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Verordnung zur Weiterentwicklung der Marktstruktur im Agrarbereich (Agrarmarktstrukturverordnung - AgrarMSV)
V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998 (Nr. 68); aufgehoben durch § 35 V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4655
Geltung ab 29.11.2013; FNA: 7840-4-1 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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Geltung ab 29.11.2013; FNA: 7840-4-1 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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Eingangsformel
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
- -
- des § 2 Absatz 3, des § 4 Absatz 1, im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 1 auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3 Satz 1 und des § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1, sowie des § 5 Absatz 2 und des § 7 Absatz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und
- -
- des § 9 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 2, des Agrarmarktstrukturgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917):
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Erzeugnisbereiche
(1) Die Bereiche von Agrarerzeugnissen, für die jeweils Agrarorganisationen anerkannt werden können (Erzeugnisbereiche), sind
- 1.
- die Sektoren, die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a bis h und j bis w der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in ihrer jeweils geltenden Fassung festgelegt sind, wobei die in Abschnitt I der Anlage dieser Verordnung enthaltenen Ergänzungen einzelner dieser Sektoren als Bestandteil des jeweiligen Erzeugnisbereichs gelten, und
- 2.
- die in Abschnitt II der Anlage dieser Verordnung genannten Erzeugnisbereiche.
(2) In den Erzeugnisbereichen nach Absatz 1 richtet sich die Anerkennung von Agrarorganisationen nach den Bestimmungen des Unionsrechts und ergänzend nach den Bestimmungen des Agrarmarktstrukturgesetzes und dieser Verordnung.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 können im Erzeugnisbereich Wein keine Branchenverbände anerkannt werden. 2Die Landesregierungen können jedoch durch Rechtsverordnung vorsehen, dass abweichend von Satz 1 zur Berücksichtigung besonderer regionaler Bedürfnisse Branchenverbände anerkannt werden.
(4) Für Erzeugnisbereiche außerhalb des Absatzes 1, für die eine Anerkennung von Agrarorganisationen nach anderen Vorschriften vorgesehen ist, gilt diese Verordnung nicht.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und zur Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung V. v. 4. Juli 2017 BGBl. I S. 2199 m.W.v. 6. Juli 2017
§ 2 Grundsatz der Anerkennung
§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Eine Agrarorganisation ist auf ihren Antrag hin anzuerkennen, wenn sie
- 1.
- die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 und
- 2.
- die besonderen Anerkennungsvoraussetzungen, die jeweils für die antragstellende Agrarorganisation nach dem Unionsrecht, dem Agrarmarktstrukturgesetz und dieser Verordnung für bestimmte Agrarorganisationen oder bestimmte Erzeugnisbereiche gelten,
(2) Für jeden Erzeugnisbereich, in dem eine Agrarorganisation tätig ist, bedarf es einer gesonderten Anerkennung.
(3) Eine anerkannte Agrarorganisation darf
- 1.
- eine Tätigkeit, die sich auf außerhalb ihrer Anerkennung liegende Agrarerzeugnisse bezieht, oder
- 2.
- Agrarerzeugnisse im Sinne der Nummer 1
(4) Die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten, die einer Agrarorganisation durch das Agrarorganisationenrecht zugewiesen sind, obliegt den Personen, die auf Grund der Satzung der Agrarorganisation zur Vertretung derselben im Rechtsverkehr bestellt sind.
§ 3 Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen
Eine Agrarorganisation muss
- 1.
- eine juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder eine Personenvereinigung des Privatrechts sein,
- 2.
- ihre Gründung auf eine Initiative ihrer Mitglieder zurückführen können,
- 3.
- ihren Hauptsitz in einem Land, in dem sie
- a)
- über Mitglieder verfügt und
- b)
- eine im Vergleich mit ihrer Gesamttätigkeit nicht nur unbedeutende Tätigkeit entfaltet,
- 4.
- über eine schriftliche Satzung verfügen,
- a)
- der
- aa)
- der Name,
- bb)
- der Hauptsitz und
- cc)
- die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen
- b)
- die Regelungen
- aa)
- zur Ausübung einer demokratischen Kontrolle der Mitglieder über die Agrarorganisation als Ganzes und die Entscheidungen der Agrarorganisation,
- bb)
- zu Mitgliedschaftsbeiträgen,
- cc)
- zur sachgerechten Ausübung der Aufgaben,
- dd)
- zur Aufnahme neuer Mitglieder und der Beendigung der Mitgliedschaft,
- ee)
- zu Sanktionen bei Verstößen gegen die Mitgliedschaftspflichten und
- ff)
- zur Einrichtung von Zweigstellen
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und zur Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung V. v. 4. Juli 2017 BGBl. I S. 2199 m.W.v. 6. Juli 2017
§ 4 Anerkennungsverfahren
(1) 1Der Antrag einer Agrarorganisation auf Anerkennung ist bei der zuständigen Stelle schriftlich zu stellen. 2Dem Antrag sind
- 1.
- die geltende Satzung der Agrarorganisation sowie die Verträge, die im Rahmen des § 10a geschlossen worden sind,
- 2.
- eine Liste mit Vornamen und Nachnamen, im Falle juristischer Personen der Namen, aller zum Zeitpunkt des Antrages vorhandenen Mitglieder der Agrarorganisation einschließlich deren jeweiliger Anschrift,
- 3.
- ein Nachweis für jedes in Nummer 2 genannte Mitglied, dass es die Anforderungen des Agrarorganisationenrechts an die Mitgliedschaft erfüllt, sowie
- 4.
