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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben
Verordnung über die Kosten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und des Julius Kühn-Instituts im Pflanzenschutzbereich (Pflanzenschutz-Gebührenverordnung - PflSchGebV k.a.Abk.)
V. v. 22.10.2013 BGBl. I S. 3872 (Nr. 64); aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4110
Geltung ab 31.10.2013; FNA: 7823-7-6 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 31.10.2013; FNA: 7823-7-6 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Eingangsformel
Auf Grund des § 56 Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), von denen § 56 Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes durch Artikel 2 Absatz 111 Nummer 3 Buchstabe d des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und das Julius Kühn-Institut erheben für ihre jeweiligen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach dem Pflanzenschutzgesetz Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt darüber hinaus für folgende Tätigkeiten Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung:
- 1.
- für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Pflanzenschutzgesetzes sowie
- 2.
- für berichterstattende Tätigkeiten nach den Artikeln 7, 15, 22 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
§ 2 Berechnung der Gebühren
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis.
(2) Sind Rahmensätze vorgesehen, so ist bei der Festsetzung der Gebühren im Einzelfall außer den in § 23 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Umständen der Nutzen des Pflanzenschutzmittels oder des Pflanzenschutzgerätes für die Allgemeinheit zu berücksichtigen.
(3) Erfordert eine Amtshandlung oder eine berichterstattende Tätigkeit im Sinne des § 1 Nummer 2 im Einzelfall einen außergewöhnlichen Aufwand, so kann die nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 berechnete Gebühr um bis zu 50 vom Hundert des im Gebührenverzeichnis bei dem jeweiligen Gebührentatbestand aufgeführten Höchstbetrages erhöht werden. Der Gebührenschuldner ist zu hören, wenn mit einer solchen Erhöhung zu rechnen ist.
§ 3 Auslagen
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Zu den Auslagen, die vom Gebühren- und Auslagenschuldner erhoben werden, gehören über die in § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes in Verbindung mit § 10 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Auslagen hinaus Aufwendungen im Zusammenhang mit der
- 1.
- Zulassung oder Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln:
- a)
- Aufwendungen für die Pacht von Versuchsflächen und den Kauf von Pflanzen,
- b)
- Aufwendungen für die Entseuchung von Böden,
- c)
- Aufwendungen für den Einsatz von Pflanzenschutzgeräten,
- d)
- Aufwendungen für den Ausgleich von Mindererträgen oder von nicht oder nicht voll verwertbaren Erträgen auf den Versuchsflächen,
- e)
- Aufwendungen für die Beseitigung oder den Ausgleich von Pflanzen-, Boden- und sonstigen Sachschäden,
- f)
- Aufwendungen für Verbrauchsmaterial,
- g)
- Aufwendungen für die Beschaffung und Entsorgung von Proben,
- 2.
- Prüfung und Bewertung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen für
- a)
- Aufwendungen für die Beschaffung zusätzlicher Unterlagen oder Informationen bei dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat,
- b)
- Aufwendungen für die Entsorgung überzähliger, nicht geforderter Exemplare von Unterlagen,
- c)
- Aufwendungen für Verbrauchsmaterial,
- 3.
- Prüfung von Pflanzenschutzgeräten:
- a)
- Versuche, die nach Beginn der Prüfung notwendig werden,
- b)
- Aufwendungen für Betriebsstoffe,
- c)
- Aufwendungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Hilfsstoffen,
- d)
- Aufwendungen für den Einsatz von Luftfahrzeugen sowie besonderen Geräten und Maschinen,
- e)
- Aufwendungen für die Herstellung der Prüffähigkeit.
§ 4 Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen
(1) Die nach Maßgabe der §§ 1 und 2 berechneten Gebühren sind auf Antrag des Gebühren- und Auslagenschuldners bis auf ein Viertel der berechneten Gebühr zu ermäßigen, wenn an der Zulassung oder der Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels, der Aufnahme des Wirkstoffs in die Verordnung über genehmigte Wirkstoffe nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder der Genehmigung der Anwendung des Pflanzenschutzmittels auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, ein öffentliches Interesse besteht und ein angemessener wirtschaftlicher Nutzen im Sinne des Absatzes 4 für den Antragsteller nicht zu erwarten ist.
