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Änderung § 22 StrabBlPV vom 05.04.2017
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§ 22 StrabBlPV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 22 StrabBlPV n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 173 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Nichtbestandene Prüfung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erteilt bei nichtbestandener Prüfung dem Kandidaten einen schriftlichen Bescheid. 2 Darin sind die Fächer anzugeben, in denen nicht mindestens ausreichende Leistungen erreicht worden sind. 3 Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach § 23 ist hinzuweisen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erteilt bei nichtbestandener Prüfung dem Kandidaten einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid. 2 Darin sind die Fächer anzugeben, in denen nicht mindestens ausreichende Leistungen erreicht worden sind. 3 Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach § 23 ist hinzuweisen. |
(2) Der Bescheid nach Absatz 1 ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. |
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