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§ 20 - Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV)
V. v. 29.07.1988 BGBl. I S. 1554; zuletzt geändert durch Artikel 173 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 19.05.1989; FNA: 9234-6 Straßenbahnbetriebsrecht
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Geltung ab 19.05.1989; FNA: 9234-6 Straßenbahnbetriebsrecht
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§ 20 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
(1) Der Prüfungsausschuß stellt aufgrund der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen nach § 19 das Prüfungsergebnis fest.
(2) Die vier Fächer nach § 12 sind gesondert zu bewerten, wobei in jedem Fach mit schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen aus diesen der Mittelwert zu bilden ist. Dabei werden Dezimalstellen bis 0,49 abgerundet und ab 0,50 aufgerundet.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den vier Fächern jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
(4) Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung ist dem Kandidaten unmittelbar nach Abschluß der Prüfung mitzuteilen.
(5) Über den Verlauf der Prüfung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von den Prüfern zu unterzeichnen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung V. v. 4. Dezember 2009 BGBl. I S. 3854, 2010 I 940 m.W.v. 19. Dezember 2009
Frühere Fassungen von § 20 StrabBlPV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 19.12.2009 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung vom 04.12.2009 BGBl. I S. 3854 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20 StrabBlPV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 StrabBlPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StrabBlPV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung
V. v. 04.12.2009 BGBl. I S. 3854, 2010 I 940
Artikel 1 1. StrabBlPVÄndV (vom 19.12.2009)
... Wort „Antrag" das Wort „einmalig" eingefügt. 4. Dem § 20 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Dabei werden Dezimalstellen bis ...
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