Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben

§ 1 - Pflanzenschutz-Gebührenverordnung (PflSchGebV k.a.Abk.)

V. v. 22.10.2013 BGBl. I S. 3872 (Nr. 64); aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4110
Geltung ab 31.10.2013; FNA: 7823-7-6 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen


§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und das Julius Kühn-Institut erheben für ihre jeweiligen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach dem Pflanzenschutzgesetz Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt darüber hinaus für folgende Tätigkeiten Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung:

1.
für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Pflanzenschutzgesetzes sowie

2.
für berichterstattende Tätigkeiten nach den Artikeln 7, 15, 22 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

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Zitierungen von § 1 Pflanzenschutz-Gebührenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PflSchGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflSchGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 PflSchGebV Berechnung der Gebühren
... (3) Erfordert eine Amtshandlung oder eine berichterstattende Tätigkeit im Sinne des § 1 Nummer 2 im Einzelfall einen außergewöhnlichen Aufwand, so kann die nach Maßgabe ...
§ 4 PflSchGebV Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen
... Die nach Maßgabe der §§ 1 und 2 berechneten Gebühren sind auf Antrag des Gebühren- und Auslagenschuldners bis auf ...


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