- ein Nachweis über das Erfüllen der Anforderung des § 3 Nummer 1
(2) 1Über den Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab dem Vorliegen der für die Prüfung der Anerkennung erforderlichen Angaben und Unterlagen durch Bescheid zu entscheiden. 2Fehlen erforderliche Angaben oder Unterlagen, unterrichtet die Behörde den Antragsteller hiervon.
(3) 1Eine anerkannte Agrarorganisation hat der zuständigen Stelle jede Änderung eines für die Erfüllung der Antragsvoraussetzungen maßgeblichen Sachverhaltes, die sich nach der Anerkennung ergibt, insbesondere jede rechtswirksame Änderung der Satzung, innerhalb von drei Monaten ab dem Wirksamwerden der Änderung schriftlich mitzuteilen. 2Der Mitteilung sind die zum Nachweis geeigneten Unterlagen beizufügen.
(4) 1Wird die Festlegung des Hauptsitzes in der Satzung geändert und ändert sich dadurch die örtlich zuständige Stelle, ist die Satzungsänderung der bis zum Wirksamwerden der Änderung zuständigen Stelle mitzuteilen. 2Diese Stelle unterrichtet die neue zuständige Stelle über die Satzungsänderung unter Beifügung der Satzung.
(5) 1Ist eine Anerkennung aufgehoben worden oder in sonstiger Weise weggefallen, kann die Agrarorganisation frühestens ein Jahr ab dem Wirksamwerden des Wegfalls erneut anerkannt werden. 2Die zuständige Stelle kann in Fällen besonderer Härte die Frist nach Satz 1 verkürzen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und zur Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung V. v. 4. Juli 2017 BGBl. I S. 2199 m.W.v. 6. Juli 2017
§ 5 Wegfall der Anerkennung
(1) 1Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nicht gegeben war. 2Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine Anerkennungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt wird. 3Anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs kann die zuständige Stelle das Ruhen der Anerkennung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Grund für die Rücknahme oder den Widerruf innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt werden wird.
(2) 1Unbeschadet der Rücknahme oder des Widerrufes einer Anerkennung wegen eines Rechtsverstoßes im Zusammenhang mit den Anerkennungsvoraussetzungen kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn
- 1.
- eine Agrarorganisation wiederholt gegen
- a)
- Bestimmungen in den Artikeln 149, 152 bis 165, 167 und 169 bis 172 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und in den auf der Grundlage der Artikel 166, 173 und 174 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassenen Rechtsakten oder
- b)
- Bestimmungen dieser Verordnung, die den in Buchstabe a bezeichneten Bestimmungen entsprechen,
- 2.
- im Bereich der unter die Anerkennung fallenden Tätigkeiten fortgesetzt ein schwerwiegender Rechtsverstoß, der der Agrarorganisationen zurechenbar ist, begangen wird, durch den das Erscheinungsbild der Agrarorganisation so erheblich beeinträchtigt wird oder werden kann, dass eine staatliche Anerkennung dazu in Widerspruch steht.
(3) 1Ändert sich nach der Anerkennung eine Anerkennungsvoraussetzung des Agrarorganisationenrechts, müssen die betroffenen Agrarorganisationen die geänderte Anerkennungsvoraussetzung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Wirksamwerden der Änderung erfüllen. 2Weist die zuständige Stelle die Agrarorganisation auf die Änderung schriftlich hin, muss die Agrarorganisation der zuständigen Stelle auf Verlangen bis zum Ablauf der in Satz 1 genannten Frist mitteilen, dass sie die geänderte Anerkennungsvoraussetzung erfüllt. 3Erfolgt keine Mitteilung nach Satz 2 oder erfüllt die Agrarorganisation die geänderte Anerkennungsvoraussetzung bis zum Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht, ordnet die zuständige Stelle das Erlöschen der Anerkennung durch Bescheid an. 4Anstelle des Erlöschens kann das Ruhen der Anerkennung angeordnet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die nicht erfüllte Anerkennungsvoraussetzung innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden wird.
(4) 1Wird die Möglichkeit der Anerkennung für bestimmte Agrarorganisationen aufgehoben, erlischt die Anerkennung der betroffenen Agrarorganisationen nach Ablauf von zwölf Monaten ab der Aufhebung. 2In Fällen besonderer Härte kann auf Antrag die in Satz 1 genannte Frist um höchstens sechs Monate verlängert werden. 3Das Erlöschen ist von der zuständigen Stelle durch Bescheid festzustellen.
(5) 1Auf die Anerkennung kann jederzeit schriftlich gegenüber der zuständigen Stelle verzichtet werden. 2Der Verzicht ist durch Bescheid festzustellen und wird mit dieser Feststellung wirksam.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und zur Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung V. v. 4. Juli 2017 BGBl. I S. 2199 m.W.v. 6. Juli 2017
§ 6 Verstoß gegen Kartellrecht
§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
Leitet die zuständige Kartellbehörde ein Verfahren wegen Verstoßes einer anerkannten Agrarorganisation gegen eine kartellrechtliche Bestimmung ein, unterrichtet sie die zuständige Stelle davon und kann von dieser für das Verfahren erforderliche Angaben und Unterlagen anfordern. Trifft die zuständige Kartellbehörde in dem Verfahren eine Entscheidung gegenüber der Agrarorganisation, hat sie die Entscheidung der zuständigen Stelle nachrichtlich zu übermitteln. Nach Rechtskraft oder rechtskräftiger Aufhebung der Entscheidung gilt Satz 2 entsprechend.
§ 7 Agrarorganisationenregister
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zuständige Stelle für die Führung des Agrarorganisationenregisters ist abweichend von § 6 Absatz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).
