „Jahres der Schlussabrechnung" ersetzt.

dd)
In Satz 8 wird das Wort „Zuwendungen" durch das Wort „Beiträgen" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 wird jeweils das Wort „Aktiengesellschaften" durch das Wort „Postnachfolgeunternehmen" ersetzt.

c)
Absatz 6 wird Absatz 5 und das Wort „Aktiengesellschaften" wird durch das Wort „Postnachfolgeunternehmen" ersetzt.

12.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „einer Aktiengesellschaft" durch die Wörter „einem Postnachfolgeunternehmen" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „einer Aktiengesellschaft" durch die Wörter „einem Postnachfolgeunternehmen" und die Wörter „einer oder mehreren Aktiengesellschaften" durch die Wörter „einem oder mehreren Postnachfolgeunternehmen" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Beschäftigungen nach der Beendigung eines öffentlichrechtlichen Amtsverhältnisses oder eines außertariflichen Angestelltenverhältnisses nach § 47 Absatz 2 des Postverfassungsgesetzes."

13.
§ 18 wird wie folgt gefasst:

„§ 18 Ausgleichszahlung bei Anspruch auf Altersgeld, Nachversicherung

(1) Für einen Beamten mit Anspruch auf Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz leistet das Postnachfolgeunternehmen, bei dem der Beamte zuletzt beschäftigt war, an die Postbeamtenversorgungskasse eine Zahlung in Höhe des Beitrags, der nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung an den Träger der Rentenversicherung zu leisten gewesen wäre. Die Zahlung ist drei Monate nach der Entlassung des Beamten fällig.

(2) Ein Beamter, der ohne Anspruch auf Altersgeld aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet, wird durch das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er zuletzt beschäftigt war, nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch nachversichert. Dies gilt auch bei einem dauerhaften Wechsel in ein Arbeitsverhältnis bei dem Postnachfolgeunternehmen oder in dessen Vorstand."

14.
§ 18a und Abschnitt 5 werden aufgehoben.

15.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „der Aktiengesellschaft" durch die Wörter „des Postnachfolgeunternehmens" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Aktiengesellschaft" durch die Wörter „des Postnachfolgeunternehmens" ersetzt.

bb)
In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „die Aktiengesellschaft" durch die Wörter „das Postnachfolgeunternehmen" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „der Aktiengesellschaft" durch die Wörter „dem Postnachfolgeunternehmen" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „19" durch die Angabe „18" ersetzt.

16.
Abschnitt 7 wird aufgehoben.

17.
§ 25 wird aufgehoben.

18.
In § 28 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Maßnahmen der Aktiengesellschaft" durch die Wörter „Maßnahmen des Postnachfolgeunternehmens" und die Wörter „bei der Aktiengesellschaft" durch die Wörter „bei dem Postnachfolgeunternehmen" ersetzt.

19.
In § 31 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 7 und 9" durch die Wörter „Absatz 6 und 8" und das Wort „Aktiengesellschaften" durch das Wort „Postnachfolgeunternehmen" ersetzt.

20.
In § 36 Absatz 3 werden die Wörter „Ersten Wahlordnung zum Sprecherausschußgesetz" durch die Wörter „Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1798)" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 18.10.2014

21.
Folgender Abschnitt 9 wird angefügt:

„Abschnitt 9 Rechtsverhältnisse der Postnachfolgeunternehmen

§ 38 Postnachfolgeunternehmen

(1) Postnachfolgeunternehmen sind

1.
die in § 1 Absatz 2 des Postumwandlungsgesetzes genannten inländischen Unternehmen und

2.
die durch eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 als Postnachfolgeunternehmen bestimmten Unternehmen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Unternehmen als Postnachfolgeunternehmen zu bestimmen, soweit dies zur Wahrung der Rechtsstellung der Beamten, insbesondere zur Sicherstellung einer ihrem Amt angemessenen Beschäftigung, geboten ist. Es dürfen nur Unternehmen mit Sitz im Inland bestimmt werden, die in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Nachfolgeverhältnis zum ehemaligen Sondervermögen Deutsche Bundespost stehen. Die vertretungsberechtigten Organe der betroffenen Unternehmen sind vor dem Erlass der Rechtsverordnung anzuhören. In der Rechtsverordnung ist zu regeln, welche Beamten bei welchem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt werden.

