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§ 23 - Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV)
V. v. 29.07.1988 BGBl. I S. 1554; zuletzt geändert durch Artikel 173 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 19.05.1989; FNA: 9234-6 Straßenbahnbetriebsrecht
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Geltung ab 19.05.1989; FNA: 9234-6 Straßenbahnbetriebsrecht
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§ 23 Wiederholungsprüfung
§ 23 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Eine nichtbestandene Prüfung darf zweimal wiederholt werden, jedoch frühestens sechs Monate nach Beendigung der vorangegangenen Prüfung.
(2) In der ersten Wiederholungsprüfung ist der Kandidat auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Fächern zu befreien, wenn er darin in der vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat und sich innerhalb von einem Jahr nach Beendigung der nichtbestandenen Prüfung zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(3) Bei der zweiten Wiederholungsprüfung werden alle Fächer geprüft.
(4) Im übrigen gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.
Zitierungen von § 23 StrabBlPV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 StrabBlPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StrabBlPV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 StrabBlPV Nichtbestandene Prüfung (vom 05.04.2017)
... erreicht worden sind. Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach § 23 ist hinzuweisen. (2) Der Bescheid nach Absatz 1 ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu ...
§ 26 StrabBlPV Inkrafttreten und Übergangsvorschriften
... dieser Verordnung nicht bestanden, ist eine zweite Wiederholung der Prüfung nur nach § 23 dieser Verordnung ...
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