(2) Die in § 6 Absatz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes genannten Stellen übermitteln der Bundesanstalt zum Ablauf jedes Vierteljahres eines Kalenderjahres die in § 6 Absatz 1 und 3 Satz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes genannten Daten in einer elektronisch verarbeitungsfähigen Form und getrennt nach den einzelnen Agrarorganisationen. Die Bundesanstalt kann im Bundesanzeiger für die Übermittlung Anforderungen an das Datenformat und die Datenfelder bekannt machen.
Abschnitt 2 Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen
§ 8 Ziele
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
Jede Erzeugerorganisation hat mindestens eines der folgenden Ziele ganz oder teilweise zu verfolgen:
- 1.
- Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung,
- 2.
- Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder,
- 3.
- Verringerung der Produktionskosten und Stabilisierung der Erzeugerpreise.
§ 9 Mitgliedschaft
(1) 1Mitglied in einer Erzeugerorganisation kann nur sein, wer
- 1.
- Erzeuger von Agrarurerzeugnissen ist,
- a)
- die zu dem Erzeugnisbereich, der von der Erzeugerorganisation abgedeckt ist, gehören oder
- b)
- aus denen von dem Erzeuger oder der Erzeugerorganisation ein Agrarverarbeitungserzeugnis, das zu dem von der Erzeugerorganisation abgedeckten Erzeugnisbereich gehört, hergestellt wird und
- 2.
- vorbehaltlich des Satzes 2 oder des Absatzes 1a nicht Mitglied einer anderen Erzeugerorganisation in diesem Erzeugnisbereich ist.
(1a) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kann einer Erzeugerorganisation auch ein Erzeuger, der zugleich Mitglied einer oder mehrerer anderer Erzeugerorganisationen in diesem Erzeugnisbereich ist, nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 angehören. 2Der betreffende Erzeuger muss über einen Betrieb mit zwei oder mehr Betriebsstätten, die in mindestens zwei unterschiedlichen geografischen Gebieten liegen, verfügen. 3Soweit eine oder mehrere Betriebsstätten in einem anderen geografischen Gebiet liegen, darf der Erzeuger für diese Betriebsstätten einer anderen Erzeugerorganisation angehören. 4Unterschiedliche geografische Gebiete liegen vor, wenn die betroffenen Erzeugerorganisationen unterschiedliche räumliche Bereiche abdecken.
(2) Für den Fall, dass ein Erzeuger während seiner Mitgliedschaft die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschriebene Erzeugung einstellt, muss die Satzung einer Erzeugerorganisation vorsehen, dass das Mitglied, vorbehaltlich einer Mitgliedschaft im Sinne des Absatzes 3, innerhalb eines Jahres nach der Einstellung aus der Erzeugerorganisation ausscheidet, sofern vereins- oder gesellschaftsrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(3) 1Personen, die keine Agrarurerzeugnisse erzeugen, (inaktive Mitglieder) können nur Mitglied in einer Erzeugerorganisation sein, wenn die Satzung vorsieht, dass die aktiven Mitglieder die nach der Satzung jeweils erforderliche Mehrheit der Stimmrechte in den Organen der Erzeugerorganisation besitzen. 2Inaktive Mitglieder können nicht zur Erfüllung von Anerkennungsvoraussetzungen beitragen.
(4) 1Die Erzeugerorganisation hat der zuständigen Stelle bis zum 31. Januar eines jeden Jahres eine Liste mit den Angaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 zu übermitteln, bezogen auf die Mitglieder zum 31. Dezember. 2Aus der Liste müssen die Änderungen gegenüber dem Vorjahr hervorgehen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und zur Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung V. v. 4. Juli 2017 BGBl. I S. 2199 m.W.v. 6. Juli 2017
§ 10 Mindestmitgliederzahl; Andienungspflicht; Reichweite der Anerkennung
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Mindestmitgliederzahl einer Erzeugerorganisation beträgt fünf Mitglieder.
(2) Die Mitglieder einer Erzeugerorganisation sind verpflichtet, mindestens 90 Prozent ihrer zur Veräußerung bestimmten Agrarerzeugnisse, die Gegenstand der Tätigkeit der Erzeugerorganisation sind, durch die Erzeugerorganisation zum Verkauf anbieten zu lassen (Andienungspflicht).
(3) Die Erzeugerorganisation kann durch einen Beschluss ihres für die wesentlichen Entscheidungen zuständigen Organs mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen die Andienungspflicht ganz oder teilweise aufheben. Insoweit soll der Verkauf der Agrarerzeugnisse nach gemeinsamen Verkaufsregeln erfolgen.
(4) Ein nur kurzfristiger Verstoß gegen die Mindestmitgliederzahl oder die Andienungspflicht berührt die Anerkennung nicht.
(5) Die Anerkennung erstreckt sich nur auf Agrarur- und Agrarverarbeitungserzeugnisse im Sinne des § 9 Absatz 1.
§ 10a Übertragung von Tätigkeiten an Dritte
1Eine Erzeugerorganisation kann nach Maßgabe des Unionsrechts Tätigkeiten an Dritte übertragen. 2Das nach Satz 1 maßgebliche Unionsrecht gilt für Nicht-Anhang-I-Erzeugnisse im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Agrarmarkstrukturgesetzes entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und zur Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung V. v. 4. Juli 2017 BGBl. I S. 2199 m.W.v. 6. Juli 2017
§ 11 Vereinigungen
(1) Jede Vereinigung hat mindestens eines der in § 8 genannten Ziele ganz oder teilweise zu verfolgen.
