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Synopse aller Änderungen der StrabBlPV am 19.12.2009
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. Dezember 2009 durch Artikel 1 der 1. StrabBlPVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StrabBlPV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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StrabBlPV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.12.2009 geltenden Fassung | StrabBlPV n.F. (neue Fassung) in der am 19.12.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.12.2009 BGBl. I S. 3854 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Zusammensetzung und Berufung | |
(1) Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde beruft aus dem Kreis von | |
(Text alte Fassung) 1. Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes, 2. Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes mit Befähigung zum Richteramt, | (Text neue Fassung) 1. Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes oder diesen vergleichbaren Beschäftigten, 2. Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes mit Befähigung zum Richteramt oder diesen vergleichbaren Beschäftigten, |
3. bestätigten Straßenbahnbetriebsleitern | |
die Mitglieder des Prüfungsausschusses jeweils für drei Jahre. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. | die Mitglieder des Prüfungsausschusses jeweils für fünf Jahre. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. |
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können von der berufenden Behörde nach Absatz 1 aus wichtigem Grund abberufen werden. | |
(3) Die berufende Behörde nach Absatz 1 bestimmt aus dem Kreis der Mitglieder des Prüfungsausschusses den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Vorsitzende soll Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes sein. | (3) Die berufende Behörde nach Absatz 1 bestimmt aus dem Kreis der Mitglieder des Prüfungsausschusses den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Vorsitzende soll Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes sein oder ein diesem vergleichbarer Beschäftigter. |
(4) Ist ein Prüfungsausschuß für den Bereich mehrerer Länder errichtet worden (§ 1 Abs. 2), nimmt die von diesen bestimmte Stelle die Befugnisse der berufenden Behörde wahr. (5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt nach Maßgabe der §§ 3 und 4, welche Mitglieder als Prüfer jeweils an einer Prüfung mitwirken. | |
§ 4 Beschlußfähigkeit und Abstimmung | |
(1) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters mindestens mitwirken | |
1. ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes, 2. ein Beamter des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes mit Befähigung zum Richteramt, | 1. ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes oder ein diesem vergleichbarer Beschäftigter, 2. ein Beamter des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes mit Befähigung zum Richteramt oder ein diesem vergleichbarer Beschäftigter, |
3. zwei bestätigte Straßenbahnbetriebsleiter. (2) Der Prüfungsausschuß beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. | |
§ 7 Zulassungsvoraussetzungen | |
Zur Prüfung wird auf Antrag zugelassen, wer | Zur Prüfung wird auf Antrag einmalig zugelassen, wer |
1. ein Studium des Bauingenieurwesens, der Elektrotechnik, des Maschinenbaus oder einer Ingenieurwissenschaft des Verkehrswesens an a) einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule, b) einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule, c) einer von der zuständigen Stelle des Landes als gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat und 2. mindestens drei Jahre in Straßenbahnunternehmen in den für den Bau und Betrieb der Straßenbahn wesentlichen Fachbereichen als Ingenieur tätig gewesen ist; Tätigkeiten bei anderen Stellen als Ingenieur in der Planung, dem Bau, dem Betrieb oder der Überwachung spurgebundener Bahnen können bis zu einem Jahr angerechnet werden. | |
§ 20 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses | |
(1) Der Prüfungsausschuß stellt aufgrund der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen nach § 19 das Prüfungsergebnis fest. | |
(2) Die vier Fächer nach § 12 sind gesondert zu bewerten, wobei in jedem Fach mit schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen aus diesen der Mittelwert zu bilden ist. | (2) Die vier Fächer nach § 12 sind gesondert zu bewerten, wobei in jedem Fach mit schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen aus diesen der Mittelwert zu bilden ist. Dabei werden Dezimalstellen bis 0,49 abgerundet und ab 0,50 aufgerundet. |
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den vier Fächern jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. (4) Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung ist dem Kandidaten unmittelbar nach Abschluß der Prüfung mitzuteilen. (5) Über den Verlauf der Prüfung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von den Prüfern zu unterzeichnen. |
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