§ 39 Umwandlung und Auflösung

(1) Bei der Entscheidung über die Umwandlung eines Postnachfolgeunternehmens durch Verschmelzung, Spaltung (§ 123 des Umwandlungsgesetzes) oder Vermögensübertragung haben die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats des Postnachfolgeunternehmens zu berücksichtigen:

1.
die Belange der bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten und

2.
das Interesse des Dienstherrn Bundesrepublik Deutschland an der weiteren Erfüllung der Verpflichtungen des Postnachfolgeunternehmens nach diesem Gesetz, dem Bundesanstalt-Post-Gesetz, dem Postsozialversicherungsorganisationsgesetz, dem Gesetz zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation und den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften.

Die geplante Umwandlung ist dem Bundesministerium der Finanzen durch den Vorstand spätestens drei Monate vor der Anteilsinhaberversammlung, in der über die Umwandlung beschlossen werden soll, schriftlich anzuzeigen. Soweit die Maßnahme Auswirkungen auf die Weiterbeschäftigung der Beamten haben kann, steht dem Bundesministerium der Finanzen ein Recht auf uneingeschränkte Information durch den Vorstand und den Aufsichtsrat zu.

(2) Soweit es nicht ausgeschlossen erscheint, dass nach der Umwandlung die Erfüllung der gegenwärtigen und zukünftigen Zahlungs- und Kostentragungspflichten des Postnachfolgeunternehmens nach den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Vorschriften gefährdet ist, ordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie an, dass das Postnachfolgeunternehmen der Bundesrepublik Deutschland für die Erfüllung Sicherheit zu leisten hat, und bestimmt Art und Höhe der Sicherheit. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entscheidung nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats des Postnachfolgeunternehmens sind der Bundesrepublik Deutschland als Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese erleidet, wenn nach einer Umwandlung die gegenwärtigen und zukünftigen Zahlungs- und Kostentragungspflichten des Postnachfolgeunternehmens nach den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Vorschriften nicht erfüllt werden. Ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats ist von der Ersatzpflicht befreit, wenn

1.
es seine Pflichten nach Absatz 1 beachtet hat,

2.
die nach Absatz 2 festgesetzte Sicherheit geleistet worden ist oder

3.
die Zahlungs- und Kostentragungspflichten auch ohne die Umwandlung nicht hätten erfüllt werden können.

Der Schadensersatzanspruch verjährt in zehn Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Umwandlung wirksam wird. Die §§ 203 bis 217, 249 Absatz 1 sowie die §§ 251 und 252 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(4) Für diese Ansprüche sowie für alle Ansprüche der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost nach den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Vorschriften gilt das Postnachfolgeunternehmen als unverändert fortbestehend.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn ein Postnachfolgeunternehmen infolge einer Bestimmung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags oder durch Beschluss der Anteilsinhaber aufgelöst wird."

Ende abweichendes Inkrafttreten


22.
In § 5 Absatz 4 und § 24 Absatz 3 Satz 3 werden jeweils die Wörter „die Aktiengesellschaft" durch die Wörter „das Postnachfolgeunternehmen" ersetzt.

23.
In § 7 Absatz 1 sowie in § 33 Absatz 1 Nummer 1, 2 und Absatz 2 werden jeweils die Wörter „der Aktiengesellschaft" durch die Wörter „des Postnachfolgeunternehmens" ersetzt.

24.
In § 7 Absatz 2 sowie in § 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils die Wörter „der Aktiengesellschaft" durch die Wörter „dem Postnachfolgeunternehmen" ersetzt.

25.
In § 8 Satz 1, § 9 Absatz 2, § 12 Satz 1 und 2, § 24 Absatz 1 und 2 Satz 1, § 26 Nummer 1 sowie in § 36 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Aktiengesellschaften" durch das Wort „Postnachfolgeunternehmen" ersetzt.

