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Anlage - Pflanzenschutz-Gebührenverordnung (PflSchGebV k.a.Abk.)

V. v. 22.10.2013 BGBl. I S. 3872 (Nr. 64); aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4110
Geltung ab 31.10.2013; FNA: 7823-7-6 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis



Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen sind und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist


Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
in Euro
1100Erstmalige Zulassung  
1101Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von den Gebührennummern 1102 bis 1107
erfasst wird
25.000
bis 129.100
1102Im Falle von Wundverschlussmitteln, Repellents oder Mitteln zur Anwendung an Zier-
pflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt
sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und
Terrassen
12.300
bis 55.200
1103Im Falle von Mitteln gegen Nagetiere 21.300
bis 100.000
1104Im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge 24.900
bis 113.700
1105Im Falle von Beizmitteln 27.600
bis 128.400
1106Im Falle von Keimhemmungsmitteln 24.600
bis 112.500
1107Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verord-
nung (EG) Nr. 1107/2009
9.500
bis 44.300
1200Erneuerung einer Zulassung  
1201Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1202 erfasst wird 13.400
bis 60.200
1202Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verord-
nung (EG) Nr. 1107/2009
6.700
bis 30.100


Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen sind und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist


Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
in Euro
1300Erstmalige Zulassung  
1301Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1302 erfasst wird 14.800
bis 53.200
1302Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verord-
nung (EG) Nr. 1107/2009
7.400
bis 26.800
1400Erneuerung einer Zulassung  
1401Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1402 erfasst wird 10.400
bis 37.100
1402Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verord-
nung (EG) Nr. 1107/2009
5.200
bis 18.600


Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es zumindest einen Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthält, der noch nicht in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen ist und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist


Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
in Euro
2100Erstmalige Zulassung  
2101Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von den Gebührennummern 2102 bis 2107
erfasst wird
28.200
bis 163.100
2102Im Falle von Wundverschlussmitteln, Repellents oder Mitteln zur Anwendung an Zier-
pflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt
sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und
Terrassen
12.300
bis 55.800
2103Im Falle von Mitteln gegen Nagetiere 21.300
bis 98.200
2104Im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge 24.600
bis 110.400
2105Im Falle von Beizmitteln 26.600
bis 118.200
2106Im Falle von Keimhemmungsmitteln 24.900
bis 112.100
2107Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verord-
nung (EG) Nr. 1107/2009
12.400
bis 56.100


Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es zumindest einen Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthält, der noch nicht in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe, Safener und Synergisten gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen ist und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist


Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
in Euro
2200Erstmalige Zulassung  
2201Erstmalige Zulassung, soweit nicht durch Gebührennummer 2202 erfasst 18.500
bis 70.000
2202Erstmalige Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
7.100
bis 26.000


Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es zumindest einen Wirkstoff enthält, der unter Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 fällt und der noch nicht in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen ist; § 15c PflSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2162) geändert worden ist


Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
in Euro
2300Erstmalige Zulassung  
2301Erstmalige Zulassung, sofern das Pflanzenschutzmittel nicht durch die Gebühren-
nummern 2302 bis 2306 erfasst wird
33.400
bis 136.000
2302Erstmalige Zulassung von Wundverschlussmitteln, Repellents oder Mitteln zur Anwen-
dung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Men-
schen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf
Balkonen und Terrassen
13.250
bis 53.000
2303Erstmalige Zulassung von Mitteln gegen Nagetiere 14.700
bis 73.400
2304Erstmalige Zulassung von Mitteln gegen Vorratsschädlinge 26.350
bis 114.300
2305Erstmalige Zulassung von Beizmitteln 32.470
bis 130.000
2306Erstmalige Zulassung von Keimhemmungsmitteln 28.450
bis 114.000


Änderungen der Zulassungen nach Artikel 44 oder Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009


Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
in Euro
3100Änderung der Zulassung von Amts wegen nach Artikel 44 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009
105
bis 430
3200Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle
der Änderung der Bezeichnung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels, der Ände-
rung des Inhabers der Zulassung oder der Änderung des Vertriebsunternehmens bzw.
der Vertriebserweiterung
55
bis 290
3300Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle
der Änderung der Formulierung oder der Änderung der Produktion des technischen
Wirkstoffs
150
bis 8.100
3400Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle
der Aufnahme von zusätzlichen oder geänderten Anwendungsgebieten/Anwendungen
oder Anwendungsbestimmungen/Auflagen
500
bis 18.400


Besondere Formen der Zulassung/Ausweitung des Geltungsbereichs einer Zulassung nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009


Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
in Euro
4100Gegenseitige Anerkennung nach Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf
Antrag
6.850
bis 27.850
4101Gegenseitige Anerkennung einer Ausweitung der Zulassung auf geringfügige Verwen-
dungen nach Artikel 51 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Antrag
3.250
bis 16.350
4200Ausweitung des Geltungsbereichs von Zulassungen auf geringfügige Verwendungen
nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Antrag
3.400
bis 24.100


