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§ 5 - Pflanzenschutz-Gebührenverordnung (PflSchGebV k.a.Abk.)

V. v. 22.10.2013 BGBl. I S. 3872 (Nr. 64); aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4110
Geltung ab 31.10.2013; FNA: 7823-7-6 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 5 Übergangsregelungen



(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt Gebühren und Auslagen nach der Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. März 2009 (BGBl. I S. 648) geändert worden ist,

1.
für Anträge auf Zulassung oder Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln, die vor dem 14. Juni 2011 vollständig eingegangen sind,

2.
für Anträge nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, § 31a und § 31c des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2162), die bis zum 13. Februar 2012 vollständig eingegangen sind,

3.
für Anträge auf vorläufige Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach § 15c des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2162), die bis zum 31. Oktober 2013 vollständig eingegangen sind,

4.
für Amtshandlungen nach § 15d des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2162), die bis zum 13. Februar 2012 abgeschlossen worden sind.

(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt Gebühren und Auslagen nach der Verordnung über die Kosten für die Zulassung und Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1358) für Anträge auf Zulassung oder Genehmigung für Pflanzenschutzmittel einschließlich für die Entscheidung über den Zulassungs- oder Genehmigungsantrag erforderlicher Prüfungen, die in der Zeit vom 14. Juni 2011 bis zum 31. Oktober 2013 vollständig eingegangen sind oder für berichterstattende Tätigkeiten nach den Artikeln 7, 15, 22 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der Zeit vom 14. Juni 2011 bis zum 31. Oktober 2013.

(3) Für Anträge nach den §§ 17 und 18 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), für Anzeigen von Versuchen nach § 20 Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes, für Anträge nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 des Pflanzenschutzgesetzes, für Mitteilungen nach den §§ 30 und 45 des Pflanzenschutzgesetzes, für Anträge nach § 42 Absatz 2 sowie für individuell zurechenbare Leistungen nach § 45 Absatz 4 und 5 des Pflanzenschutzgesetzes, für Anträge auf Genehmigung des innergemeinschaftlichen Verbringens von Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf nach § 51 des Pflanzenschutzgesetzes, die jeweils vor dem 31. Oktober 2013 eingegangen sind, erhebt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Gebühren nach dieser Verordnung, soweit bei der Bescheidung des Antrags eine Kostenentscheidung ausdrücklich vorbehalten worden ist.

(4) Das Julius Kühn-Institut erhebt Gebühren und Auslagen nach der Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. März 2009 (BGBl. I S. 648) geändert worden ist, für Anträge auf Prüfung von Pflanzenschutzgeräten, die vor dem 14. Februar 2012 vollständig eingegangen sind.