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§ 3 - Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt (ERVDPMAV)

Artikel 1 V. v. 01.11.2013 BGBl. I S. 3906 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.02.2022 BGBl. I S. 171
Geltung ab 12.11.2013; FNA: 424-1-13 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 3 Form der Einreichung



(1) 1Zur Einreichung elektronisch übermittelter Dokumente ist ausschließlich die elektronische Annahmestelle des Deutschen Patent- und Markenamts bestimmt. 2Für die signaturgebundene Einreichung ist die elektronische Annahmestelle über die vom Deutschen Patent- und Markenamt zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar. 3Die Software kann über die Internetseite www.dpma.de unentgeltlich heruntergeladen werden. 4Für die signaturfreie Einreichung sind Onlineformulare zu verwenden, die auf der in Satz 3 genannten Internetseite bereitgestellt werden.

(2) Ein elektronisches Dokument kann auch auf einem Datenträger eingereicht werden; die zulässigen Datenträgertypen und Formatierungen werden über die Internetseite www.dpma.de bekannt gemacht.

(3) 1Für die signaturgebundene Einreichung sind die Dokumente zu versehen

1.
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) oder

2.
mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur gemäß Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, die

a)
von einer internationalen, auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätigen Organisation herausgegeben wird und

b)
sich zur Bearbeitung durch das Deutsche Patent- und Markenamt eignet.

2Die elektronische Signatur muss durch das Deutsche Patent- und Markenamt oder durch eine von ihm beauftragte Stelle überprüfbar sein.

(4) 1Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 können Anmeldungen nach dem Patentgesetz und internationale Anmeldungen nach Artikel III des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen beim Deutschen Patent- und Markenamt auch unter Verwendung der für diese Anmeldungen bestimmten Module des elektronischen Anmeldesystems des Europäischen Patentamts eingereicht werden. 2Das Deutsche Patent- und Markenamt macht über die Internetseite www.dpma.de bekannt, wann diese Anmeldewege eröffnet und welche technischen Bedingungen für die Einreichung maßgeblich sind.

(5) 1Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können internationale Anmeldungen nach Artikel III des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen beim Deutschen Patent- und Markenamt auch unter Verwendung der für diese Anmeldungen bestimmten elektronischen Anmeldesysteme der Weltorganisation für geistiges Eigentum eingereicht werden. 2Das Deutsche Patent- und Markenamt macht über die Internetseite www.dpma.de bekannt, wann diese Anmeldewege eröffnet und welche technischen Bedingungen für die Einreichung maßgeblich sind.





 

Frühere Fassungen von § 3 ERVDPMAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2022Artikel 2 Verordnung zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes
vom 07.02.2022 BGBl. I S. 171
aktuell vorher 19.02.2022Artikel 2 Verordnung zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes
vom 07.02.2022 BGBl. I S. 171
aktuell vorher 29.07.2017Artikel 11 eIDAS-Durchführungsgesetz
vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
aktuellvor 29.07.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 ERVDPMAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ERVDPMAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERVDPMAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 ERVDPMAV Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen (vom 01.10.2016)
...  3. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die dem in § 3 Absatz 3 und § 5 Absatz 4 festgelegten Standard entsprechen und für die Bearbeitung ...
§ 5 ERVDPMAV Zustellung elektronischer Dokumente (vom 29.07.2017)
... der elektronischen Dokumente mittels der Zugangs- und Übertragungssoftware nach § 3 Absatz 1 Satz 2 erfolgen. Ebenso kann sie durch Übermittlung der elektronischen Dokumente mittels ... Elektronische Zustellungen, die mittels der Zugangs- und Übertragungssoftware nach § 3 Absatz 1 Satz 2 erfolgen, sind mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis" zu kennzeichnen. ... b) sich zur Bearbeitung durch das Deutsche Patent- und Markenamt eignet. § 3 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Für die Zustellung elektronischer Dokumente findet § 7 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
Artikel 12 DesignGuaÄndG Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt
... wie folgt geändert: 1. In § 4 Nummer 3 werden nach der Angabe „§ 3 Absatz 3" die Wörter „und § 5 Absatz 4" eingefügt. 2. ... der elektronischen Dokumente mittels der Zugangs- und Übertragungssoftware nach § 3 Absatz 1 Satz 2 erfolgen. Ebenso kann sie durch Übermittlung der elektronischen Dokumente ... Elektronische Zustellungen, die mittels der Zugangs- und Übertragungssoftware nach § 3 Absatz 1 Satz 2 erfolgen, sind mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis" zu ... und sich zur Bearbeitung durch das Deutsche Patent- und Markenamt eignet, zu versehen ist. § 3 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Für die Zustellung elektronischer ...

Verordnung zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes
V. v. 07.02.2022 BGBl. I S. 171
Artikel 2 PatRVuaÄndV Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt
... 2021 (BGBl. I S. 3490) geändert worden ist." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Das ...