(2) 1Mitglied einer Vereinigung kann nur eine im Anwendungsbereich des Agrarmarktstrukturgesetzes anerkannte Erzeugerorganisation, die in dem von der Vereinigung abgedeckten Erzeugnisbereich tätig ist, sein. 2Eine anerkannte Erzeugerorganisation darf, ausgenommen im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse, nur Mitglied einer einzigen Vereinigung sein, die das Ziel der Bündelung des Angebots ihrer Mitglieder verfolgt. 3Stellt ein Mitglied seine Tätigkeit ein, gilt § 9 Absatz 2 entsprechend. 4§ 9 Absatz 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass inaktive Mitglieder Personen sind, die keine der Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen. 5Die Vereinigung hat entsprechend § 9 Absatz 4 jährlich eine Mitgliederliste zu übermitteln. 6Auf die Tätigkeit Dritter ist § 10a entsprechend anzuwenden.
(3) Die Mindestmitgliederzahl einer Vereinigung beträgt zwei Mitglieder.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und zur Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung V. v. 4. Juli 2017 BGBl. I S. 2199 m.W.v. 6. Juli 2017
Abschnitt 3 Branchenverbände
§ 12 Ziele
(1) Ein Branchenverband dient dazu, das Verständnis der in einem Erzeugnisbereich tätigen Wirtschaftsbeteiligten füreinander zu fördern und gemeinsame Interessen zur Förderung des Erzeugnisbereichs zu verfolgen.
(2) Insbesondere kann ein Branchenverband folgende Ziele verfolgen:
- 1.
- Marktforschung und Werbung,
- 2.
- Verbesserung der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung,
- 3.
- Förderung der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Erzeugung,
- 4.
- Förderung der Produktqualität, des ökologischen Landbaus und regionaler Produkte.
(3) Der Branchenverband darf nicht
- 1.
- Agrarerzeugnisse erzeugen, verarbeiten oder vermarkten,
- 2.
- Mengen- und Preisabsprachen sowie damit vergleichbare Handlungen vornehmen,
- 3.
- Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen oder
- 4.
- Handlungen vornehmen, die
- a)
- zur Erreichung der mit der Tätigkeit des Branchenverbandes verfolgten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik nicht unbedingt erforderlich sind oder
- b)
- das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte gefährden.
§ 13 Mitgliedschaft
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ein Branchenverband für einen Erzeugnisbereich muss mindestens aus Vertretern
- 1.
- der Erzeugung und
- 2.
- der Verarbeitung oder des Handels
(2) Die Vertreter müssen
- 1.
- in dem jeweiligen Erzeugnisbereich tätig sein und
- 2.
- jeweils in ihrer Gesamtheit für die nach Absatz 1 in dem betreffenden Branchenverband vertretenen Gruppen einen wesentlichen Anteil an der wirtschaftlichen Tätigkeit in dem betreffenden Erzeugnisbereich mindestens auf regionaler Ebene darstellen.
Abschnitt 3a Allgemeinverbindlichkeit
§ 13a Antragsberechtigung
Soweit nach dieser Verordnung für einen Erzeugnisbereich die Möglichkeit eröffnet ist, Vorschriften einer Agrarorganisation für allgemeinverbindlich zu erklären, ist antragsberechtigt im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes eine anerkannte Agrarorganisation, die nach Maßgabe des Artikels 164 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 repräsentativ für die Erzeugung, Vermarktung oder Verarbeitung eines Erzeugnisses in einem räumlichen Bereich ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung V. v. 15. Juli 2016 BGBl. I S. 1717 m.W.v. 23. Juli 2016
§ 13b Antragsverfahren und Anhörung
(1) Der Antrag der anerkannten Agrarorganisation muss enthalten:
- 1.
- die Bezeichnung des Erzeugnisbereichs, für den der Antrag gestellt wird,
- 2.
- den Wortlaut der Vorschrift, die für allgemeinverbindlich erklärt werden soll,
- 3.
- die Angabe, auf welches der in Artikel 164 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Ziele die Vorschrift gerichtet ist,
- 4.
- den räumlichen Bereich, auf den sich der Antrag bezieht,
- 5.
- eine Angabe zur angestrebten Dauer der Allgemeinverbindlichkeit,
- 6.
- Unterlagen zum Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 4a Absatz 2 des Agrarmarktstrukturgesetzes sowie des § 13a erfüllt sind,
- 7.
- eine ausführliche Begründung des Antrags.
(2) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) hat den vollständigen Antrag einschließlich der in Absatz 1 Nummer 6 genannten Unterlagen im Bundesanzeiger bekannt zu geben und jedem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer in der Bekanntmachung festgesetzten angemessenen Frist zu geben. 2Ferner hat das Bundesministerium die betroffenen Länder und Verbände frühzeitig anzuhören.
(3) Liegt der räumliche Bereich, für den die Allgemeinverbindlichkeit gelten soll, nur innerhalb eines Landes, gilt Absatz 2 für die Landesregierung oder die oberste Landesbehörde, der die Befugnis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 4a Absatz 6 Satz 2 des Agrarmarktstrukturgesetzes übertragen wurde, entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und zur Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung V. v. 4. Juli 2017 BGBl. I S. 2199 m.W.v. 6. Juli 2017
§ 13c Vorzeitige Aufhebung
(1) Die Agrarorganisation hat dem Bundesministerium oder im Falle des § 13b Absatz 3 der danach zuständigen Behörde des Landes unverzüglich jede für die Erfüllung der Anordnungsvoraussetzungen nach § 4a Absatz 1 und 2 des Agrarmarktstrukturgesetzes maßgebliche Änderung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(2) 1Die auf Grund des § 4a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, des Agrarmarktstrukturgesetzes erlassene Rechtsverordnung ist aufzuheben, wenn
- 1.
