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Verordnung zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes (PatRVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 07.02.2022 BGBl. I S. 171 (Nr. 5); Geltung ab 19.02.2022, abweichend siehe Artikel 5
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Eingangsformel *



Auf Grund

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des § 28 Absatz 1 Nummer 1, des § 34 Absatz 6 sowie des § 125a Absatz 3 des Patentgesetzes, von denen § 28 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490) neu gefasst, § 34 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 204 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 125a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe a des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490) geändert worden ist,

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des § 21 Absatz 1 und des § 29 Absatz 1 Nummer 1 des Gebrauchsmustergesetzes, von denen § 21 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert und § 29 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 13 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490) neu gefasst worden ist,

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des § 65 Absatz 1 Nummer 1 und des § 95a Absatz 3 des Markengesetzes, von denen § 65 Absatz 1 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 Nummer 7 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) und § 95a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 71 Buchstabe c des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2357) geändert worden ist,

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des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und des § 11 Absatz 1 des Halbleiterschutzgesetzes, von denen § 3 Absatz 3 Satz 1 zuletzt durch Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490) neu gefasst und § 11 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist,

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des § 25 Absatz 3 und des § 26 Absatz 1 Nummer 1 des Designgesetzes, von denen § 25 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert worden ist, sowie

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des § 1 Absatz 2 des Patentkostengesetzes, der durch Artikel 210 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,

in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium der Justiz:

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Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).


Artikel 1 Änderung der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. Februar 2022 EAPatV § 1, § 2, mWv. 1. Juli 2022 § 3

Die Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof vom 10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 31 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.

2.
In § 1 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

b)
Im Wortlaut wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2022

4.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

§ 3 Übertragung und Vernichtung von Schriftstücken

(1) Soweit das Deutsche Patent- und Markenamt Akten elektronisch führt, soll es an Stelle von Papierdokumenten deren elektronische Wiedergabe in der elektronischen Akte aufbewahren. Bei der Übertragung der Papierdokumente in elektronische Dokumente ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. Von der Übertragung der Papierdokumente in elektronische Dokumente kann abgesehen werden, wenn die Übertragung unverhältnismäßigen technischen Aufwand erfordert.

(2) Die Papierdokumente sollen nach der Übertragung in elektronische Dokumente vernichtet werden. Dies gilt nicht, soweit die Dokumente aus rechtlichen Gründen, insbesondere auch zu Beweiszwecken, zurückzugeben oder zur Qualitätssicherung des Übertragungsvorgangs aufzubewahren sind."

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 2 Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. Februar 2022 ERVDPMAV § 3, mWv. 1. Juli 2022 § 2, § 3

Die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2444) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2022

1.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
für internationale Anmeldungen in Verfahren nach Artikel III des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490) geändert worden ist."

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Das Zertifikat, das der verwendeten elektronischen Signatur zugrunde liegt," durch die Wörter „Die elektronische Signatur" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2022

 
b)
Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:

„(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 können Anmeldungen nach dem Patentgesetz und internationale Anmeldungen nach Artikel III des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen beim Deutschen Patent- und Markenamt auch unter Verwendung der für diese Anmeldungen bestimmten Module des elektronischen Anmeldesystems des Europäischen Patentamts eingereicht werden. Das Deutsche Patent- und Markenamt macht über die Internetseite www.dpma.de bekannt, wann diese Anmeldewege eröffnet und welche technischen Bedingungen für die Einreichung maßgeblich sind.

(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können internationale Anmeldungen nach Artikel III des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen beim Deutschen Patent- und Markenamt auch unter Verwendung der für diese Anmeldungen bestimmten elektronischen Anmeldesysteme der Weltorganisation für geistiges Eigentum eingereicht werden. Das Deutsche Patent- und Markenamt macht über die Internetseite www.dpma.de bekannt, wann diese Anmeldewege eröffnet und welche technischen Bedingungen für die Einreichung maßgeblich sind."

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 3 Änderung der Patentkostenzahlungsverordnung


Artikel 3 ändert mWv. 19. Februar 2022 PatKostZV § 1, § 2

Die Patentkostenzahlungsverordnung vom 15. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2083), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
durch elektronisch übermittelte Zahlung auf ein Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt in Marken- und Designverfahren, wenn das Zahlungsmittel für die betreffende Verfahrenshandlung auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts www.dpma.de bekannt gegeben ist."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
bei elektronisch übermittelter Zahlung der Tag, an dem der Betrag dem Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt gutgeschrieben wird; bei Kartenzahlverfahren und dem Einsatz elektronischer Zahlungssysteme der Tag der Akzeptanz."


Artikel 4 Änderung der DPMA-Verwaltungskostenverordnung


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 19. Februar 2022 DPMAVwKostV Anlage

Die Anlage der DPMA-Verwaltungskostenverordnung vom 14. Juli 2006 (BGBl. I S. 1586), die zuletzt durch Artikel 211 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 302 100 wird wie folgt gefasst:

Nr. AuslagenHöhe
„302 100 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:  
1. Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt,
per Telefax übermittelt oder die angefertigt worden sind, weil die Be-
teiligten nicht die erforderliche Zahl von Mehranfertigungen beigefügt
haben (Dokumentenpauschale):
 
für die ersten 50 Seiten je Seite ... 0,50 EUR
für jede weitere Seite ... 0,15 EUR
2. Pauschale für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Daten auf
einem Datenträger (Datenträgerpauschale)
je Datenträger ...
5 EUR
(1) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und dessen be-
vollmächtigte Vertreter jeweils
1. eine vollständige Ausfertigung oder Ablichtung oder ein vollständiger Ausdruck
der Entscheidung und der Bescheide des Deutschen Patent- und Markenamts,
2. eine Ablichtung oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung.
(2) Die Datenträgerpauschale wird nicht erhoben, wenn die elektronisch gespei-
cherten Daten ausschließlich elektronisch übermittelbar sind.
(3) Für die Abgabe von Schutzrechtsdaten über die Dienste DPMAdatenabgabe
und DEPATISconnect wird eine Dokumenten- oder Datenträgerpauschale nicht erho-
ben.
(4) § 191a Absatz 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt."
 


2.
Nummer 302 420 wird wie folgt gefasst:

Nr.AuslagenHöhe
„302 420 - die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu
zahlenden Beträge mit folgenden Maßgaben:
 
1. Auslagen zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Perso-
nen (§ 191a Absatz 1 GVG) und hör- oder sprachbehinderter Personen
(§ 186 Absatz 1 GVG) sind hiervon ausgenommen ...
in voller Höhe
2. erhält ein Sachverständiger aufgrund des § 1 Absatz 2 Satz 2 JVEG
keine Vergütung, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift
nach dem JVEG zu zahlen wäre ...
in voller Höhe
3. sind die Auslagen durch verschiedene Verfahren veranlasst, werden
sie auf die mehreren Verfahren angemessen verteilt ...
in voller Höhe".



Artikel 5 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Am 1. Juli 2022 treten in Kraft:

1.
Artikel 1 Nummer 4 und

2.
Artikel 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe b.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. Februar 2022.


Schlussformel



Der Bundesminister der Justiz

Marco Buschmann