Zusätzliche Prüfungen, die im Rahmen bestimmter Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren erforderlich und nicht durch die Gebührennummern 1100 bis 4200 erfasst sind


Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
in Euro
5100Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rückstandshöchstgehaltes 2.800
bis 8.400
5200Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen gentechnisch veränderten Organis-
mus enthält nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
5.300
bis 21.200
5300Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen Wirkstoff enthält, der als Substitu-
tionskandidat nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen ist
530
bis 2.150
5400Prüfung zur Vermeidung von Doppelversuchen nach Artikel 61 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009
530
bis 3.200
5500Äquivalenzprüfung für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach Artikel 38 der Verord-
nung (EG) Nr. 1107/2009
1400
bis 6.400
5600Bewertung eines Berichts nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 2.650
bis 10.600
5700Bewertung der Eignung eines Pflanzenschutzmittels zur Anwendung auf Flächen, die
für die Allgemeinheit bestimmt sind nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 PflSchG
330
bis 2.025
5800Bewertung der Eignung eines Pflanzenschutzmittels zur Anwendung mit Luftfahrzeu-
gen nach § 18 Absatz 3 Nummer 1 PflSchG
330
bis 2.025


Genehmigungsverfahren/sonstige Verfahren


Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
in Euro
6100Genehmigung für den Parallelhandel nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr.
1107/2009
210
bis 2.125
6200Genehmigung des Inverkehrbringens oder Genehmigung oder Bearbeitung der An-
zeige der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels zu Versuchs-
zwecken nach Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe b i. V. m. Artikel 54 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 und § 20 Absatz 3 Satz 3 PflSchG
105
bis 2.125
6300Zulassung des Inverkehrbringens oder der Anwendung eines nicht zugelassenen
Pflanzenschutzmittels in Notfallsituationen nach Artikel 53 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009
320
bis 6.450
6400Ausstellung von Bescheinigungen über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für
die Ausfuhr nach § 58 Absatz 1 Nummer 4 PflSchG, Beglaubigungen von Zulassungs-
dokumenten sowie das Erstellen von Ausfertigungen und Kopien, soweit diese Kosten
betreffen, die nicht nach § 3 abgerechnet werden
10
bis 70
6500Genehmigung des innergemeinschaftlichen Verbringens von Pflanzenschutzmitteln für
den Eigenbedarf nach § 51 PflSchG
200
6600Genehmigung des Inverkehrbringens, des innergemeinschaftlichen Verbringens oder
der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels zur Anwendung an
Befallsgegenständen, die für die Ausfuhr bestimmt sind, sofern für diese abweichende
Anforderungen gelten oder die Pflanzenschutzmittel im Bestimmungsland für diese
Anwendung zugelassen sind; § 29 Absatz 1 Nummer 2 PflSchG
650
bis 10.800
6700Genehmigung zur Anwendung eines Pflanzenschutzmittels auf Flächen, die für die
Allgemeinheit bestimmt sind; § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 i. V. m. Absatz 2 PflSchG
4.100
bis 16.400
6800Genehmigung zur Anwendung eines Pflanzenschutzmittels mit Luftfahrtzeugen, § 18
Absatz 3 Nummer 2 i. V. m. Absatz 4 PflSchG
4.100
bis 16.400
6900Äquivalenzprüfung für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach Artikel 38 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
1.400
bis 6.400


Genehmigung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen, Safenern, Synergisten, wenn Deutschland Berichterstatter ist, Genehmigung von Grundstoffen


Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
in Euro
7100Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung oder Änderung der Ge-
nehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
127.400
bis 251.600
7200Bearbeitung und Bewertung eines Antrags für die Erneuerung der Genehmigung eines
Wirkstoffs nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
63.700
bis 176.100
7300Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung von Safenern und Sy-
nergisten nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
63.700
bis 176.100
7400Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Genehmigung von
Safenern und Synergisten
31.850
bis 123.300
7500Beantragung der Genehmigung eines Grundstoffes nach Artikel 23 der Verordnung
(EG) Nr. 1107/2009 durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
sicherheit bei der Kommission auf Veranlassung eines Dritten
5.300
bis 21.200


Genehmigung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen, Safenern und Synergisten, wenn Deutschland Mitberichterstatter ist


Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
in Euro
8100Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung oder Änderung der
Genehmigung eines Wirkstoffes nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
63.700
bis 176.100
8200Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Genehmigung eines
Wirkstoffes nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
31.850
bis 123.300
8300Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung von Safenern und
Synergisten nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
31.850
bis 140.900
8400Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Genehmigung von
Safenern und Synergisten
15.925
bis 98.600


