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Synopse aller Änderungen der ERVDPMAV am 19.02.2022
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. Februar 2022 durch Artikel 2 der PatRVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ERVDPMAV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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ERVDPMAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.02.2022 geltenden Fassung | ERVDPMAV n.F. (neue Fassung) in der am 19.02.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 07.02.2022 BGBl. I S. 171 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Form der Einreichung | |
(1) 1 Zur Einreichung elektronisch übermittelter Dokumente ist ausschließlich die elektronische Annahmestelle des Deutschen Patent- und Markenamts bestimmt. 2 Für die signaturgebundene Einreichung ist die elektronische Annahmestelle über die vom Deutschen Patent- und Markenamt zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar. 3 Die Software kann über die Internetseite www.dpma.de unentgeltlich heruntergeladen werden. 4 Für die signaturfreie Einreichung sind Onlineformulare zu verwenden, die auf der in Satz 3 genannten Internetseite bereitgestellt werden. (2) Ein elektronisches Dokument kann auch auf einem Datenträger eingereicht werden; die zulässigen Datenträgertypen und Formatierungen werden über die Internetseite www.dpma.de bekannt gemacht. (3) 1 Für die signaturgebundene Einreichung sind die Dokumente zu versehen 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) oder 2. mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur gemäß Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, die a) von einer internationalen, auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätigen Organisation herausgegeben wird und b) sich zur Bearbeitung durch das Deutsche Patent- und Markenamt eignet. | |
(Text alte Fassung) 2 Das Zertifikat, das der verwendeten elektronischen Signatur zugrunde liegt, muss durch das Deutsche Patent- und Markenamt oder durch eine von ihm beauftragte Stelle überprüfbar sein. | (Text neue Fassung) 2 Die elektronische Signatur muss durch das Deutsche Patent- und Markenamt oder durch eine von ihm beauftragte Stelle überprüfbar sein. |
(4) 1 Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 können Anmeldungen von Patenten beim Deutschen Patent- und Markenamt auch unter Verwendung des für deutsche Patentanmeldungen entwickelten Anmeldesystems (DE-Modul) der vom Europäischen Patentamt herausgegebenen Software epoline eingereicht werden. 2 Die jeweils im Amtsblatt des Europäischen Patentamts bekannt gemachten technischen Bedingungen sind anzuwenden. |
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