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§ 21 - Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV)

V. v. 29.07.1988 BGBl. I S. 1554; zuletzt geändert durch Artikel 173 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 19.05.1989; FNA: 9234-6 Straßenbahnbetriebsrecht
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§ 21 Prüfungszeugnis



Wer die Prüfung bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis, das vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist. In dem Zeugnis sind Vorname und Familienname, gegebenenfalls auch der Geburtsname des Kandidaten, der Tag seiner Geburt sowie der Tag des Bestehens der Prüfung anzugeben.