Die
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom
1. November 2013 (BGBl. I S. 3906), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2444) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2022
- 1.
- § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 3 wird angefügt:
- „3.
- für internationale Anmeldungen in Verfahren nach Artikel III des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490) geändert worden ist."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- § 3 ge folgt wie wirdändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Das Zertifikat, das der verwendeten elektronischen Signatur zugrunde liegt," durch die Wörter „Die elektronische Signatur" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2022
-
- b)
- Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
„(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 können Anmeldungen nach dem
Patentgesetz und internationale Anmeldungen nach
Artikel III des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen beim Deutschen Patent- und Markenamt auch unter Verwendung der für diese Anmeldungen bestimmten Module des elektronischen Anmeldesystems des Europäischen Patentamts eingereicht werden. Das Deutsche Patent- und Markenamt macht über die Internetseite www.dpma.de bekannt, wann diese Anmeldewege eröffnet und welche technischen Bedingungen für die Einreichung maßgeblich sind.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können internationale Anmeldungen nach
Artikel III des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen beim Deutschen Patent- und Markenamt auch unter Verwendung der für diese Anmeldungen bestimmten elektronischen Anmeldesysteme der Weltorganisation für geistiges Eigentum eingereicht werden. Das Deutsche Patent- und Markenamt macht über die Internetseite www.dpma.de bekannt, wann diese Anmeldewege eröffnet und welche technischen Bedingungen für die Einreichung maßgeblich sind."
Ende abweichendes Inkrafttreten