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Änderung § 2 ERVDPMAV vom 01.04.2019
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§ 2 ERVDPMAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2019 geltenden Fassung | § 2 ERVDPMAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2444 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Signaturfreie elektronische Kommunikation | |
(Text alte Fassung) (1) In den folgenden Verfahren können elektronische Dokumente beim Deutschen Patent- und Markenamt auch signaturfrei eingereicht werden: 1. in Markenverfahren für Anmeldungen, | (Text neue Fassung) (1) In folgenden Verfahren können elektronische Dokumente beim Deutschen Patent- und Markenamt auch signaturfrei eingereicht werden: 1. in Markenverfahren für a) Anmeldungen, b) Anträge auf internationale Registrierung nach Artikel 3 des Protokolls vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGBl. 1995 II S. 1016, 1017), unbeschadet abweichender Bestimmungen der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen (BGBl. 2003 II S. 828), |
2. in Designverfahren für a) Anmeldungen, b) Anträge auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit. | |
(2) § 1 Absatz 2 gilt entsprechend. | (2) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt entsprechend dem technischen Fortschritt weitere Verfahrenshandlungen, bei denen elektronische Dokumente signaturfrei eingereicht werden können. 2 Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt diese Verfahrenshandlungen über die Internetseite www.dpma.de bekannt. (3) § 1 Absatz 2 ist anzuwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10987/al69959-0.htm