- die Vorschrift, deren Allgemeinverbindlichkeit angeordnet ist, geändert wurde, außer Kraft getreten ist oder sich anderweitig erledigt hat,
- 2.
- die Voraussetzungen des § 13a nicht mehr vorliegen oder
- 3.
- die Erfassung der Nichtmitglieder nach überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr erforderlich ist, um negative Folgen für den betreffenden Erzeugnisbereich zu vermindern.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung V. v. 15. Juli 2016 BGBl. I S. 1717 m.W.v. 23. Juli 2016
Abschnitt 3b (aufgehoben)
§ 13d (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung V. v. 6. August 2020 BGBl. I S. 1888 m.W.v. 19. Februar 2021
Abschnitt 4 Vertragsverhandlungen
§ 14 Einhaltung der Voraussetzungen bei Vertragsverhandlungen
(1) 1Teilt eine anerkannte Erzeugerorganisation gegenüber der zuständigen Stelle nach Maßgabe des Unionsrechts Erzeugnismengen, auf die sich Vertragsverhandlungen erstrecken, mit, ist der Mitteilung eine Erklärung darüber beizufügen, dass die besonderen Voraussetzungen des Unionsrechts für die Abgabe einer solchen Mitteilung erfüllt sind. 2Die Erklärung hat insbesondere Aussagen zu den in Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen, die die Mitgliedschaft der Erzeuger in einer anderen Erzeugerorganisation und die Andienungspflichten der Erzeuger auf Grund der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft betreffen, zu enthalten. 3Die Bundesanstalt kann im Bundesanzeiger Muster für die in Satz 1 genannten Mitteilungen einschließlich der zugehörigen Erklärungen bekanntgeben.
(2) Ergibt sich aus einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Mitteilungen, dass eine im Unionsrecht für Vertragsverhandlungen festgelegte Höchstmenge überschritten wird, unterrichtet die zuständige Stelle die Erzeugerorganisation innerhalb einer Woche nach Zugang der Mitteilung darüber.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf anerkannte Vereinigungen entsprechend anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und zur Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung V. v. 4. Juli 2017 BGBl. I S. 2199 m.W.v. 6. Juli 2017
§ 14a Mitteilungen der Kartellbehörden und Länder über Vertragsverhandlungen
(1) 1Leitet die zuständige Kartellbehörde nach den besonderen Vorschriften des Unionsrechts über Vertragsverhandlungen ein Verfahren ein, gilt § 6 Satz 1 entsprechend. 2Ergeht in dem Verfahren eine Entscheidung, gilt § 6 Satz 2 und 3 entsprechend.
(2) Werden der zuständigen Kartellbehörde Beschlüsse der Europäischen Kommission in Verfahren nach den besonderen Vorschriften des Unionsrechts über Vertragsverhandlungen bekannt, teilt die zuständige Kartellbehörde diese der zuständigen Stelle mit.
(3) Die Länder teilen der Bundesanstalt in elektronisch weiterverarbeitbarer Form die Angaben, deren Übermittlung an die Kommission das Unionsrecht bei Vertragsverhandlungen anerkannter Erzeugerorganisationen und anerkannter Vereinigungen vorschreibt, bis zum 1. März eines jeden Jahres mit.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und zur Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung V. v. 4. Juli 2017 BGBl. I S. 2199 m.W.v. 6. Juli 2017
Abschnitt 4a Sonderbestimmungen für den Erzeugnisbereich Zucker
§ 14b Branchenvereinbarungen; anerkannte Organisationen
(1) 1Ein Zuckerunternehmen hat der zuständigen Stelle des Landes, in dem sich der Hauptsitz des Unternehmens befindet, bis zum 28. Februar des laufenden, in Artikel 6 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgesetzten Wirtschaftsjahres die von ihm für das folgende Wirtschaftsjahr abgeschlossenen Branchenvereinbarungen zu übermitteln. 2Eine Branchenvereinbarung wird wirksam, wenn die zuständige Stelle des Landes nicht binnen einer Frist von vier Wochen nach vollständiger Übermittlung der Branchenvereinbarung auf Grund einer Kontrolle nach der Verordnung (EWG) Nr. 1516/74 der Kommission vom 18. Juni 1974 betreffend die von den Mitgliedstaaten, insbesondere über die zwischen Zuckerherstellern und Zuckerrübenverkäufern abgeschlossenen Verträge, auszuübende Kontrolle (ABl. L 163 vom 19.6.1974, S. 21) der Branchenvereinbarung widerspricht.
(2) Verkäuferverbände oder Gruppen von Verkäuferverbänden im Sinne des Anhangs II Abschnitt A Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die die jeweilige Branchenvereinbarung mit einem Zuckerunternehmen abgeschlossen haben, gelten mit Wirksamwerden der Branchenvereinbarung als anerkannt.
(3) Die Länder teilen dem Bundesministerium bis zum 15. Juni des jeweiligen Jahres in elektronisch weiterverarbeitbarer Form das Ergebnis der Kontrolle nach der Verordnung (EWG) Nr. 1516/74 mit.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und zur Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung V. v. 4. Juli 2017 BGBl. I S. 2199 m.W.v. 6. Juli 2017
Abschnitt 5 Sonderbestimmungen für den Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse
§ 15 Doppelmitgliedschaft in Erzeugerorganisationen bei Verhandlungen über Rohmilchverträge
(1) Im Hinblick auf Verhandlungen über Rohmilchverträge im Sinne des Artikels 149 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann einer anerkannten Erzeugerorganisation im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse auch ein Landwirt, der zugleich Mitglied einer oder mehrerer anderer anerkannter Erzeugerorganisationen in diesem Erzeugnisbereich ist, nach Maßgabe des Absatzes 2 angehören.
