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Änderung § 4 StrabBlPV vom 19.12.2009
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§ 4 StrabBlPV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.12.2009 geltenden Fassung | § 4 StrabBlPV n.F. (neue Fassung) in der am 19.12.2009 geltenden Fassung durch Berichtigung B. v. 12.07.2010 BGBl. I S. 940 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Beschlußfähigkeit und Abstimmung | |
(1) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters mindestens mitwirken | |
(Text alte Fassung) 1. ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes, 2. ein Beamter des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes mit Befähigung zum Richteramt, | (Text neue Fassung) 1. ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes oder ein diesem vergleichbarer Beschäftigter, 2. ein Beamter des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes mit Befähigung zum Richteramt oder ein diesem vergleichbarer Beschäftigter, |
3. zwei bestätigte Straßenbahnbetriebsleiter. (2) Der Prüfungsausschuß beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. |
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