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§ 22 - Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV)

V. v. 29.07.1988 BGBl. I S. 1554; zuletzt geändert durch Artikel 173 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 19.05.1989; FNA: 9234-6 Straßenbahnbetriebsrecht
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§ 22 Nichtbestandene Prüfung



(1) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erteilt bei nichtbestandener Prüfung dem Kandidaten einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid. 2Darin sind die Fächer anzugeben, in denen nicht mindestens ausreichende Leistungen erreicht worden sind. 3Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach § 23 ist hinzuweisen.

(2) Der Bescheid nach Absatz 1 ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.



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Frühere Fassungen von § 22 StrabBlPV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 173 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22 StrabBlPV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 StrabBlPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrabBlPV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 173 SchriftVG Änderung der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung
...  In § 22 Absatz 1 Satz 1 der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung vom 29. Juli 1988 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember ...