§ 7 - Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV)

V. v. 29.07.1988 BGBl. I S. 1554; zuletzt geändert durch Artikel 173 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 19.05.1989; FNA: 9234-6 Straßenbahnbetriebsrecht
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§ 7 Zulassungsvoraussetzungen


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Zur Prüfung wird auf Antrag einmalig zugelassen, wer

1.
ein Studium des Bauingenieurwesens, der Elektrotechnik, des Maschinenbaus oder einer Ingenieurwissenschaft des Verkehrswesens an

a)
einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule,

b)
einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule,

c)
einer von der zuständigen Stelle des Landes als gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule

erfolgreich abgeschlossen hat und

2.
mindestens drei Jahre in Straßenbahnunternehmen in den für den Bau und Betrieb der Straßenbahn wesentlichen Fachbereichen als Ingenieur tätig gewesen ist; Tätigkeiten bei anderen Stellen als Ingenieur in der Planung, dem Bau, dem Betrieb oder der Überwachung spurgebundener Bahnen können bis zu einem Jahr angerechnet werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung V. v. 4. Dezember 2009 BGBl. I S. 3854, 2010 I 940 m.W.v. 19. Dezember 2009

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Frühere Fassungen von § 7 StrabBlPV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.12.2009Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung
vom 04.12.2009 BGBl. I S. 3854

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 7 StrabBlPV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 StrabBlPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrabBlPV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 StrabBlPV Anmeldung zur Prüfung
...  ein Lebenslauf mit Lichtbild, 2. Zeugnisse über die nach § 7 Nr. 1 geforderte Ausbildung, 3. Nachweise über Tätigkeiten nach ... geforderte Ausbildung, 3. Nachweise über Tätigkeiten nach § 7 Nr. ...
§ 9 StrabBlPV Entscheidung über die Zulassung
... Sie kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Voraussetzungen nach § 7 zulassen. (2) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung
V. v. 04.12.2009 BGBl. I S. 3854, 2010 I 940
Artikel 1 1. StrabBlPVÄndV (vom 19.12.2009)
... ein diesem vergleichbarer Beschäftigter" angefügt. 3. In § 7 wird nach dem Wort „Antrag" das Wort „einmalig" eingefügt.  ...


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