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§ 7 - Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV)
V. v. 29.07.1988 BGBl. I S. 1554; zuletzt geändert durch Artikel 173 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 19.05.1989; FNA: 9234-6 Straßenbahnbetriebsrecht
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Geltung ab 19.05.1989; FNA: 9234-6 Straßenbahnbetriebsrecht
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§ 7 Zulassungsvoraussetzungen
Zur Prüfung wird auf Antrag einmalig zugelassen, wer
- 1.
- ein Studium des Bauingenieurwesens, der Elektrotechnik, des Maschinenbaus oder einer Ingenieurwissenschaft des Verkehrswesens an
- a)
- einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule,
- b)
- einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule,
- c)
- einer von der zuständigen Stelle des Landes als gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule
- 2.
- mindestens drei Jahre in Straßenbahnunternehmen in den für den Bau und Betrieb der Straßenbahn wesentlichen Fachbereichen als Ingenieur tätig gewesen ist; Tätigkeiten bei anderen Stellen als Ingenieur in der Planung, dem Bau, dem Betrieb oder der Überwachung spurgebundener Bahnen können bis zu einem Jahr angerechnet werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung V. v. 4. Dezember 2009 BGBl. I S. 3854, 2010 I 940 m.W.v. 19. Dezember 2009
Frühere Fassungen von § 7 StrabBlPV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 19.12.2009 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung vom 04.12.2009 BGBl. I S. 3854 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 StrabBlPV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 StrabBlPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StrabBlPV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 StrabBlPV Anmeldung zur Prüfung
... ein Lebenslauf mit Lichtbild, 2. Zeugnisse über die nach § 7 Nr. 1 geforderte Ausbildung, 3. Nachweise über Tätigkeiten nach ... geforderte Ausbildung, 3. Nachweise über Tätigkeiten nach § 7 Nr. ...
§ 9 StrabBlPV Entscheidung über die Zulassung
... Sie kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Voraussetzungen nach § 7 zulassen. (2) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung
V. v. 04.12.2009 BGBl. I S. 3854, 2010 I 940
Artikel 1 1. StrabBlPVÄndV (vom 19.12.2009)
... ein diesem vergleichbarer Beschäftigter" angefügt. 3. In § 7 wird nach dem Wort „Antrag" das Wort „einmalig" eingefügt. ...
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