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Änderung § 3 Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung vom 15.08.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung, alle Änderungen durch Artikel 20 EULMRDV am 15. August 2007 und Änderungshistorie der KMilchKennzV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 20 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Besondere Kennzeichnungsvorschriften


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Kennzeichnung muß ferner enthalten

1.
den Fettgehalt der Konsummilch in vom Hundert des Gewichts durch die Angabe

(Text neue Fassung)

Die Kennzeichnung muß ferner enthalten den Fettgehalt der Konsummilch in vom Hundert des Gewichts durch die Angabe

a) 'mindestens ...% Fett' bei Vollmilch mit natürlichem Fettgehalt,

b) '...% Fett' bei im Fettgehalt eingestellter Vollmilch und teilentrahmter (fettarmer) Milch,

vorherige Änderung

c) 'höchstens ...% Fett' bei entrahmter Milch;

2. einen entsprechenden Hinweis, wenn die Milch nach § 10 der Milchverordnung homogenisiert worden ist.




c) 'höchstens ...% Fett' bei entrahmter Milch.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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