26.
In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Aktiengesellschaft" durch die Wörter „Das Postnachfolgeunternehmen" ersetzt.


Artikel 2 Weitere Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 PostPersRG § 39

In § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird das Wort „Postsozialversicherungsorganisationsgesetz" durch die Wörter „Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation" ersetzt.


Artikel 3 Änderung des Bundesanstalt Post-Gesetzes


Artikel 3 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 6. Juni 2015 BAPostG § 1, § 3, § 4, § 5, § 8, § 23, § 26b, § 26g, § 26j, § 30, § 19, § 26, § 26h, § 26i, § 27, § 28, § 24, § 14, § 15, § 16, § 17, § 21, § 26k, mWv. 1. Januar 2016 § 10, § 14, § 15, § 16, § 17, § 21, § 26d, § 26k, mWv. 1. Oktober 2014 § 26l (neu)

Das Bundesanstalt Post-Gesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 26 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Kurzbezeichnung „Bundesanstalt Post-Gesetz" wird durch die Kurzbezeichnung „Bundesanstalt-Post-Gesetz" ersetzt.

2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

„Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Errichtung

§ 1 Errichtung, Rechtsform, Sitz

§ 2 Aufsicht

Abschnitt 2 Aufgaben

§ 3 Aufgaben

Abschnitt 3 Organisation

§ 4 Leitung

§ 5 Verwaltungsrat

§ 6 Einspruch gegen Beschlüsse des Verwaltungsrats

§ 7 Genehmigungen

§ 8 Satzung

Abschnitt 4 Postbeamtenversorgungskasse

§ 9 Grundsätze

§ 10 Wirtschaftsführung, Rechnungslegung

§ 11 Rechtsnachfolge des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V.

§ 12 Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V.

§ 13 Überleitung der Beamtinnen und Beamten

Abschnitt 5 Dienstrechtliche Aufgaben

§ 14 Prüfungen bei Disziplinarverfahren, Entlassungen und Zurruhesetzungen

§ 15 Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern aus dem Bereich der früheren Deutschen Bundespost

§ 16 Beihilfebearbeitung

§ 17 Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei der Auflösung von Postnachfolgeunternehmen

§ 18 (weggefallen)

Abschnitt 6 Wirtschaftsführung

§ 19 Finanzierung

§ 20 Wirtschaftsplan

§ 21 Rechnungslegung

§ 22 Prüfung und Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten

Abschnitt 7 Personal

§ 23 Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

§ 24 Überleitungsmaßnahmen für das Personal

§ 25 Vorübergehende geringerwertige Verwendung

Abschnitt 8 Soziale Aufgaben

§ 26 Betriebliche Sozialeinrichtungen

Unterabschnitt 1 Verwaltung der Postbeamtenkrankenkasse

§ 26a Organe

§ 26b Vorstand, Verwaltungsrat

§ 26c Satzung

§ 26d Aufgaben

Unterabschnitt 2 Wirtschaftsführung der Postbeamtenkrankenkasse

§ 26e Wirtschaftsplan

§ 26f Grundsätze der Beitragsgestaltung

§ 26g Beiträge in der Grundversicherung

§ 26h Ausgleichsfonds

§ 26i Sonstige Einnahmen

§ 26j Freistellung der Bundesrepublik Deutschland

§ 26k Verteilung des Verwaltungsaufwands, Verordnungsermächtigung

§ 26l Beihilfebearbeitung für andere Stellen

Unterabschnitt 3 Wohnungsfürsorge

§ 27 Wohnungsfürsorge

Abschnitt 9 Übergangsregelungen

§ 28 Übergangsregelung im Sozialwesen

§ 29 Vermögensübergang

Anlage (zu § 8 Satz 1)".

3.
Die Abschnitte, Unterabschnitte und Paragrafen des Gesetzes erhalten jeweils die Bezeichnung und Überschrift, die sich aus der Inhaltsübersicht ergibt.

