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Fünfte Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung (5. TNGebVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 142 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 und 3 und mit Absatz 2 und 5 Nummer 1 des Telekommunikationsgesetzes, dessen Absatz 2 durch Artikel 2 Absatz 133 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, dessen Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 108 des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) eingefügt worden ist und dessen Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 108 des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) geändert worden ist, sowie in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und mit § 1 Nummer 2 der TK-EMV-Übertragungsverordnung vom 16. Januar 2013 (BGBl. I S. 79), verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1 Änderung der Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Oktober 2013 TNGebV § 1, Anlage, mWv. 1. Januar 2009 § 3a, Anlage
Die Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung vom 16. August 1999 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 129 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
".
- 1.
- § 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Daneben werden Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben."
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2009
- 2.
- § 3a wird wie folgt gefasst:
„§ 3a Anwendungsbestimmung
Gebühren nach Nummer A.2 des Gebührenverzeichnisses werden erhoben, soweit ein Antrag auf Bestätigung und Berichtigung einer Zuteilung aus Anlass einer Rechtsnachfolge bei der Bundesnetzagentur nach dem 1. Januar 2009 gestellt worden ist. Gebühren nach Nummer C.1 des Gebührenverzeichnisses werden erhoben, soweit ein Antrag auf Zuteilung einer europaeinheitlichen Rufnummer für harmonisierte Dienste von sozialem Wert bei der Bundesnetzagentur nach dem 1. Januar 2009 gestellt worden ist."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 3.
- Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt gefasst:
„Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
A Allgemeine Gebühren | ||
A.1 | Erstellen einer Bescheinigung eines Nummernbedarfs; Zusammenfassung oder Zusammenstellung zugeteilter Nummern | 11,50 bis 216 |
A.2 | Bestätigung und Berichtigung von Zuteilungen aus Anlass einer Rechtsnachfolge gemäß § 4 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 der Telekommunikations-Nummerie- rungsverordnung je betroffenem Nummernbereich | 28 bis 912 |
A.3 | Änderung eines Zuteilungsbescheides soweit nicht eine Rechtsnachfolge vorliegt | 6,50 bis 140 |
A.4 | Bescheinigung eines Nummernbedarfs | 32,50 |
A.5 | Maßnahme gegen den Zuteilungsnehmer von Nummern auf der Grundlage von § 67 TKG oder § 126 TKG wegen eines Verstoßes gegen das TKG oder gegen Vorschriften der Rechtsverordnung gemäß § 66 Absatz 4 TKG | 33 bis 1.225 |
B Zuteilung von Blöcken von Rufnummern | ||
B.1.1 | Zuteilung eines Blocks von 1.000 oder 100 zehn-, elf- oder zwölfstelligen Rufnummern in Ortsnetzbereichen oder eines Blocks von 1.000 elfstelligen Nationalen Teilnehmerrufnummern. Die Gebühr erhöht sich für die Zuteilung jedes weiteren Blocks von 1.000 oder 100 zehn-, elf- oder zwölfstelligen Rufnummern in Ortsnetzbereichen oder von 1.000 elfstelligen Nationalen Teilnehmerrufnum- mern um 5,20 Euro. | 30 |