(2) Von der Erhebung der Gebühren und Auslagen kann auf Antrag des Gebühren- und Auslagenschuldners ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn an der Zulassung oder Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels, der Aufnahme des Wirkstoffs in die Verordnung über genehmigte Wirkstoffe nach Artikel 13 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder der Genehmigung der Anwendung des Pflanzenschutzmittels auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, ein öffentliches Interesse besteht und hierbei der zu erwartende wirtschaftliche Nutzen im Verhältnis zu dem Entwicklungsaufwand besonders gering ist.
(3) Ein öffentliches Interesse im Sinne der Absätze 1 und 2 an der Zulassung oder Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels, der Genehmigung eines Wirkstoffs nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder der Genehmigung der Anwendung des Pflanzenschutzmittels auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Pflanzenschutzmittel oder der Wirkstoff
- 1.
- für die Schließung von Bekämpfungslücken erforderlich ist,
- 2.
- zur Verwendung im ökologischen Landbau geeignet ist,
- 3.
- für die Bekämpfung eines Schadorganismus auf einer Fläche, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, erforderlich ist, um eine weitere öffentliche Nutzung der Fläche zu ermöglichen oder zur Erhaltung von wertvollen Pflanzenbeständen oder
- 4.
- ein Wirkstoff oder ein Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko im Sinne des Artikels 22 oder des Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist.
(4) Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Nutzens im Sinne der Absätze 1 und 2 sind insbesondere der Anbauumfang der betroffenen Kultur, das Gefährdungspotenzial eines Schaderregers, die Wahrscheinlichkeit des Auftretens des Schadorganismus und der zu erwartende Marktanteil des Wirkstoffs oder des Pflanzenschutzmittels zu berücksichtigen.
(5) Im Falle der Erteilung einer Zulassung nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 kann auf Antrag von der Erhebung einer Gebühr und von Auslagen abgesehen werden, wenn ihre Erhebung unbillig wäre.
§ 5 Übergangsregelungen
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt Gebühren und Auslagen nach der Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. März 2009 (BGBl. I S. 648) geändert worden ist,
- 1.
- für Anträge auf Zulassung oder Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln, die vor dem 14. Juni 2011 vollständig eingegangen sind,
- 2.
- für Anträge nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, § 31a und § 31c des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2162), die bis zum 13. Februar 2012 vollständig eingegangen sind,
- 3.
- für Anträge auf vorläufige Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach § 15c des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2162), die bis zum 31. Oktober 2013 vollständig eingegangen sind,
- 4.
- für Amtshandlungen nach § 15d des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2162), die bis zum 13. Februar 2012 abgeschlossen worden sind.
(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt Gebühren und Auslagen nach der Verordnung über die Kosten für die Zulassung und Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1358) für Anträge auf Zulassung oder Genehmigung für Pflanzenschutzmittel einschließlich für die Entscheidung über den Zulassungs- oder Genehmigungsantrag erforderlicher Prüfungen, die in der Zeit vom 14. Juni 2011 bis zum 31. Oktober 2013 vollständig eingegangen sind oder für berichterstattende Tätigkeiten nach den Artikeln 7, 15, 22 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der Zeit vom 14. Juni 2011 bis zum 31. Oktober 2013.
(3) Für Anträge nach den §§ 17 und 18 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), für Anzeigen von Versuchen nach § 20 Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes, für Anträge nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 des Pflanzenschutzgesetzes, für Mitteilungen nach den §§ 30 und 45 des Pflanzenschutzgesetzes, für Anträge nach § 42 Absatz 2 sowie für individuell zurechenbare Leistungen nach § 45 Absatz 4 und 5 des Pflanzenschutzgesetzes, für Anträge auf Genehmigung des innergemeinschaftlichen Verbringens von Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf nach § 51 des Pflanzenschutzgesetzes, die jeweils vor dem 31. Oktober 2013 eingegangen sind, erhebt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Gebühren nach dieser Verordnung, soweit bei der Bescheidung des Antrags eine Kostenentscheidung ausdrücklich vorbehalten worden ist.
