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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes (PatRVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. Februar 2022 ERVDPMAV § 3, mWv. 1. Juli 2022 § 2, § 3
Die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2444) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2022
- 1.
- § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 3 wird angefügt:
- „3.
- für internationale Anmeldungen in Verfahren nach Artikel III des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490) geändert worden ist."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Das Zertifikat, das der verwendeten elektronischen Signatur zugrunde liegt," durch die Wörter „Die elektronische Signatur" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2022
- b)
- Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:„(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 können Anmeldungen nach dem Patentgesetz und internationale Anmeldungen nach Artikel III des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen beim Deutschen Patent- und Markenamt auch unter Verwendung der für diese Anmeldungen bestimmten Module des elektronischen Anmeldesystems des Europäischen Patentamts eingereicht werden. Das Deutsche Patent- und Markenamt macht über die Internetseite www.dpma.de bekannt, wann diese Anmeldewege eröffnet und welche technischen Bedingungen für die Einreichung maßgeblich sind.(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können internationale Anmeldungen nach Artikel III des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen beim Deutschen Patent- und Markenamt auch unter Verwendung der für diese Anmeldungen bestimmten elektronischen Anmeldesysteme der Weltorganisation für geistiges Eigentum eingereicht werden. Das Deutsche Patent- und Markenamt macht über die Internetseite www.dpma.de bekannt, wann diese Anmeldewege eröffnet und welche technischen Bedingungen für die Einreichung maßgeblich sind."
Ende abweichendes Inkrafttreten
Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 PatRVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PatRVuaÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 5 PatRVuaÄndV Inkrafttreten
... (2) Am 1. Juli 2022 treten in Kraft: 1. Artikel 1 Nummer 4 und 2. Artikel 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe b ...
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