B.1.2 | Zuteilung eines Blocks von 100 oder 10 Rufnummern zur Erweiterung von bestehenden Netzzugängen. Die Gebühr erhöht sich für die Zuteilung jedes weiteren Blocks von 100 oder 10 Rufnummern zur Erweiterung von bestehenden Netzzugängen um 7,50 Euro. | 33 |
B.2.1 | Zuteilung eines Blocks von zehnstelligen oder elfstelligen Rufnummern für öffentliche zellulare Mobilfunkdienste | 335 |
B.2.2 | Zuteilung eines Blocks von elfstelligen Rufnummern für Nutzergruppen | 61 |
B.2.3 | Zuteilung eines Blocks von vierzehnstelligen Rufnummern für Internationale Virtuelle Private Netze | 96 |
B.2.4 | Zuteilung eines Blocks von 1.000 zehnstelligen Rufnummern für Massenverkehrs- Dienste | 230 bis 400 |
C Zuteilung von einzelnen Rufnummern | ||
C.1 | Zuteilung einer europaeinheitlichen Rufnummer für harmonisierte Dienste von sozialem Wert | 2.650 |
C.2 | Zuteilung einer Rufnummer für Auskunftsdienste oder Vermittlungsdienste | 255 |
C.3 | Zuteilung einer Persönlichen Rufnummer | 25 bis 200 |
C.4 | Zuteilung einer Rufnummer für entgeltfreie Telefondienste | 12 bis 555 |
C.5 | Zuteilung einer Rufnummer für Premium-Dienste | 17 bis 475 |
C.6 | Zuteilung einer Rufnummer für Service-Dienste | 20 bis 325 |
D Zuteilung von Kennzahlen und Technischen Nummern | ||
D.1 | Zuteilung einer Betreiberkennzahl | 178 |
D.2 | Zuteilung einer Portierungskennung (PK) | 70 |
D.3 | Zuteilung eines International Signalling Point Code (ISPC) | 81 |
D.4 | Zuteilung eines National Signalling Point Code (NSPC) | 55 |
D.5 | Zuteilung eines Blocks von 10.000.000 Internationalen Kennungen für Mobile Teilnehmer (IMSI) | 120 |
D.6 | Zuteilung eines Blocks von 100 Closed User Group Interlock Codes (CUGIC) | 73,50 |
D.7 | Zuteilung eines Data Network Identification Code (DNIC) | 84 |
D.8 | Zuteilung eines Tarifierungsreferenzzweiges (TRZ) | 55 |
D.9 | Zuteilung eines Objektkennungsastes für Netzbetreiber und Diensteanbieter (OKA-ND) | 73,50 |
D.10 | Zuteilung einer Herstellerkennung für Telematikprotokolle (HKT) | 85 |
D.11 | Zuteilung eines Blocks von 16.777.216 Individuellen TETRA-Teilnehmerkennun- gen (ITSI) | 178 |
D.12 | Zuteilung von Nummern im See- und Binnenschifffahrtsfunk im Rahmen einer SHIP STATION LICENCE | 51 |
D.13 | Zuteilung von Nummern im See- und Binnenschifffahrtsfunk im Rahmen der Änderung einer bestehenden SHIP STATION LICENCE | 43 |
D.14 | Zuteilung von Nummern im Flug- und Flugnavigationsfunk im Rahmen einer AIRCRAFT STATION LICENCE | 83 |
E Zuteilung von sonstigen Nummern | ||
E.1 | Zuteilung eines Blocks von Nummern (Blockzuteilung), soweit nicht ein Gebüh- rentatbestand der Abschnitte B oder D anzuwenden ist. Die Gebühr erhöht sich für die Zuteilung jedes weiteren Blocks um jeweils 10 Euro. | 35 |
E.2 | Zuteilung einer Nummer (Einzelzuteilung), soweit nicht ein Gebührentatbestand der Abschnitte C oder D anzuwenden ist. Die Gebühr erhöht sich für die Zuteilung jeder weiteren Nummer um jeweils 50 Euro. | 75 |
F Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen | ||
F.1 | Gebühr für eine sonstige öffentliche Leistung nach § 142 Absatz 1 Nummer 5 oder 6 TKG, soweit nicht ein Gebührentatbestand nach den Abschnitten A bis E vorliegt. | 50 bis 450 |
".
Artikel 2 Inkrafttreten
(1) In Artikel 1 treten in Nummer 2 der § 3a der Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung und in Nummer 3 die Nummern A.2 und C.1 des Gebührenverzeichnisses mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Oktober 2013.
Schlussformel
Der Präsident der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Jochen Homann
Jochen Homann
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