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§ 4 - Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt (ERVDPMAV)
Artikel 1 V. v. 01.11.2013 BGBl. I S. 3906 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.02.2022 BGBl. I S. 171
Geltung ab 12.11.2013; FNA: 424-1-13 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 12.11.2013; FNA: 424-1-13 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 4 Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen
Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt über die Internetseite www.dpma.de bekannt:
- 1.
- die Einzelheiten des Verfahrens der Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie der Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen Annahmestelle einschließlich der für die datenschutzgerechte Verwaltung der elektronischen Annahmestelle zu verarbeitenden personenbezogenen Daten,
- 2.
- die Einzelheiten des Verfahrens der signaturfreien Einreichung nach § 2,
- 3.
- die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die dem in § 3 Absatz 3 und § 5 Absatz 4 festgelegten Standard entsprechen und für die Bearbeitung durch das Deutsche Patent- und Markenamt geeignet sind,
- 4.
- die zulässigen Dateiformate für und weitere technische Anforderungen an die nach den §§ 1 und 2 eingereichten Dokumente einschließlich der Anlagen,
- 5.
- weitere Angaben, die für die Übermittlung oder Einreichung erforderlich sind, um die Zuordnung und Weiterverarbeitung der Dokumente einschließlich der Anlagen zu gewährleisten.
Text in der Fassung des Artikels 12 Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes G. v. 4. April 2016 BGBl. I S. 558 m.W.v. 1. Oktober 2016
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Frühere Fassungen von § 4 ERVDPMAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2016 | Artikel 12 Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes vom 04.04.2016 BGBl. I S. 558 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 ERVDPMAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ERVDPMAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ERVDPMAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
Artikel 12 DesignGuaÄndG Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt
... (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Nummer 3 werden nach der Angabe „§ 3 Absatz 3" die Wörter „und § 5 ...
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