(2) 1Der betreffende Landwirt muss über einen Betrieb mit zwei oder mehr Betriebsstätten, die in mindestens zwei unterschiedlichen geografischen Gebieten liegen, verfügen. 2Soweit eine oder mehrere Betriebsstätten in einem anderen geografischen Gebiet liegen, darf der Landwirt für diese Betriebsstätten einer anderen Erzeugerorganisation angehören. 3Unterschiedliche geografische Gebiete liegen vor, wenn die betroffenen Erzeugerorganisationen unterschiedliche räumliche Bereiche abdecken.
(2) *) 1Erfolgt durch eine anerkannte Erzeugerorganisation im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse gegenüber der zuständigen Stelle eine Benachrichtigung im Sinne des Artikels 149 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine von Vertragsverhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge, ist der Benachrichtigung eine Erklärung darüber, dass die Voraussetzungen des Artikels 149 Absatz 2 Buchstabe d und e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, auch in Verbindung mit Absatz 1, vorliegen, beizufügen. 2Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann im Bundesanzeiger Muster für die in Satz 1 genannte Benachrichtigung einschließlich der zugehörigen Erklärung bekanntgeben.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Ob durch Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe c V. v. 4. Juli 2017 (BGBl. I S. 2199) der alte Absatz 2 ersetzt werden sollte, ist unklar.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und zur Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung V. v. 4. Juli 2017 BGBl. I S. 2199 m.W.v. 6. Juli 2017
§ 15a Vereinbarungen und Beschlüsse über die Planung der Erzeugung
(1) Die in Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/559 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen über die Planung der Erzeugung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 20) in ihrer jeweils geltenden Fassung, auch in Verbindung mit Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/558 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen von Genossenschaften und anderen Formen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse über die Planung der Erzeugung (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 18) in ihrer jeweils geltenden Fassung, genannten Mitteilungen sind unverzüglich gegenüber der Bundesanstalt vorzunehmen.
(2) 1Die in Absatz 1 genannten Mitteilungen sind durch die gesetzlich oder auf Grund eines Gesetzes zur Vertretung berufene Person der jeweiligen Organisation und unter Beifügung einer Ablichtung der jeweiligen Vereinbarung oder des jeweiligen Beschlusses abzugeben. 2Personen im Sinne des Satzes 1 können sich durch andere Personen vertreten lassen, soweit die Bevollmächtigung mit der ersten Mitteilung schriftlich oder elektronisch übermittelt wird.
(3) 1Die Bundesanstalt kann für die in Absatz 1 genannten Mitteilungen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare, auch elektronisch, bereithalten. 2Soweit die Bundesanstalt Muster bekannt gibt oder Vordrucke oder Formulare bereithält, sind diese zu verwenden.
(4) 1Die Bundesanstalt überprüft die übermittelten Vereinbarungen und Beschlüsse, ob diese das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht untergraben und darauf abzielen, den Milchsektor zu stabilisieren. 2Die Bundesanstalt unterrichtet den Mitteilenden darüber, wenn diese Anforderungen durch die Vereinbarung oder den Beschluss nicht eingehalten werden. 3Der Mitteilende ist verpflichtet, unverzüglich sicherzustellen, dass die Anforderungen eingehalten werden, insbesondere, dass die Vereinbarung oder der Beschluss unverzüglich entsprechend geändert wird. 4Für die geänderte Vereinbarung oder den geänderten Beschluss gelten Absatz 1 und Satz 1 und 2 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung V. v. 6. August 2020 BGBl. I S. 1888 m.W.v. 19. Februar 2021
§ 15b Allgemeinverbindlichkeit
Der Abschnitt 3a ist für den Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung V. v. 15. Juli 2016 BGBl. I S. 1717 m.W.v. 23. Juli 2016
§ 16 Mitteilungen
(1) Die Länder teilen der Bundesanstalt in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zusammen mit der Mitteilung nach § 21 Absatz 1 die in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Kommission vom 15. Juni 2012 über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen und Branchenverbände sowie Vertragsverhandlungen und -beziehungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 156 vom 16.6.2012, S. 39) in ihrer jeweils geltenden Fassung genannten Angaben mit, soweit sie nicht bereits von § 21 Absatz 1 erfasst werden.
(2) Ergibt sich aus einer Mitteilung nach Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012, dass die Vertragsverhandlungen mehr als einen Mitgliedstaat betreffen, übermittelt die zuständige Stelle die Informationen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Bundesanstalt und nachrichtlich der zuständigen Kartellbehörde.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und zur Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung V. v. 4. Juli 2017 BGBl. I S. 2199 m.W.v. 6. Juli 2017
Abschnitt 6 Sonderbestimmungen für den Erzeugnisbereich landwirtschaftlicher Ethylalkohol
§ 17 Anforderungen an die Erzeugung
Abweichend von § 10 Absatz 5 dürfen im Erzeugnisbereich landwirtschaftlicher Ethylalkohol bei der Herstellung von Rohalkohol oder von unmittelbar aus Rohstoffen produziertem landwirtschaftlichen Ethylalkohol 49 Prozent der jährlich für die Herstellung erforderlichen Rohstoffe nicht von dem Hersteller erzeugte Rohstoffe sein. Ist der Hersteller eine Erzeugerorganisation, die die Rohstoffe ihrer Mitglieder verarbeitet, bezieht sich Satz 1 auf die Rohstoffe ihrer Mitglieder.
Abschnitt 7 Überwachung; Mitteilungen; Ordnungswidrigkeiten
§ 18 Aufbewahrungspflicht
§ 18 wird in 3 Vorschriften zitiert
Jede anerkannte Agrarorganisation hat sämtliche Unterlagen, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sich die Unterlagen beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungspflichten bestehen.
