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Artikel 13b - BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG)
G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 17
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Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 17
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Artikel 13b Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2016
Artikel 13b wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 BBesG Anlage I, BBesO A/B Besoldungsgruppe B 3
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3" der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) zum Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 13a dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach der Angabe
„Direktor- -
- als Beauftragter für die Rechtsausbildung in den Streitkräften beim Zentrum Innere Führung -
- -
- als Rechtsberater beim Inspekteur einer Teilstreitkraft oder eines militärischen Organisationsbereiches, des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr, des Befehlshabers des Multinational Joint Headquarters -"
„Direktor bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation- -
- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung -"
- 2.
- Die Angabe
„Direktor bei der Unfallkasse Post und Telekom- -
- als Geschäftsführer -"
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Zitierungen von Artikel 13b BUK-NOG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13b BUK-NOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BUK-NOG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 13c BUK-NOG Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2017
... Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) zum Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 13b dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
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