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Dritter Abschnitt - Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV)
V. v. 29.07.1988 BGBl. I S. 1554; zuletzt geändert durch Artikel 173 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 19.05.1989; FNA: 9234-6 Straßenbahnbetriebsrecht
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Geltung ab 19.05.1989; FNA: 9234-6 Straßenbahnbetriebsrecht
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Dritter Abschnitt Durchführung der Prüfung
§ 10 Prüfungstermine
(1) Prüfungen sollen jährlich einmal durchgeführt werden. Weitere Prüfungen können vom Prüfungsausschuß nach Bedarf angesetzt werden.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt im Einvernehmen mit den Prüfern die Prüfungstermine und -orte fest und gibt sie mindestens einen Monat vor Prüfungsbeginn den zur Prüfung zugelassenen Bewerbern schriftlich bekannt. Dabei unterrichtet er die Kandidaten auch über den Prüfungsablauf, über die jeweils zur Verfügung stehende Zeit sowie über die während der Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel.
§ 11 Prüfungsgegenstand
In der Prüfung hat der Kandidat seine fachliche Befähigung zum Betriebsleiter nachzuweisen.
§ 12 Gliederung der Prüfung
§ 12 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und ist in dieser Reihenfolge durchzuführen.
(2) Der schriftliche Teil der Prüfung umfaßt je eine Arbeit aus den Fächern
- 1.
- Technik der Betriebsanlagen,
- 2.
- Technik der Fahrzeuge,
- 3.
- Straßenbahnbetrieb.
(3) An die Stelle der beiden schriftlichen Arbeiten nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 kann eine fachübergreifende Arbeit über die Technik der Betriebsanlagen und Fahrzeuge treten.
(4) Der mündliche Teil der Prüfung umfaßt die Fächer nach Absatz 2 sowie das Fach Verwaltung und Recht.
(5) Das Fach Technik der Betriebsanlagen erstreckt sich insbesondere auf Fragen über
- 1.
- Trassierungsgrundsätze,
- 2.
- Lastannahmen und Standsicherheit von Bahnbauwerken und Bahnkörpern,
- 3.
- Einrichtung und Sicherung von Baustellen,
- 4.
- Brandschutz,
- 5.
- Gestaltung und Ausrüstung der Haltestellen,
- 6.
- Trag- und Spurführungstechniken,
- 7.
- Zugsicherungs- und Nachrichtentechnik,
- 8.
- Energieversorgung,
- 9.
- Instandhaltung von Betriebsanlagen.
(6) Das Fach Technik der Fahrzeuge erstreckt sich insbesondere auf Fragen über
- 1.
- Fahrzeugarten und Betriebsweisen,
- 2.
- Lastannahmen und Gestaltung der Fahrzeugkörper,
- 3.
- Laufwerke und Spurführung,
- 4.
- Antrieb und Bremsen,
- 5.
- Fahrzeugsteuerung,
- 6.
- Sicherungseinrichtungen,
- 7.
- Brandschutz,
- 8.
- Fahrzeugausrüstung,
- 9.
- Instandhaltung von Fahrzeugen.
(7) Das Fach Straßenbahnbetrieb erstreckt sich insbesondere auf Fragen über
- 1.
- Grundsätze des Fahrbetriebes,
- 2.
- Streckenleistungsfähigkeit, Zugabstände, zulässige Geschwindigkeiten,
- 3.
- Netzentwicklung und Fahrzeitermittlung,
- 4.
- Fahrplanarten und Fahrplangestaltung,
- 5.
- Ausbildung, Prüfung und Überwachung der Betriebsbediensteten,
- 6.
- Einsatz der Betriebsbediensteten sowie Dienstplangestaltung,
- 7.
- Verhalten bei Unfällen und Betriebsstörungen,
- 8.
- Fahrgastbedienung,
- 9.
- Unfallverhütung,
- 10.
- Grundzüge der Betriebswirtschaft.
(8) Das Fach Verwaltung und Recht erstreckt sich insbesondere auf tätigkeitsbezogene Fragen über
- 1.
- Personenbeförderungsrecht,
- 2.
- Verwaltungsrecht,
- 3.
- Straßenverkehrsrecht, Verkehrswegerecht und Immissionsschutz,
- 4.
- Arbeits- und Arbeitsschutzrecht,
- 5.
- Versicherungs- und Haftpflichtrecht,
- 6.
- strafrechtliche Vorschriften und Ordnungswidrigkeiten.
§ 13 Schriftlicher Teil der Prüfung
(1) Im schriftlichen Teil der Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er Aufgaben aus dem Bereich der Betriebsleitertätigkeit rasch und sicher erfassen, in kurzer Zeit mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen kann.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Prüfungsaufgaben. Die Aufgaben nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sind jeweils innerhalb von zwei Stunden, diejenige nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 ist innerhalb von drei Stunden von dem Kandidaten unter Aufsicht zu bearbeiten. Wird eine fachübergreifende Prüfungsaufgabe nach § 12 Abs. 3 gestellt, ist eine Bearbeitungszeit von vier Stunden vorzusehen.
(3) Der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift über den Verlauf und etwaige Unregelmäßigkeiten des schriftlichen Teils der Prüfung.
(4) Jede Arbeit ist von zwei Prüfern zu bewerten. Bei abweichender Bewertung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
§ 14 Mündlicher Teil der Prüfung
(1) Im mündlichen Teil der Prüfung hat der Kandidat den Nachweis eines umfassenden Fachwissens in den vier Fächern nach § 12 Abs. 4 zu erbringen.
(2) Der mündliche Teil der Prüfung soll für jeden Kandidaten in jedem Fach etwa 15 Minuten dauern.
(3) Die Leistung des Kandidaten ist in jedem Fach vom Prüfungsausschuß zu bewerten.
§ 15 Nichtöffentlichkeit
Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der berufenden Behörde und der für die Zulassung des Kandidaten zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde können anwesend sein. An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses teilnehmen.
§ 16 Ausweispflicht und Belehrung
Die Kandidaten haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn eines jeden Teils der Prüfung über die jeweils zur Verfügung stehende Zeit, über die während der Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
§ 17 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Kandidaten, die eine Täuschungshandlung begehen oder versuchen oder den Prüfungsablauf erheblich stören, können von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Während des schriftlichen Teils der Prüfung kann der Aufsichtführende den Kandidaten vorläufig ausschließen.
(2) Über den Ausschluß und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhören des Kandidaten. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.
§ 18 Rücktritt und Nichtteilnahme
(1) Der Kandidat kann vor Bekanntgabe der ersten schriftlichen Prüfungsaufgabe von der Prüfung durch schriftliche Erklärung oder durch Erklärung zu Protokoll zurücktreten. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht begonnen; dies gilt auch, wenn der Kandidat zur Prüfung nicht erscheint.
(2) Tritt der Kandidat nach Beginn der Prüfung ohne wichtigen Grund zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) Liegt ein wichtiger Grund vor, können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen anerkannt werden; in diesem Falle ist die Prüfung zum nächstmöglichen Termin fortzusetzen.
(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuß.
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