Zusatzstoffe und Pflanzenstärkungsmittel; §§ 42, 45 Pflanzenschutzgesetz


Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
in Euro
9100Genehmigung eines Zusatzstoffes nach § 42 PflSchG 350
bis 2.000
9200Zusätzlich zur Gebührennummer 9100, wenn eine weitergehende Prüfung des Zusatz-
stoffes nach Anforderung von Unterlagen und Proben erfolgt; § 42 Absatz 3 PflSchG
2.850
bis 5.700
9250Änderung der Formulierung oder Kennzeichnung eines genehmigten Zusatzstoffes 55
bis 4.000
9300Aufnahme in die Liste der Pflanzenstärkungsmittel nach § 45 PflSchG auf der Grund-
lage einer Mitteilung
150
bis 400
9400Änderungen der Formulierung oder Kennzeichnung des Pflanzenstärkungsmittels 150
9500Untersagung des Inverkehrbringens eines Pflanzenstärkungsmittels; § 45 Absatz 4
PflSchG
450
9600Anordnung der Änderung einer Kennzeichnung eines Pflanzenstärkungsmittels; § 45
Absatz 5 PflSchG
250


Freiwillige Prüfung von Pflanzenschutzgeräten auf Einhaltung der Anforderungen nach § 16 Absatz 1 i. V. m. § 52 Absatz 1 Pflanzenschutzgesetz


Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
in Euro
10000Prüfung nach § 16 Absatz 1 i. V. m. § 52 Absatz 1 PflSchG, allgemeine Bearbeitung
des Antrags
60
bis 185
 Zusätzlich zur Gebührennummer 10000 für die praktische Prüfung der in den Gebüh-
rennummern 10100 bis 11500 genannten Geräte und Geräteteile
 
10100Anbaugeräte, Geräte für das Verteilen von Pellets sowie Granulaten und Stäuben,
Selbstfahrgeräte für das Verteilen flüssiger Pflanzenschutzmittel (einschließlich 1 Satz
Düsen bzw. 1 Verteileinrichtung)
300
bis 12.500
10200Anhänge- und Aufbaugeräte sowie Selbstfahrgeräte, die in ihren Abmessungen oder
Flächenleistungen wesentlich über denjenigen der üblichen Geräte liegen (einschließ-
lich 1 Satz Düsen)
300
bis 15.700
10300rückentragbare Motorgeräte 300
bis 4.400
10400tragbare Nebelgeräte 300
bis 3.200
10500handbetätigte rücken- oder schultertragbare Geräte, einschließlich tragbarer Geräte
für geschlossene Räume (z. B. Kleinnebler und -verdampfer)
300
bis 2.500
10600handtragbare Geräte für das Ausbringen fester oder flüssiger Pflanzenschutzmittel 300
bis 1.850
10700Beizgeräte für Saatgut 300
bis 8.800
10800Spritzgeräte für Luftfahrzeuge 300
bis 12.500
10900Spritzgeräte für Schienenfahrzeuge 300
bis 15.700
10950sonstige Geräte (z. B. Geräte für Bodenentseuchung, Begasung, Nagetierbekämp-
fung)
300
bis 10.800


Prüfung von Geräteteilen


Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
in Euro
11100Spritzgestänge oder Gebläse (einschließlich 1 Düsensatz oder 1 Düsenbogen) 1.000
bis 4.400
11200Düsenmundstück, Düsenplättchen- oder Düsenfiltersätze 630
bis 3.200
11300Schläuche320
bis 1.250
11400Pumpen440
bis 1.900
11500andere Geräteteile 250
bis 3.700


Sonstige Prüfungen


Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
in Euro
12100Prüfung einer Variante des Gerätetyps der in den Gebührennummern 10100 bis 11500
genannten Geräte oder Geräteteile ohne zusätzliche Messungen
130
bis 7.900
12300Prüfung der Mängelbeseitigung der in den Gebührennummern 10100 bis 11500 ge-
nannten Geräte und Geräteteile
70
bis 7.900
12400erneute Prüfung der in den Gebührennummern 10100 bis 11500 genannten Geräte
oder Geräteteile ohne zusätzliche Messungen
60
bis 1.550
12500für die Prüfung jedes weiteren Einsatzbereiches eines Gerätes oder Geräteteiles der
Gebührennummern 10100 bis 11500
130
bis 7.900


Freiwillige Prüfung auf das Vorliegen besonderer Anforderungen (§ 16 Absatz 3 i. V. m. § 52 Absatz 1 Pflanzenschutzgesetz)


Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
in Euro
13100Prüfung nach § 16 Absatz 3 i. V. m. § 52 PflSchG, sofern nicht bereits durch Gebüh-
rennummer 10000 erfasst; allgemeine Bearbeitung des Antrags
60
bis 185
13200Prüfung der Abdriftminderung im Rahmen der Prüfung nach § 52 PflSchG 140
bis 550
13300Prüfung der Pflanzenschutzmitteleinsparung im Rahmen der Prüfung nach § 52
PflSchG
140
bis 550


Anerkennung einer Prüfstelle nach § 52 Absatz 3 Pflanzenschutzgesetz


Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
in Euro
14000Anerkennung einer Prüfstelle nach § 52 Absatz 3 PflSchG 1.000
bis 3.000


Es erheben Gebühren und Auslagen

1.
das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach den Gebührennummern 1100 bis 9600,

2.
das Julius Kühn-Institut nach den Gebührennummern 10000 bis 14000.