4.
In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „Aktiengesellschaften (Aktiengesellschaften)" durch die Wörter „privaten Unternehmen (Postnachfolgeunternehmen)" ersetzt.

5.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Die Bundesanstalt hat die Aufgaben nach den Abschnitten 4, 5, 7 und 8.

(2) Postnachfolgeunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind die Postnachfolgeunternehmen im Sinne des § 38 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes."

b)
In Absatz 3 wird das Wort „Aktiengesellschaften" durch das Wort „Postnachfolgeunternehmen" und das Wort „früheren" durch das Wort „ehemaligen" ersetzt.

c)
In Absatz 4 wird das Wort „Unternehmen" durch das Wort „Postnachfolgeunternehmen" ersetzt.

6.
Dem § 4 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Oberste Dienstbehörde der Präsidentin oder des Präsidenten ist das Bundesministerium der Finanzen."

7.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird das Wort „neun" gestrichen.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Dies sind:

1.
eine Vertreterin oder ein Vertreter jedes Postnachfolgeunternehmens,

2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Personals jedes Postnachfolgeunternehmens auf Vorschlag der Arbeitnehmerseite und

3.
vom Bundesministerium der Finanzen benannte Personen, die zusammen so viele Stimmen haben, wie die Vertreterinnen und Vertreter nach den Nummern 1 und 2 zusammen."

b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Verwaltungsrats" ein Komma und die Wörter „die Verteilung der Stimmen auf die Mitglieder des Verwaltungsrats" eingefügt.

8.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird nach der Angabe „Abs. 4" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

b)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Satzung ist an Änderungen dieses Gesetzes anzupassen."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2016

9.
§ 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Wirtschaftsführung, Rechnungslegung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident stellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan für die Postbeamtenversorgungskasse auf. Dieser ist Teil des Wirtschaftsplans der Bundesanstalt (§ 20).

(2) Die Bundesanstalt stellt für die Postbeamtenversorgungskasse zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Haushaltsrechnung nach den Grundsätzen der Bundeshaushaltsordnung sowie eine Vermögensrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs) auf. Sie sind der Haushaltsrechnung des Bundes als Anhang beizufügen.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident stellt für die Postbeamtenversorgungskasse einen Jahresabschluss und einen Lagebericht auf. Die §§ 21 und 22 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten erst nach der Entlastung der Bundesregierung (Artikel 114 Absatz 1 des Grundgesetzes) erfolgen darf."

10.
Dem § 15 wird folgender § 14 vorangestellt:

„§ 14 Prüfungen bei Disziplinarverfahren, Entlassungen und Zurruhesetzungen

In Disziplinarverfahren, bei Entlassungen und Zurruhesetzungen sowie bei Herabsetzungen der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit nimmt die Bundesanstalt die ihr in § 1 Absatz 5 und 6 des Postpersonalrechtsgesetzes übertragenen Aufgaben wahr."

11.
Die §§ 15 bis 17 werden wie folgt gefasst:

„§ 15 Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern aus dem Bereich der früheren Deutschen Bundespost

(1) Die Bundesanstalt nimmt die dem Dienstherrn Bund obliegenden Aufgaben und Befugnisse gegenüber folgenden Personen wahr:

1.
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern

a)
des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost,

b)
des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTDIENST,

c)
des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTBANK und

d)
des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost TELEKOM,

2.
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die zuletzt bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt waren,

3.
früheren Beschäftigten und Vorstandsmitgliedern der in den Nummern 1 und 2 genannten Unternehmen und Sondervermögen, denen aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis, einem nach § 47 Absatz 2 des Postverfassungsgesetzes geschlossenen Vertrag oder auf Grund des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschlussgesetzes Ansprüche auf beamtenrechtlich ausgestaltete Versorgung zustehen,

4.
früheren Beamtinnen und Beamten, die zuletzt bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt waren und denen Altersgeld gewährt wird, und