§ 19 Überwachung der Anerkennungsvoraussetzungen
Jede zuständige Stelle hat jährlich auf der Grundlage einer Risikoanalyse mindestens 3 Prozent der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden anerkannten Agrarorganisationen auf die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen zu kontrollieren.
§ 20 Überwachungsbefugnisse; Duldungs- und Mitwirkungspflichten
(1) Von der zuständigen Stelle beauftragte Personen und die in ihrer Begleitung befindlichen Beschäftigten des Bundesministeriums, der Bundesanstalt, der Länder, der Europäischen Union sowie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen, soweit es zur Durchführung des Agrarorganisationenrechts einschließlich seiner Überwachung erforderlich ist,
- 1.
- während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume und Transportmittel betreten,
- 2.
- Besichtigungen vornehmen,
- 3.
- Proben entnehmen,
- 4.
- alle schriftlich oder elektronisch vorliegenden Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen sowie aus diesen Unterlagen Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien anfertigen und
- 5.
- erforderliche Auskünfte verlangen.
(2) Die leitenden Personen einer Agrarorganisation sind verpflichtet,
- 1.
- die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Handlungen zu dulden und
- 2.
- bei Maßnahmen nach Absatz 1 mitzuwirken, insbesondere auf Verlangen die Räume zu bezeichnen und zu öffnen, schriftliche oder elektronische geschäftliche Unterlagen vorzulegen, Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien der Unterlagen auf eigene Kosten anzufertigen, die Entnahme von Proben zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Wer zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und zur Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung V. v. 4. Juli 2017 BGBl. I S. 2199 m.W.v. 6. Juli 2017
§ 21 Mitteilungen
(1) 1Die Länder teilen der Bundesanstalt bis zum 10. März eines jeden Jahres in elektronisch weiterverarbeitbarer Form folgende auf das Vorjahr bezogene Angaben mit:
- 1.
- die zum 31. Dezember anerkannten Agrarorganisationen,
- 2.
- die Anerkennungen,
- 3.
- die Versagungen der Anerkennung,
- 4.
- den Wegfall der Anerkennung,
- 5.
- das Ruhen der Anerkennung und die Aufhebung des Ruhens sowie
- 6.
- für anerkannte Erzeugerorganisationen jeweils die Liste nach § 9 Absatz 4.
(1a) Die Angaben nach Absatz 1 erfolgen jeweils
- 1.
- aufgeteilt nach Erzeugnisbereichen und den in § 1 Absatz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes genannten Organisationsformen sowie
- 2.
- als Gesamtzahl.
(2) 1Soweit nach Unionsrecht Angaben über Absatz 1 hinaus zu erheben sind, teilen die Länder solche Angaben der Bundesanstalt mit. 2Ist im Unionsrecht eine Frist für die Erhebung solcher Angaben oder für deren Übermittlung an andere Mitgliedstaaten oder an Organe der Europäischen Union festgelegt, hat die Mitteilung nach Satz 1 mindestens einen Monat vor Ablauf der betreffenden Frist zu erfolgen, soweit nicht in dieser Verordnung eine anderweitige Frist bestimmt ist.
(3) Soweit Angaben, die im Rahmen dieser Verordnung der Bundesanstalt vorliegen, der Europäischen Union zu übermitteln sind, teilt die Bundesanstalt die Angaben entsprechend dem Unionsrecht der Europäischen Union mit.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und zur Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung V. v. 4. Juli 2017 BGBl. I S. 2199 m.W.v. 6. Juli 2017
§ 21a Nicht anerkannte Erzeugerorganisationen
Soweit das Unionsrecht nicht anerkannte Erzeugerorganisationen erfasst, gelten die §§ 18 und 20 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung V. v. 15. Juli 2016 BGBl. I S. 1717 m.W.v. 23. Juli 2016
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Agrarmarktstrukturgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht richtig beifügt,
- 2.
- entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 eine Angabe nicht richtig macht oder einen Nachweis nicht richtig vorlegt,
- 3.
- entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1, § 5 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3 Satz 4, oder § 13c Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
- 4.
- entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt,
- 5.
- entgegen § 18 eine Unterlage nicht oder nicht mindestens vier Jahre aufbewahrt,
- 6.
- entgegen § 20 Absatz 2 Nummer 1 eine dort genannte Handlung nicht duldet oder
- 7.
- entgegen § 20 Absatz 2 Nummer 2 bei einer dort genannten Maßnahme nicht mitwirkt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Agrarmarktstrukturgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 3 eine dort genannte Tätigkeit oder ein dort genanntes Agrarerzeugnis bezeichnet.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Agrarmarktstrukturgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Kommission vom 15. Juni 2012 über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen und Branchenverbände sowie Vertragsverhandlungen und -beziehungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 156 vom 16.6.2012, S. 39) eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Agrarmarktstrukturgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/559 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen über die Planung der Erzeugung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 20), auch in Verbindung mit Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/558 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen von Genossenschaften und anderen Formen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse über die Planung der Erzeugung (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 18), eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung V. v. 6. August 2020 BGBl. I S. 1888 m.W.v. 19. Februar 2021
Abschnitt 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 23 Übergangsbestimmungen
(1) Agrarorganisationen, die
- 1.
- vor dem 1. Januar 2014 auf der Grundlage des Marktstrukturgesetzes oder des Agrarmarktstrukturgesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen anerkannt worden sind, und
- 2.
