Zur Prüfung wird auf Antrag einmalig zugelassen, wer
- 1.
- ein Studium des Bauingenieurwesens, der Elektrotechnik, des Maschinenbaus oder einer Ingenieurwissenschaft des Verkehrswesens an
- a)
- einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule,
- b)
- einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule,
- c)
- einer von der zuständigen Stelle des Landes als gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule
erfolgreich abgeschlossen hat und
- 2.
- mindestens drei Jahre in Straßenbahnunternehmen in den für den Bau und Betrieb der Straßenbahn wesentlichen Fachbereichen als Ingenieur tätig gewesen ist; Tätigkeiten bei anderen Stellen als Ingenieur in der Planung, dem Bau, dem Betrieb oder der Überwachung spurgebundener Bahnen können bis zu einem Jahr angerechnet werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 8 StrabBlPV Anmeldung zur Prüfung ... ein Lebenslauf mit Lichtbild, 2. Zeugnisse über die nach § 7 Nr. 1 geforderte Ausbildung, 3. Nachweise über Tätigkeiten nach ... geforderte Ausbildung, 3. Nachweise über Tätigkeiten nach § 7 Nr. ...
V. v. 04.12.2009 BGBl. I S. 3854, 2010 I 940