Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 5 - Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost (BPPersRFG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. Juni 2015 VersRücklG § 7c (neu)

Nach § 7b des Versorgungsrücklagegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2007 (BGBl. I S. 482), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3245) geändert worden ist, wird folgender § 7c eingefügt:

 
„§ 7c Entnahme von Mitteln durch die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost

Die von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost in das Sondervermögen eingezahlten Mittel werden in voller Höhe einschließlich Zinsen entnommen und den Finanzanlagen der Bundesanstalt zugeführt, die zur Deckung der nach § 249 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs gebildeten Rückstellungen für Pensionen dienen."



 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 BPPersRFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPPersRFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
Artikel 1 VersRücklGuDRÄndG Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2007 (BGBl. I S. 482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) geändert worden ist, wird wie folgt ...