Eingangsformel - Fünfte Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung (5. TNGebVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 24.10.2013 BGBl. I S. 3896 (Nr. 64); Geltung ab 31.10.2013, abweichend siehe Artikel 2
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Eingangsformel



Auf Grund des § 142 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 und 3 und mit Absatz 2 und 5 Nummer 1 des Telekommunikationsgesetzes, dessen Absatz 2 durch Artikel 2 Absatz 133 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, dessen Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 108 des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) eingefügt worden ist und dessen Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 108 des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) geändert worden ist, sowie in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und mit § 1 Nummer 2 der TK-EMV-Übertragungsverordnung vom 16. Januar 2013 (BGBl. I S. 79), verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium der Finanzen:



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