(4) Das Julius Kühn-Institut erhebt Gebühren und Auslagen nach der Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. März 2009 (BGBl. I S. 648) geändert worden ist, für Anträge auf Prüfung von Pflanzenschutzgeräten, die vor dem 14. Februar 2012 vollständig eingegangen sind.
§ 6 Aufhebung von Vorschriften
(1) Die Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. März 2009 (BGBl. I S. 648) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(2) Die Verordnung über die Kosten für die Zulassung und Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1358) wird aufgehoben.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Oktober 2013.
Schlussformel
Der Bundesminister des Innern
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz beauftragt
Hans-Peter Friedrich
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz beauftragt
Hans-Peter Friedrich
Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen sind und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
1100 | Erstmalige Zulassung | |
1101 | Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von den Gebührennummern 1102 bis 1107 erfasst wird | 25.000 bis 129.100 |
1102 | Im Falle von Wundverschlussmitteln, Repellents oder Mitteln zur Anwendung an Zier- pflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen | 12.300 bis 55.200 |
1103 | Im Falle von Mitteln gegen Nagetiere | 21.300 bis 100.000 |
1104 | Im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge | 24.900 bis 113.700 |
1105 | Im Falle von Beizmitteln | 27.600 bis 128.400 |
1106 | Im Falle von Keimhemmungsmitteln | 24.600 bis 112.500 |
1107 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verord- nung (EG) Nr. 1107/2009 | 9.500 bis 44.300 |
1200 | Erneuerung einer Zulassung | |
1201 | Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1202 erfasst wird | 13.400 bis 60.200 |
1202 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verord- nung (EG) Nr. 1107/2009 | 6.700 bis 30.100 |
Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen sind und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
1300 | Erstmalige Zulassung | |
1301 | Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1302 erfasst wird | 14.800 bis 53.200 |
1302 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verord- nung (EG) Nr. 1107/2009 | 7.400 bis 26.800 |
1400 | Erneuerung einer Zulassung | |
1401 | Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1402 erfasst wird | 10.400 bis 37.100 |
1402 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verord- nung (EG) Nr. 1107/2009 | 5.200 bis 18.600 |
Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es zumindest einen Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthält, der noch nicht in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen ist und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
2100 | Erstmalige Zulassung | |
2101 | Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von den Gebührennummern 2102 bis 2107 erfasst wird | 28.200 bis 163.100 |
2102 | Im Falle von Wundverschlussmitteln, Repellents oder Mitteln zur Anwendung an Zier- pflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen | 12.300 bis 55.800 |
2103 | Im Falle von Mitteln gegen Nagetiere | 21.300 bis 98.200 |
2104 | Im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge | 24.600 bis 110.400 |
2105 | Im Falle von Beizmitteln | 26.600 bis 118.200 |
2106 | Im Falle von Keimhemmungsmitteln | 24.900 bis 112.100 |
2107 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verord- nung (EG) Nr. 1107/2009 | 12.400 bis 56.100 |
Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es zumindest einen Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthält, der noch nicht in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe, Safener und Synergisten gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen ist und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
2200 | Erstmalige Zulassung | |
2201 | Erstmalige Zulassung, soweit nicht durch Gebührennummer 2202 erfasst | 18.500 bis 70.000 |
2202 | Erstmalige Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 7.100 bis 26.000 |
Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es zumindest einen Wirkstoff enthält, der unter Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 fällt und der noch nicht in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen ist; § 15c PflSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2162) geändert worden ist
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
2300 | Erstmalige Zulassung | |
2301 | Erstmalige Zulassung, sofern das Pflanzenschutzmittel nicht durch die Gebühren- nummern 2302 bis 2306 erfasst wird | 33.400 bis 136.000 |
2302 | Erstmalige Zulassung von Wundverschlussmitteln, Repellents oder Mitteln zur Anwen- dung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Men- schen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen | 13.250 bis 53.000 |
2303 | Erstmalige Zulassung von Mitteln gegen Nagetiere | 14.700 bis 73.400 |
2304 | Erstmalige Zulassung von Mitteln gegen Vorratsschädlinge | 26.350 bis 114.300 |
2305 | Erstmalige Zulassung von Beizmitteln | 32.470 bis 130.000 |
2306 | Erstmalige Zulassung von Keimhemmungsmitteln | 28.450 bis 114.000 |
Änderungen der Zulassungen nach Artikel 44 oder Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
3100 | Änderung der Zulassung von Amts wegen nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 105 bis 430 |
3200 | Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Bezeichnung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels, der Ände- rung des Inhabers der Zulassung oder der Änderung des Vertriebsunternehmens bzw. der Vertriebserweiterung | 55 bis 290 |
3300 | Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Formulierung oder der Änderung der Produktion des technischen Wirkstoffs | 150 bis 8.100 |
3400 | Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Aufnahme von zusätzlichen oder geänderten Anwendungsgebieten/Anwendungen oder Anwendungsbestimmungen/Auflagen | 500 bis 18.400 |
Besondere Formen der Zulassung/Ausweitung des Geltungsbereichs einer Zulassung nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
4100 | Gegenseitige Anerkennung nach Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Antrag | 6.850 bis 27.850 |
4101 | Gegenseitige Anerkennung einer Ausweitung der Zulassung auf geringfügige Verwen- dungen nach Artikel 51 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Antrag | 3.250 bis 16.350 |
4200 | Ausweitung des Geltungsbereichs von Zulassungen auf geringfügige Verwendungen nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Antrag | 3.400 bis 24.100 |
Zusätzliche Prüfungen, die im Rahmen bestimmter Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren erforderlich und nicht durch die Gebührennummern 1100 bis 4200 erfasst sind
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
5100 | Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rückstandshöchstgehaltes | 2.800 bis 8.400 |
5200 | Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen gentechnisch veränderten Organis- mus enthält nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 5.300 bis 21.200 |
5300 | Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen Wirkstoff enthält, der als Substitu- tionskandidat nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen ist | 530 bis 2.150 |
5400 | Prüfung zur Vermeidung von Doppelversuchen nach Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 530 bis 3.200 |
5500 | Äquivalenzprüfung für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach Artikel 38 der Verord- nung (EG) Nr. 1107/2009 | 1400 bis 6.400 |
5600 | Bewertung eines Berichts nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 2.650 bis 10.600 |
5700 | Bewertung der Eignung eines Pflanzenschutzmittels zur Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 PflSchG | 330 bis 2.025 |
5800 | Bewertung der Eignung eines Pflanzenschutzmittels zur Anwendung mit Luftfahrzeu- gen nach § 18 Absatz 3 Nummer 1 PflSchG | 330 bis 2.025 |
Genehmigungsverfahren/sonstige Verfahren
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
