Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben
§ 3 - Pflanzenschutz-Gebührenverordnung (PflSchGebV k.a.Abk.)
V. v. 22.10.2013 BGBl. I S. 3872 (Nr. 64); aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4110
Geltung ab 31.10.2013; FNA: 7823-7-6 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
|
Geltung ab 31.10.2013; FNA: 7823-7-6 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
|
§ 3 Auslagen
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Zu den Auslagen, die vom Gebühren- und Auslagenschuldner erhoben werden, gehören über die in § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes in Verbindung mit § 10 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Auslagen hinaus Aufwendungen im Zusammenhang mit der
- 1.
- Zulassung oder Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln:
- a)
- Aufwendungen für die Pacht von Versuchsflächen und den Kauf von Pflanzen,
- b)
- Aufwendungen für die Entseuchung von Böden,
- c)
- Aufwendungen für den Einsatz von Pflanzenschutzgeräten,
- d)
- Aufwendungen für den Ausgleich von Mindererträgen oder von nicht oder nicht voll verwertbaren Erträgen auf den Versuchsflächen,
- e)
- Aufwendungen für die Beseitigung oder den Ausgleich von Pflanzen-, Boden- und sonstigen Sachschäden,
- f)
- Aufwendungen für Verbrauchsmaterial,
- g)
- Aufwendungen für die Beschaffung und Entsorgung von Proben,
- 2.
- Prüfung und Bewertung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen für
- a)
- Aufwendungen für die Beschaffung zusätzlicher Unterlagen oder Informationen bei dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat,
- b)
- Aufwendungen für die Entsorgung überzähliger, nicht geforderter Exemplare von Unterlagen,
- c)
- Aufwendungen für Verbrauchsmaterial,
- 3.
- Prüfung von Pflanzenschutzgeräten:
- a)
- Versuche, die nach Beginn der Prüfung notwendig werden,
- b)
- Aufwendungen für Betriebsstoffe,
- c)
- Aufwendungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Hilfsstoffen,
- d)
- Aufwendungen für den Einsatz von Luftfahrzeugen sowie besonderen Geräten und Maschinen,
- e)
- Aufwendungen für die Herstellung der Prüffähigkeit.
Zitierungen von § 3 Pflanzenschutz-Gebührenverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PflSchGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflSchGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage PflSchGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
... von Ausfertigungen und Kopien, soweit diese Kosten betreffen, die nicht nach § 3 abgerechnet werden 10 bis 70 6500 Genehmigung des ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10978/a185762.htm