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Änderung § 4 ERVDPMAV vom 01.10.2016
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§ 4 ERVDPMAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2016 geltenden Fassung | § 4 ERVDPMAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2016 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen | |
Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt über die Internetseite www.dpma.de bekannt: 1. die Einzelheiten des Verfahrens der Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie der Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen Annahmestelle einschließlich der für die datenschutzgerechte Verwaltung der elektronischen Annahmestelle zu verarbeitenden personenbezogenen Daten, 2. die Einzelheiten des Verfahrens der signaturfreien Einreichung nach § 2, | |
(Text alte Fassung) 3. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die dem in § 3 Absatz 3 festgelegten Standard entsprechen und für die Bearbeitung durch das Deutsche Patent- und Markenamt geeignet sind, | (Text neue Fassung) 3. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die dem in § 3 Absatz 3 und § 5 Absatz 4 festgelegten Standard entsprechen und für die Bearbeitung durch das Deutsche Patent- und Markenamt geeignet sind, |
4. die zulässigen Dateiformate für und weitere technische Anforderungen an die nach den §§ 1 und 2 eingereichten Dokumente einschließlich der Anlagen, 5. weitere Angaben, die für die Übermittlung oder Einreichung erforderlich sind, um die Zuordnung und Weiterverarbeitung der Dokumente einschließlich der Anlagen zu gewährleisten. |
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