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Artikel 11 - BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG)

G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 17
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Artikel 11 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 11 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2014 SGB III § 313a (neu), mWv. 25. Oktober 2013 § 312, § 312a, § 387

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1555) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2014

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 313 folgende Angabe eingefügt:

„§ 313a Elektronische Bescheinigung".

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 25.10.2013

2.
§ 312 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers oder auf Verlangen der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung); dabei hat er den von der Bundesagentur hierfür vorgesehenen Vordruck zu benutzen. In der Arbeitsbescheinigung sind insbesondere

1.
die Art der Tätigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers,

2.
Beginn, Ende, Unterbrechung und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und

3.
das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleistungen, die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen hat,

anzugeben. Die Arbeitsbescheinigung ist der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auszuhändigen."

3.
In § 312a Absatz 1 werden jeweils die Wörter „für Arbeit" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2014

4.
Nach § 313 wird folgender § 313a eingefügt:

„§ 313a Elektronische Bescheinigung

Die Bescheinigungen nach den §§ 312, 312a und 313 können von dem Bescheinigungspflichtigen der Bundesagentur elektronisch unter den Voraussetzungen des § 23c Absatz 2a des Vierten Buches übermittelt werden, es sei denn, dass die Person, für die eine Bescheinigung nach den §§ 312 und 313 auszustellen ist, der Übermittlung widerspricht. Die Person, für die die Bescheinigung auszustellen ist, ist von dem Bescheinigungspflichtigen in allgemeiner Form schriftlich auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. § 312 Absatz 1 Satz 3 und § 313 Absatz 1 Satz 3 finden keine Anwendung; die Bundesagentur hat der Person, für die eine Bescheinigung nach den §§ 312 und 313 elektronisch übermittelt worden ist, unverzüglich einen Ausdruck der Daten zuzuleiten."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 25.10.2013

5.
Dem § 387 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Werden einer Beamtin oder einem Beamten der Bundesagentur mit Bestellung zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung nach § 44d Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Aufgaben eines höherwertigen Amtes übertragen, erhält sie oder er ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben im Beamtenverhältnis eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt ihrer oder seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe gezahlt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe."

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 11 BUK-NOG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 BUK-NOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BUK-NOG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 17 BUK-NOG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... d, i und j, Nummer 8, 12 und 16, die Artikel 7 und 8 Nummer 1 bis 3, Artikel 9 Nummer 2, Artikel 11 Nummer 2, 3 und 5, die Artikel 12, 14, 15, 16 Absatz 4a und 17 Nummer 2 sowie Artikel 16a treten ... tritt mit Wirkung vom 1. September 2013 in Kraft. (3) Artikel 3 Nummer 2 sowie Artikel 11 Nummer 1 und 4 treten am 1. Januar 2014 in Kraft. (4) Artikel 1 §§ 1 bis 11, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
G. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1042
Artikel 10 LPartStAnpG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, werden jeweils nach ...