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§ 2 - Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV)
V. v. 29.07.1988 BGBl. I S. 1554; zuletzt geändert durch Artikel 173 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 19.05.1989; FNA: 9234-6 Straßenbahnbetriebsrecht
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Geltung ab 19.05.1989; FNA: 9234-6 Straßenbahnbetriebsrecht
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§ 2 Zusammensetzung und Berufung
(1) Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde beruft aus dem Kreis von
- 1.
- Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes oder diesen vergleichbaren Beschäftigten,
- 2.
- Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes mit Befähigung zum Richteramt oder diesen vergleichbaren Beschäftigten,
- 3.
- bestätigten Straßenbahnbetriebsleitern
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können von der berufenden Behörde nach Absatz 1 aus wichtigem Grund abberufen werden.
(3) Die berufende Behörde nach Absatz 1 bestimmt aus dem Kreis der Mitglieder des Prüfungsausschusses den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Vorsitzende soll Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes oder ein diesem vergleichbarer Beschäftigter sein.
(4) Ist ein Prüfungsausschuß für den Bereich mehrerer Länder errichtet worden (§ 1 Abs. 2), nimmt die von diesen bestimmte Stelle die Befugnisse der berufenden Behörde wahr.
Text in der Fassung der Berichtigung der Ersten Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung B. v. 12. Juli 2010 BGBl. I S. 940 m.W.v. 19. Dezember 2009
Frühere Fassungen von § 2 StrabBlPV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 19.12.2009 (21.07.2010) | Berichtigung der Ersten Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung vom 12.07.2010 BGBl. I S. 940 |
aktuell vorher | 19.12.2009 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung vom 04.12.2009 BGBl. I S. 3854 |
aktuell | vor 19.12.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 StrabBlPV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 StrabBlPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StrabBlPV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung
V. v. 04.12.2009 BGBl. I S. 3854, 2010 I 940
Artikel 1 1. StrabBlPVÄndV (vom 19.12.2009)
... (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ...
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