Eine Agrarorganisation muss
- 1.
- eine juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder eine Personenvereinigung des Privatrechts sein,
- 2.
- ihre Gründung auf eine Initiative ihrer Mitglieder zurückführen können,
- 3.
- ihren Hauptsitz in einem Land, in dem sie
- a)
- über Mitglieder verfügt und
- b)
- eine im Vergleich mit ihrer Gesamttätigkeit nicht nur unbedeutende Tätigkeit entfaltet,
haben, soweit es sich nicht um einen Branchenverband handelt, und
- 4.
- über eine schriftliche Satzung verfügen,
- a)
- der
- aa)
- der Name,
- bb)
- der Hauptsitz und
- cc)
- die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen
zu entnehmen sind,
- b)
- die Regelungen
- aa)
- zur Ausübung einer demokratischen Kontrolle der Mitglieder über die Agrarorganisation als Ganzes und die Entscheidungen der Agrarorganisation,
- bb)
- zu Mitgliedschaftsbeiträgen,
- cc)
- zur sachgerechten Ausübung der Aufgaben,
- dd)
- zur Aufnahme neuer Mitglieder und der Beendigung der Mitgliedschaft,
- ee)
- zu Sanktionen bei Verstößen gegen die Mitgliedschaftspflichten und
- ff)
- zur Einrichtung von Zweigstellen
enthält.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und zur Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung
V. v. 04.07.2017 BGBl. I S. 2199
Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften, der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung und der Agrarmarktstrukturverordnung
V. v. 18.06.2014 BGBl. I S. 798