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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2015 aufgehoben
Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlenbergwerken (Dritte Bergbauspezialarbeitenarbeitsbedingungenverordnung - 3. BergbauArbbV)
V. v. 22.11.2013 BAnz AT 27.11.2013 V1
Geltung ab 01.12.2013 bis 31.03.2015; FNA: 810-1-65-3 Arbeitsförderung
Geltung ab 01.12.2013 bis 31.03.2015; FNA: 810-1-65-3 Arbeitsförderung
Eingangsformel
Auf Grund des § 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrages nach § 1 Satz 1 dieser Verordnung sowie den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:
§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestbedingungen für die Arbeitnehmer der Bergbau-Spezialgesellschaften im deutschen Steinkohlenbergbau vom 19. März 2013 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 16. August 2013, abgeschlossen zwischen der Vereinigung der Bergbau-Spezialgesellschaften e.V., Sandstraße 107 - 135, 45473 Mülheim an der Ruhr, und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie, Königsworther Platz 6, 30167 Hannover, finden auf alle unter seinen Geltungsbereich fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung im Auftrag eines Dritten überwiegend auf inländischen Steinkohlenbergwerken Grubenräume erstellt oder sonstige untertägige bergbauliche Spezialarbeiten ausführt. Die Rechtsnormen des Tarifvertrages gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich dieser Verordnung beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihm oder ihr nach § 8 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren.
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 2 ändert mWv. 1. April 2015 3. BergbauArbbV
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2013 in Kraft und am 31. März 2015 außer Kraft.
Schlussformel
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Ursula von der Leyen
Anlage (zu § 1) Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestbedingungen für die Arbeitnehmer der Bergbau-Spezialgesellschaften im deutschen Steinkohlenbergbau vom 19. März 2013 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 16. August 2013
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag hat Geltung
- a)
- In sachlicher und räumlicher Hinsicht:
für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, soweit sie im Bereich des deutschen Steinkohlenbergbaus der Bundesrepublik Deutschland vertikale und horizontale Grubenräume erstellen oder sonstige untertägige bergbauliche Spezialarbeiten im Auftrag des Bergwerksbetreibers ausführen.
Der sachliche Geltungsbereich erstreckt sich nicht auf den Abbau bzw. die Gewinnung von Steinkohle. - b)
- In persönlicher Hinsicht:
für alle gewerblichen Arbeitnehmer unter Tage, die unter Buchstabe a genannte Tätigkeiten ausüben.
§ 2 Mindestlöhne
- 1.
- Die Tarifstundenlöhne der Tarifgruppen 1 und 2 sind zugleich Mindestlöhne für alle von dem persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Arbeitnehmer.
- 2.
- Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.
- 3.
- Der Tarifstundenlohn beträgt:
Stundenlohn ab 1. April 2013 in € | |
Tarifgruppe I | 11,92 |
Tarifgruppe II | 13,24 |
- 4.
- Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist.
§ 3 Zusätzliches Urlaubsgeld
- 1.
- Arbeitnehmer erhalten ein zusätzliches Urlaubsgeld.
- 2.
- Das volle zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 156,- €. Teilzeitbeschäftigte erhalten das zusätzliche Urlaubsgeld anteilig entsprechend ihrer Beschäftigung.
- 3.
- Das zusätzliche Urlaubsgeld wird unter Berücksichtigung der Abzüge restlos in einer Summe bei Antritt des Tarifurlaubs gezahlt und mit den laufenden Bezügen des Auszahlungsmonats verrechnet. Wird der Urlaub nicht zusammenhängend genommen, so wird das zusätzliche Urlaubsgeld bei Antritt des Teilurlaubs gewährt, mit dem mindestens eine Gesamturlaubszeit von 14 Kalendertagen zwischen dem jeweils letzten Arbeitstag vor und dem ersten Arbeitstag nach dem Urlaub erreicht wird.
- 4.
- Bei Beginn oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses während des Kalenderjahres besteht Anspruch auf ein Zwölftel des zusätzlichen Urlaubsgeldes für jeden vollen Monat des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses.
§ 4 Urlaubsanspruch
- 1.
- Der Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf 33 Arbeitstage bezahlten Erholungsurlaub.
- 2.
- Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres beginnt oder endet, haben Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Dies gilt nur für den über den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen hinausgehenden Teil des tariflichen Urlaubsanspruchs von 33 Tagen. Ergibt sich bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil eines Urlaubstages, so wird der Bruchteil auf einen vollen Tag aufgerundet.
- 3.
- Arbeitnehmer, die wegen Zuerkennung des Knappschaftsruhegeldes oder des Altersruhegeldes aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, erhalten für das Kalenderjahr, in dem sie zuletzt gearbeitet haben, den vollen Jahresurlaub.
- 4.
- Der Urlaub dient der Erholung. Er ist möglichst zusammenhängend zu gewähren. Eine Abgeltung ist grundsätzlich ebenso wenig zulässig wie ein Verzicht auf Urlaub. Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder zum Teil nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
- 5.
- Hatte der Arbeitnehmer ein Urlaubsjahr aus von ihm nicht zu vertretenen Gründen tatsächlich nicht die Möglichkeit, seinen Anspruch auf Urlaub ganz oder teilweise auszuüben, so ist der Urlaub spätestens 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres zu gewähren und zu nehmen. Danach verfällt der Urlaubsanspruch. Im Übrigen kann der Urlaub auf das nächste Kalenderjahr nur übertragen werden, wenn außergewöhnliche betriebliche oder persönliche Gründe dies erfordern.
Anhang zum Tarifvertrag zur Regelung der Mindestbedingungen
Tarifgruppe 1 - Werker/Hauer
Tätigkeit:
einfache bergmännische Arbeiten nach Anweisung
Tätigkeitsbeispiele:
Strebhauer
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- Einbringen von Sturzversatz
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- Überwachen des Strebausbau-Bestands einschließlich Ausführen von Kleinreparaturen
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- Abbohren und/oder Tränken des Kohlenstoßes
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- Arbeiten auf der Böschung in Streben der steilen und stark geneigten Lagerung
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- Fahren einer Blasmaschine
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- Setzen von Dämmen am Streckensaum
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- Instandhalten einschließlich Verlängern oder Verkürzen von Fördermitteln im erweiterten Strebbereich (Wartungsschicht)
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- Test- und Entspannungsbohrungen
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- Ausrauben von Streben
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- Einbringen von Ankerausbau
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- Ausrauben von Strecken
- -
- Fahren eines Senkschaufelladers in Gesteinsstrecken
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- Senken von Hand in Abbaustrecken unter besonders schwierigen Bedingungen
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- Transportarbeiten unter besonders schwierigen Bedingungen für Betriebspunkte mit umfangreichen Materialmengen im Abbau, in Streckenvortrieben, Raubbetrieben, Auf- oder Abhauen oder an zentralen Materialumschlagsstellen
- -
- Maschinentechnische Spezialfacharbeiten wie:
Instandhalten und Reparieren von Blindschachteinrichtungen, Schachtbeschickungsanlagen oder automatischen Ladestellen - -
- Aufmessen oder Verlegen schwieriger Rohrleitungsführungen
- -
- Maschinentechnische Facharbeiten in Flöz- oder Ausrichtungsbetrieben wie:
Instandhalten und Reparieren maschinentechnischer Anlagen auf der Gewinnungs- oder Wartungsschicht eines Abbaubetriebes - -
- Verlängern, Verkürzen, Instandhalten von Fördermitteln im erweiterten Strebbereich
- -
- Einbauen, Montieren und Demontieren maschinentechnischer Anlagen
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- Instandhalten und Reparieren von Streckentransport- und -fördermitteln, Vortriebs- und Lademaschinen
- -
- Hochwertige und/oder schwierige maschinentechnische Spezialfacharbeiten wie:
Instandhalten und Reparieren von automatischen Blindschachteinrichtungen, automatischen Schachtbeschickungsanlagen, Dieselmotoren oder Lokomotiven
- -
- Elektrotechnische Spezialfacharbeiten wie:
Instandhalten und Reparieren von Fernmeldeanlagen, Signalanlagen oder Akkumulatoren und deren Ladeanlagen - -
- Elektrotechnische Facharbeiten in Flöz- oder Ausrichtungsbetrieben wie:
Instandhalten und Reparieren elektrotechnischer Anlagen auf der Gewinnungs- oder Wartungsschicht eines Abbaubetriebes, Einrichten oder Rauben elektrotechnischer Anlagen oder Instandhalten und Reparieren elektrotechnischer Anlagen in Aus- oder Vorrichtungsbetrieben - -
- Hochwertige und/oder schwierige elektrotechnische Spezialfacharbeiten wie:
Instandhalten und Reparieren von Blindschachthäspeln, Schachtbeschickungsanlagen oder Lokomotiven - -
- Arbeiten in der Funk- und Fernwirktechnik
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- Herstellen von Spezialbohrungen wie:
Untersuchungsbohrungen (insbesondere Kernen), Bohrungen für Gasabsaugung und zur Wasserlösung oder Ziel- und Erweiterungsbohrungen - -
- Aufstellen und Ausrichten der Bohreinrichtung, Regulieren des Andrucks und Überwachen der Bohrarbeit für die unter Schlüsselnummer 094 genannten Spezialbohrungen
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- Instandhalten von Förderblindschächten einschließlich Auswechseln von Ausbau- und Einbauteilen im Rahmen der Unterhaltung einschließlich Transport von sperrigem Material
- -
- Fahren einer Lokomotive in der Material-, Personen- und Produktenförderung auf einer Hauptfördersohle mit gleichzeitig überwiegend gleisgebundener Produktenförderung oder bei besonders schwierigen Transportarbeiten
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- Fahren einer Einschienenhängebahn-Lok
- -
- Fahren einer Einschienenhängebahn-Lok bei besonders schwierigen Transportarbeiten im Abbaubereich
- -
- Zuteilen von Arbeiten an eine Senk-, Gleisbau- oder Gleisreparaturkolonne und mitarbeitend überwachen
Ortsälteste gemäß § 52 der Bergverordnung für die Steinkohlenbergwerke fallen nicht hierunter, es sei denn, sie werden von der Werksleitung gleichzeitig als Kolonnenführer oder Aufsichtshauer eingesetzt
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- Erweitern oder Durchbauen von Gesteins- oder Flözstrecken und sonstigen Grubenbauen
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- Fahren eines Senkschaufelladers in Abbaustrecken
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- Instandhalten von Tagesschächten einschließlich Transport von sperrigem Material
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- Instandhalten von Blindschächten bei gleichzeitigem Instandsetzen von Blindschachtabschnitten
Tätigkeit:
- -
- fachliche Arbeiten, die Spezialkenntnisse und mehrjährige Berufserfahrung voraussetzen, welche weitgehend selbständig durchgeführt werden
Hauer in der Aus- und Vorrichtung
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- Auffahren von Abbaustrecken
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- Auffahren von Auf- oder Abhauen
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- Auffahren von Gesteins- oder Flözstrecken
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- Herstellen von Großräumen
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- Abteufen von Tages- oder Blindschächten, Aufbrechen von Blindschachttürmen
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- Durchbauen von verdrückten Schächten
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- Fahren einer Streckenvortriebsmaschine
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- Selbständiges Ausführen schwieriger maschinentechnischer Facharbeiten in Flöz- oder Ausrichtungsbetrieben wie:
Instandhalten und Reparieren maschinentechnischer Anlagen auf der Gewinnungs- oder Wartungsschicht eines Abbaubetriebes - -
- Einbauen, Montieren und Demontieren maschinentechnischer Anlagen
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- Instandhalten und Reparieren von Streckentransport und -fördermitteln, Vortriebs- und Lademaschinen
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- Selbständiges Ausführen schwieriger elektrotechnischer Facharbeiten in Flöz- und Ausrichtungsbetrieben wie:
Instandhalten und Reparieren elektrotechnischer Anlagen auf der Gewinnungs- oder Wartungsschicht eines Abbaubetriebes - -
- Einrichten oder Rauben elektrotechnischer Anlagen
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- Instandhalten und Reparieren elektrotechnischer Anlagen in Aus- und Vorrichtungsbetrieben
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- Zuteilen von Arbeiten an eine Arbeitsgruppe in der Förderung, im Transport, in der Unterhaltung oder Instandhaltung (Wartungsschicht) oder beim Ausrauben von Strecken und mitarbeitend überwachen
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