5.
Hinterbliebenen der in den Nummern 1 bis 4 genannten Personen.

Im Rahmen der Zuständigkeit nach Satz 1 vertritt die Präsidentin der Bundesanstalt oder der Präsident der Bundesanstalt die Bundesrepublik Deutschland gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident nimmt die Befugnisse der obersten Dienstbehörde und die Befugnisse der Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetzten wahr. Sie oder er nimmt darüber hinaus die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach § 49 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten sowie die sich aus § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschlussgesetzes und aus § 10 des Altersgeldgesetzes ergebenden Zuständigkeiten in Versorgungs- und Altersgeldangelegenheiten wahr.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann sich in Angelegenheiten nach Absatz 2 die Entscheidung vorbehalten oder die Entscheidung von seiner Zustimmung abhängig machen; auch kann es verbindliche Grundsätze für die Entscheidung aufstellen.

§ 16 Beihilfebearbeitung

(1) Der Bundesanstalt werden folgende Aufgaben und Befugnisse in Bezug auf die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten übertragen:

1.
die Berechnung, Festsetzung, Auszahlung und Rückforderung der Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen sowie der Erlass von Widerspruchs-, Rücknahme- und Widerrufsbescheiden in Beihilfeangelegenheiten,

2.
die Führung der Beihilfeakten,

3.
die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes, soweit diese Beihilfeleistungen betreffen, sowie

4.
die gerichtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in Verfahren nach den Nummern 1 bis 3.

Die Bundesanstalt nimmt insoweit die Befugnisse der obersten Dienstbehörde wahr. § 15 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend. Die Postnachfolgeunternehmen haben die Bundesanstalt bei der Durchführung der Aufgaben zu unterstützen. Die geleisteten Beihilfeausgaben sind der Bundesanstalt durch das Postnachfolgeunternehmen, bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist, zu erstatten.

(2) Die Bundesanstalt bedient sich bei der Bearbeitung der Beihilfe der Postbeamtenkrankenkasse. Dies gilt auch für die Bearbeitung der Beihilfe in den Fällen des § 15 sowie für die Bearbeitung der Beihilfe für die eigenen Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt.

§ 17 Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei der Auflösung von Postnachfolgeunternehmen

(1) Wird ein Postnachfolgeunternehmen aufgelöst oder erlischt es kraft Gesetzes, so tritt die Bundesanstalt an die Stelle dieses Postnachfolgeunternehmens hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten, die bei ihm beschäftigt sind. Die Beamtenverhältnisse werden mit dem Bund fortgesetzt. Die im Zeitpunkt des Übertritts bestehenden Beurlaubungen, Zuweisungen von Tätigkeiten und Abordnungen können aufgehoben oder widerrufen werden.

(2) Die Bundesanstalt wird ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Aufgaben und Befugnisse gegenüber den in Absatz 1 bezeichneten Beamtinnen und Beamten wahrzunehmen. Die Präsidentin oder der Präsident nimmt die Befugnisse der obersten Dienstbehörde und die Befugnisse der Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetzten wahr. § 15 Absatz 3 gilt entsprechend. Für die Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes, des Bundesgleichstellungsgesetzes, der §§ 93 bis 100 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes gelten die Beamtinnen und Beamten als Beschäftigte der Bundesanstalt; im Übrigen gelten sie als bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt. Die Kostentragungspflicht für vermögensrechtliche Ansprüche der Beamtinnen und Beamten obliegt dem Bund.

(3) § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2 und 7 bis 9 und die §§ 4, 6, 9 und 18 des Postpersonalrechtsgesetzes, § 136 des Bundesbeamtengesetzes sowie die Postlaufbahnverordnung gelten entsprechend."

12.
§ 21 wird wie folgt gefasst:

„§ 21 Rechnungslegung

Die Präsidentin oder der Präsident stellt für das vergangene Geschäftsjahr innerhalb der ersten vier Monate des Folgejahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs auf. Der Jahresabschluss bedarf der Genehmigung nach § 7 Absatz 1. Das Publizitätsgesetz ist nicht anzuwenden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


13.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter" durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt.

b)
In Absatz 1 werden die Wörter „Angestellte und Arbeiterinnen und Arbeiter" durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt.

c)
Die Absätze 5 und 7 werden aufgehoben.

d)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.