6100 | Genehmigung für den Parallelhandel nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 210 bis 2.125 |
6200 | Genehmigung des Inverkehrbringens oder Genehmigung oder Bearbeitung der An- zeige der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels zu Versuchs- zwecken nach Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe b i. V. m. Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und § 20 Absatz 3 Satz 3 PflSchG | 105 bis 2.125 |
6300 | Zulassung des Inverkehrbringens oder der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels in Notfallsituationen nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 320 bis 6.450 |
6400 | Ausstellung von Bescheinigungen über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für die Ausfuhr nach § 58 Absatz 1 Nummer 4 PflSchG, Beglaubigungen von Zulassungs- dokumenten sowie das Erstellen von Ausfertigungen und Kopien, soweit diese Kosten betreffen, die nicht nach § 3 abgerechnet werden | 10 bis 70 |
6500 | Genehmigung des innergemeinschaftlichen Verbringens von Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf nach § 51 PflSchG | 200 |
6600 | Genehmigung des Inverkehrbringens, des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels zur Anwendung an Befallsgegenständen, die für die Ausfuhr bestimmt sind, sofern für diese abweichende Anforderungen gelten oder die Pflanzenschutzmittel im Bestimmungsland für diese Anwendung zugelassen sind; § 29 Absatz 1 Nummer 2 PflSchG | 650 bis 10.800 |
6700 | Genehmigung zur Anwendung eines Pflanzenschutzmittels auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind; § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 i. V. m. Absatz 2 PflSchG | 4.100 bis 16.400 |
6800 | Genehmigung zur Anwendung eines Pflanzenschutzmittels mit Luftfahrtzeugen, § 18 Absatz 3 Nummer 2 i. V. m. Absatz 4 PflSchG | 4.100 bis 16.400 |
6900 | Äquivalenzprüfung für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 1.400 bis 6.400 |
Genehmigung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen, Safenern, Synergisten, wenn Deutschland Berichterstatter ist, Genehmigung von Grundstoffen
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
7100 | Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung oder Änderung der Ge- nehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 127.400 bis 251.600 |
7200 | Bearbeitung und Bewertung eines Antrags für die Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 63.700 bis 176.100 |
7300 | Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung von Safenern und Sy- nergisten nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 63.700 bis 176.100 |
7400 | Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Genehmigung von Safenern und Synergisten | 31.850 bis 123.300 |
7500 | Beantragung der Genehmigung eines Grundstoffes nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel- sicherheit bei der Kommission auf Veranlassung eines Dritten | 5.300 bis 21.200 |
Genehmigung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen, Safenern und Synergisten, wenn Deutschland Mitberichterstatter ist
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
8100 | Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung oder Änderung der Genehmigung eines Wirkstoffes nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 63.700 bis 176.100 |
8200 | Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffes nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 31.850 bis 123.300 |
8300 | Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung von Safenern und Synergisten nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 31.850 bis 140.900 |
8400 | Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Genehmigung von Safenern und Synergisten | 15.925 bis 98.600 |
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
9100 | Genehmigung eines Zusatzstoffes nach § 42 PflSchG | 350 bis 2.000 |
9200 | Zusätzlich zur Gebührennummer 9100, wenn eine weitergehende Prüfung des Zusatz- stoffes nach Anforderung von Unterlagen und Proben erfolgt; § 42 Absatz 3 PflSchG | 2.850 bis 5.700 |
9250 | Änderung der Formulierung oder Kennzeichnung eines genehmigten Zusatzstoffes | 55 bis 4.000 |
