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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.10.2021 aufgehoben
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§ 3 - Agrarmarktstrukturverordnung (AgrarMSV)
V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998 (Nr. 68); aufgehoben durch § 35 V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4655
Geltung ab 29.11.2013; FNA: 7840-4-1 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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Geltung ab 29.11.2013; FNA: 7840-4-1 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 3 Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen
Eine Agrarorganisation muss
- 1.
- eine juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder eine Personenvereinigung des Privatrechts sein,
- 2.
- ihre Gründung auf eine Initiative ihrer Mitglieder zurückführen können,
- 3.
- ihren Hauptsitz in einem Land, in dem sie
- a)
- über Mitglieder verfügt und
- b)
- eine im Vergleich mit ihrer Gesamttätigkeit nicht nur unbedeutende Tätigkeit entfaltet,
- 4.
- über eine schriftliche Satzung verfügen,
- a)
- der
- aa)
- der Name,
- bb)
- der Hauptsitz und
- cc)
- die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen
- b)
- die Regelungen
- aa)
- zur Ausübung einer demokratischen Kontrolle der Mitglieder über die Agrarorganisation als Ganzes und die Entscheidungen der Agrarorganisation,
- bb)
- zu Mitgliedschaftsbeiträgen,
- cc)
- zur sachgerechten Ausübung der Aufgaben,
- dd)
- zur Aufnahme neuer Mitglieder und der Beendigung der Mitgliedschaft,
- ee)
- zu Sanktionen bei Verstößen gegen die Mitgliedschaftspflichten und
- ff)
- zur Einrichtung von Zweigstellen
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und zur Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung V. v. 4. Juli 2017 BGBl. I S. 2199 m.W.v. 6. Juli 2017
Frühere Fassungen von § 3 AgrarMSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 06.07.2017 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und zur Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung vom 04.07.2017 BGBl. I S. 2199 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 AgrarMSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AgrarMSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AgrarMSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 AgrarMSV Grundsatz der Anerkennung
... hin anzuerkennen, wenn sie 1. die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 und 2. die besonderen Anerkennungsvoraussetzungen, die jeweils für die ...
§ 4 AgrarMSV Anerkennungsverfahren (vom 06.07.2017)
... erfüllt, sowie 4. ein Nachweis über das Erfüllen der Anforderung des § 3 Nummer 1 beizufügen. Soweit eine nicht in einem amtlichen Register ...
§ 23 AgrarMSV Übergangsbestimmungen (vom 27.06.2014)
... der in Satz 1 genannte Zeitpunkt tritt. Satz 1 ist auf die Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff und des § 9 Absatz 3 Satz 1 nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und zur Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung
V. v. 04.07.2017 BGBl. I S. 2199
Artikel 1 AgrarMSVuaAufhV Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
... besonderer regionaler Bedürfnisse Branchenverbände anerkannt werden." 3. § 3 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst: „aa) zur Ausübung einer demokratischen Kontrolle ...
Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften, der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung und der Agrarmarktstrukturverordnung
V. v. 18.06.2014 BGBl. I S. 798
Artikel 6 WeinRuaÄndV Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
... der in Satz 1 genannte Zeitpunkt tritt. Satz 1 ist auf die Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff und des § 9 Absatz 3 Satz 1 nicht ...
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