14.
§ 26b wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, kann in der Satzung bestimmt werden, dass auch einzelne Mitglieder des Vorstands die Postbeamtenkrankenkasse vertreten können."

b)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „nach § 92 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" gestrichen.

c)
Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8.
die Höhe der Aufwandsentschädigung nach Absatz 6."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2016

15.
§ 26d wird wie folgt gefasst:

„§ 26d Aufgaben

(1) Die Postbeamtenkrankenkasse erbringt nach Maßgabe ihrer Satzung für ihre Mitglieder Krankenversicherungsleistungen (Grundversicherung) sowie Versicherungsleistungen nach Maßgabe des Pflege-Versicherungsgesetzes, die die Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen ergänzen. Sie handelt insoweit öffentlich-rechtlich.

(2) Die Satzung kann vorsehen, dass die Postbeamtenkrankenkasse zusätzliche Kranken- und Pflegeversicherungsleistungen (Zusatz- und Ergänzungsversicherungen) anbietet.

(3) Die Postbeamtenkrankenkasse führt gegen Kostenerstattung im Auftrag und nach Weisung der Bundesanstalt die Beihilfebearbeitung nach § 16 durch. Die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Postbeamtenkrankenkasse sind nicht anzuwenden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


16.
§ 26g wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 5 Satz 1 und 5 bis 8 wird jeweils das Wort „Aktiengesellschaften" durch das Wort „Postnachfolgeunternehmen" ersetzt.

17.
§ 26j wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird jeweils das Wort „Aktiengesellschaften" durch das Wort „Postnachfolgeunternehmen" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Versicherten aus dem Bereich der Bundesanstalt" durch die Wörter „Versicherten, bei denen die Bundesanstalt die Dienstherrenbefugnisse ausübt," ersetzt.

cc)
In Satz 4 wird das Wort „Aktiengesellschaften" durch das Wort „Postnachfolgeunternehmen" ersetzt.

b)
In den Absätzen 2 bis 6 wird jeweils das Wort „Aktiengesellschaften" durch das Wort „Postnachfolgeunternehmen" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2016

18.
§ 26k wird wie folgt gefasst:

„§ 26k Verteilung des Verwaltungsaufwands, Verordnungsermächtigung

Die der Bundesanstalt aus der Weiterführung der Postbeamtenkrankenkasse entstehenden Kosten, einschließlich der kalkulatorischen Kosten, und der nach Maßgabe des § 19 Absatz 1 anfallende Gewinnzuschlag (Verwaltungsaufwand) werden abgerechnet und von der Postbeamtenkrankenkasse, der Bundesanstalt, den Postnachfolgeunternehmen, dem Bund und anderen Dienstherren sowie den Mitgliedern der Postbeamtenkrankenkasse getragen. Das Bundesministerium der Finanzen regelt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Abrechnung des Verwaltungsaufwands und die Verteilung des Verwaltungsaufwands auf die Kostenträger sowie das Nähere zur Kostenerstattung nach § 26d Absatz 3 Satz 1."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2014

19.
Nach § 26k wird folgender § 26l eingefügt:

„§ 26l Beihilfebearbeitung für andere Stellen

Die Postbeamtenkrankenkasse kann nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Geschäftsbesorgungsverträge für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gegen Entgelt die folgenden Aufgaben ganz oder teilweise übernehmen:

1.
die Beihilfebearbeitung,

2.
die Führung der Beihilfeakten und

3.
die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, soweit diese Beihilfeleistungen betreffen.

Die Übernahme bedarf der Zustimmung der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde und der Bundesanstalt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


20.
§ 30 wird aufgehoben.

21.
In § 19 Absatz 1 Satz 1, § 26 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 Nummer 1, § 26h Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, § 26i Absatz 1 sowie in den §§ 27 und 28 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Aktiengesellschaften" durch das Wort „Postnachfolgeunternehmen" ersetzt.