9300 | Aufnahme in die Liste der Pflanzenstärkungsmittel nach § 45 PflSchG auf der Grund- lage einer Mitteilung | 150 bis 400 |
9400 | Änderungen der Formulierung oder Kennzeichnung des Pflanzenstärkungsmittels | 150 |
9500 | Untersagung des Inverkehrbringens eines Pflanzenstärkungsmittels; § 45 Absatz 4 PflSchG | 450 |
9600 | Anordnung der Änderung einer Kennzeichnung eines Pflanzenstärkungsmittels; § 45 Absatz 5 PflSchG | 250 |
Freiwillige Prüfung von Pflanzenschutzgeräten auf Einhaltung der Anforderungen nach § 16 Absatz 1 i. V. m. § 52 Absatz 1 Pflanzenschutzgesetz
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
10000 | Prüfung nach § 16 Absatz 1 i. V. m. § 52 Absatz 1 PflSchG, allgemeine Bearbeitung des Antrags | 60 bis 185 |
Zusätzlich zur Gebührennummer 10000 für die praktische Prüfung der in den Gebüh- rennummern 10100 bis 11500 genannten Geräte und Geräteteile | ||
10100 | Anbaugeräte, Geräte für das Verteilen von Pellets sowie Granulaten und Stäuben, Selbstfahrgeräte für das Verteilen flüssiger Pflanzenschutzmittel (einschließlich 1 Satz Düsen bzw. 1 Verteileinrichtung) | 300 bis 12.500 |
10200 | Anhänge- und Aufbaugeräte sowie Selbstfahrgeräte, die in ihren Abmessungen oder Flächenleistungen wesentlich über denjenigen der üblichen Geräte liegen (einschließ- lich 1 Satz Düsen) | 300 bis 15.700 |
10300 | rückentragbare Motorgeräte | 300 bis 4.400 |
10400 | tragbare Nebelgeräte | 300 bis 3.200 |
10500 | handbetätigte rücken- oder schultertragbare Geräte, einschließlich tragbarer Geräte für geschlossene Räume (z. B. Kleinnebler und -verdampfer) | 300 bis 2.500 |
10600 | handtragbare Geräte für das Ausbringen fester oder flüssiger Pflanzenschutzmittel | 300 bis 1.850 |
10700 | Beizgeräte für Saatgut | 300 bis 8.800 |
10800 | Spritzgeräte für Luftfahrzeuge | 300 bis 12.500 |
10900 | Spritzgeräte für Schienenfahrzeuge | 300 bis 15.700 |
10950 | sonstige Geräte (z. B. Geräte für Bodenentseuchung, Begasung, Nagetierbekämp- fung) | 300 bis 10.800 |
Prüfung von Geräteteilen
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
11100 | Spritzgestänge oder Gebläse (einschließlich 1 Düsensatz oder 1 Düsenbogen) | 1.000 bis 4.400 |
11200 | Düsenmundstück, Düsenplättchen- oder Düsenfiltersätze | 630 bis 3.200 |
11300 | Schläuche | 320 bis 1.250 |
11400 | Pumpen | 440 bis 1.900 |
11500 | andere Geräteteile | 250 bis 3.700 |
Sonstige Prüfungen
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
12100 | Prüfung einer Variante des Gerätetyps der in den Gebührennummern 10100 bis 11500 genannten Geräte oder Geräteteile ohne zusätzliche Messungen | 130 bis 7.900 |
12300 | Prüfung der Mängelbeseitigung der in den Gebührennummern 10100 bis 11500 ge- nannten Geräte und Geräteteile | 70 bis 7.900 |
12400 | erneute Prüfung der in den Gebührennummern 10100 bis 11500 genannten Geräte oder Geräteteile ohne zusätzliche Messungen | 60 bis 1.550 |
12500 | für die Prüfung jedes weiteren Einsatzbereiches eines Gerätes oder Geräteteiles der Gebührennummern 10100 bis 11500 | 130 bis 7.900 |
Freiwillige Prüfung auf das Vorliegen besonderer Anforderungen (§ 16 Absatz 3 i. V. m. § 52 Absatz 1 Pflanzenschutzgesetz)
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
13100 | Prüfung nach § 16 Absatz 3 i. V. m. § 52 PflSchG, sofern nicht bereits durch Gebüh- rennummer 10000 erfasst; allgemeine Bearbeitung des Antrags | 60 bis 185 |
13200 | Prüfung der Abdriftminderung im Rahmen der Prüfung nach § 52 PflSchG | 140 bis 550 |
13300 | Prüfung der Pflanzenschutzmitteleinsparung im Rahmen der Prüfung nach § 52 PflSchG | 140 bis 550 |
Anerkennung einer Prüfstelle nach § 52 Absatz 3 Pflanzenschutzgesetz
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
14000 | Anerkennung einer Prüfstelle nach § 52 Absatz 3 PflSchG | 1.000 bis 3.000 |
Es erheben Gebühren und Auslagen
- 1.
- das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach den Gebührennummern 1100 bis 9600,
- 2.
- das Julius Kühn-Institut nach den Gebührennummern 10000 bis 14000.
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