- die zum 1. Januar 2014 in Kraft getretenen unionsrechtlichen Vorschriften über die Anerkennung von Agrarorganisationen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation erfüllen,
(2) Agrarorganisationen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, die die in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten unionsrechtlichen Vorschriften nicht erfüllen, bleiben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 anerkannt. Erfüllt die jeweilige Agrarorganisation die in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Vorschriften bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 nicht, erlischt ihre Anerkennung am 1. Januar 2015. Die zuständige Behörde stellt das Erlöschen durch Bescheid fest.
(3) Erfüllt eine Agrarorganisation,
- 1.
- für die nach § 11 des Agrarmarktstrukturgesetzes das Fortbestehen der Anerkennung bestimmt ist und
- 2.
- deren Anerkennung nicht nach Absatz 2 Satz 2 erlischt,
Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften, der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung und der Agrarmarktstrukturverordnung V. v. 18. Juni 2014 BGBl. I S. 798 m.W.v. 27. Juni 2014
§ 24 Anwendungsbestimmungen
§ 24 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. November 2013 1. MarktStrGDV 2. MarktStrGDV 3. MarktStrGDV 4. MarktStrGDV 5. MarktStrGDV 6. MarktStrGDV 7. MarktStrGDV 8. MarktStrGDV 10. MarktStrGDV 11. MarktStrGDV 12. MarktStrGDV 13. MarktStrGDV 16. MarktStrGDV 17. MarktStrGDV 19. MarktStrGDV 20. MarktStrGDV 21. MarktStrGDV 22. MarktStrGDV
§ 14b ist erst ab dem 1. Oktober 2017 anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und zur Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung V. v. 4. Juli 2017 BGBl. I S. 2199 m.W.v. 6. Juli 2017
§ 25 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. November 2013.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister des Innern
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz beauftragt
Hans-Peter Friedrich
Der Bundesminister des Innern
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz beauftragt
Hans-Peter Friedrich
Anlage (zu § 1 Absatz 1) Ergänzungen von Erzeugnisbereichen und weitere Erzeugnisbereiche
Anlage hat 3 frühere Fassungen
Vorbemerkung
Im Folgenden meint KN-Code eine Position im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Abschnitt I Ergänzungen von Erzeugnisbereichen
- 1.
- Der Erzeugnisbereich Getreide umfasst auch folgende Erzeugnisse:
- a)
- KN-Code ex 0713: getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert,
- b)
- KN-Code 1201 00 90: Sojabohnen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,
- c)
- KN-Code 1204 00 90: Leinsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,
- d)
- KN-Code 1205 10 90: Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,
- e)
- KN-Code 1206 00 91: Sonnenblumenkerne, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,
- f)
- KN-Code 1207 50 90: Senfsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,
- g)
- KN-Code ex 1207 99 97: andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,
- h)
- KN-Code ex 1214: Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets.
- 2.
- Der Erzeugnisbereich Wein umfasst auch folgende Erzeugnisse des KN-Codes ex 2307 00 90: Weinstein, roh.
- 3.
- Der Erzeugnisbereich Rindfleisch umfasst auch folgende Erzeugnisse des KN-Codes ex 0102: Rinder, lebend.
- 4.
- Der Erzeugnisbereich Schweinefleisch umfasst auch folgende Erzeugnisse:
- a)
- KN-Codes ex 0103: Schweine, lebend,
- b)
- KN-Codes ex 0203: Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren,
- c)
- KN-Codes 0210 11, 0210 12 und 0210 19 bezüglich Fleisch von Schweinen: Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen.
- 5.
- Der Erzeugnisbereich Eier umfasst auch Erzeugnisse des KN-Codes 0407: Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht.
- 6.
- Der Erzeugnisbereich landwirtschaftlicher Ethylalkohol umfasst auch
- a)
- Rohalkohol, soweit er
- aa)
- aus Anhang-I-Erzeugnissen gewonnen wird,
- bb)
- einen Alkoholgehalt von unter 96 Volumenprozent besitzt,
- cc)
- sensorische Eigenschaften der Ausgangserzeugnisse aufweist und
- dd)
- zu Ethylalkohol verarbeitet wird,
- b)
- Speiseessig, soweit er
- aa)
- ein Anhang-I-Erzeugnis darstellt und
- bb)
- aus Ethylalkohol gewonnen wird.
- 7.
- Der Erzeugnisbereich Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse umfasst auch folgende Erzeugnisse:
- a)
- 0909: Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte, Wacholderbeeren,
- b)
- ex 0910: Ingwer, Kurkuma, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze, ausgenommen Thymian, frisch oder gekühlt, und Safran.
Abschnitt II Weitere Erzeugnisbereiche
- 1.
- Den Erzeugnisbereich Damtiere und Kaninchen bilden folgende Erzeugnisse:
- a)
- KN-Code ex 0106: Damtiere und Hauskaninchen,
- b)
- KN-Code ex 0208: Fleisch, frisch, gekühlt oder gefroren, soweit die Erzeugnisse von Erzeugnissen im Sinne des Buchstabens a stammen.
- 2.
- Den Erzeugnisbereich Wolle bilden folgende Erzeugnisse:
- a)
- KN-Code 5101: Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt,
- b)
- KN-Code ex 5105 10 00 bis 5105 29 00: Wolle, gekrempelt oder gekämmt.
- 3.
- Den Erzeugnisbereich Arzneipflanzen bilden folgende Erzeugnisse:
KN-Code ex 1211: Pflanzen und Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert. - 4.
- Den Erzeugnisbereich Kartoffeln bilden folgende Erzeugnisse:
KN-Code 0701: Kartoffeln, frisch oder gekühlt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und zur Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung V. v. 4. Juli 2017 BGBl. I S. 2199 m.W.v. 6. Juli 2017
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