22.
In § 24 Absatz 2 werden die Wörter „einer Aktiengesellschaft" durch die Wörter „einem Postnachfolgeunternehmen" und die Wörter „die Aktiengesellschaft" durch die Wörter „das Postnachfolgeunternehmen" ersetzt.


Artikel 4 Weitere Änderung des Bundesanstalt-Post-Gesetzes


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 BAPostG § 17

In § 17 Absatz 2 Satz 4 des Bundesanstalt Post-Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird das Wort „Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes" durch die Wörter „Gesetzes zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation" ersetzt.


Artikel 5 Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. Juni 2015 VersRücklG § 7c (neu)

Nach § 7b des Versorgungsrücklagegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2007 (BGBl. I S. 482), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3245) geändert worden ist, wird folgender § 7c eingefügt:

 
„§ 7c Entnahme von Mitteln durch die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost

Die von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost in das Sondervermögen eingezahlten Mittel werden in voller Höhe einschließlich Zinsen entnommen und den Finanzanlagen der Bundesanstalt zugeführt, die zur Deckung der nach § 249 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs gebildeten Rückstellungen für Pensionen dienen."


Artikel 6 Folgeänderungen


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 6. Juni 2015 BUK-NOG Artikel 16, PostLV § 1, § 6, § 8, PostSVOrgG § 5, PTStiftG § 4, § 11

(1) In Artikel 16 Absatz 8 Nummer 1 des BUK-Neuorganisationsgesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2014 (BGBl. I S. 1311) geändert worden ist, werden die Wörter „sowie § 26k Absatz 1 Nummer 2 Satz 1, Nummer 3 Satz 1 und 3 und Nummer 4 Satz 1" gestrichen.

(2) Die Postlaufbahnverordnung vom 12. Januar 2012 (BGBl. I S. 90) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „3" durch die Angabe „2" und das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird aufgehoben.

c)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird aufgehoben.

bb)
In dem bisherigen Satz 2 werden die Wörter „§ 4 Absatz 3 und 4 des Postpersonalrechtsgesetzes sowie des Satzes 1" durch die Angabe „§ 1 Absatz 5" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Satz 2" gestrichen.

3.
Dem § 8 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Eine Beurlaubung nach § 13 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung, die vor dem 6. Juni 2015 erfolgt ist und deren Zeit ruhegehaltfähig ist, steht einer Beurlaubung nach § 1 Absatz 5 Nummer 1 gleich."

(3) § 5 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2338), das zuletzt durch Artikel 97 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Abs. 2 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes" durch die Wörter „§ 24 Absatz 2 des Bundesanstalt-Post-Gesetzes" ersetzt.

2.
In Absatz 5 werden die Wörter „§ 24 Abs. 5 bis 10 und die §§ 26 bis 28 des Bundesanstalt Post-Gesetzes" durch die Wörter „die §§ 26 bis 28 des Bundesanstalt-Post-Gesetzes" ersetzt.

(4) Das Gesetz zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2382), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 108 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „aus den Teilsondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften" durch das Wort „Postnachfolgeunternehmen" ersetzt.

2.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „Aktiengesellschaften auch die Überleitung der Beschäftigten der aus den Teilsondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften" durch die Wörter „Postnachfolgeunternehmen auch die Überleitung der Beschäftigten der Postnachfolgeunternehmen" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Auf das Dienstverhältnis der Arbeitnehmer finden die für die Arbeitnehmer des Bundes geltenden Vorschriften Anwendung."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Regelungen des Siebten und Achten Abschnitts des Bundesanstalt Post-Gesetzes" durch die Wörter „Abschnitte 7 und 8 des Bundesanstalt-Post-Gesetzes" ersetzt.


Artikel 7 Inkrafttreten



(1) Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in Kraft.

(2) Artikel 3 Nummer 19 tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 21 tritt mit Wirkung vom 18. Oktober 2014 in Kraft.

(4) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Nummer 9, Artikel 2, Artikel 3 Nummer 9 bis 12, 15 und 18 sowie Artikel 4 treten am 1. Januar 2016 in Kraft.

(5) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 5. Juni 2015.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble