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§ 19 - Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV)

V. v. 29.07.1988 BGBl. I S. 1554; zuletzt geändert durch Artikel 173 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 19.05.1989; FNA: 9234-6 Straßenbahnbetriebsrecht
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§ 19 Bewertung der Prüfungsleistungen



(1) Die einzelnen schriftlichen Arbeiten und die Leistungen in jedem Fach des mündlichen Teils der Prüfung sind wie folgt zu bewerten:

Sehr gut (1),

 
wenn eine Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

gut (2),

 
wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht;

befriedigend (3),

 
wenn eine Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht;

ausreichend (4),

 
wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft (5),

 
wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;

ungenügend (6),

 
wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen sind neben Kenntnissen auch Form und Ausdrucksweise zu berücksichtigen.



 

Zitierungen von § 19 StrabBlPV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 StrabBlPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrabBlPV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 StrabBlPV Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (vom 19.12.2009)
... stellt aufgrund der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen nach § 19 das Prüfungsergebnis fest. (2) Die vier Fächer nach § 12 sind gesondert ...