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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.10.2021 aufgehoben
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§ 15 - Agrarmarktstrukturverordnung (AgrarMSV)
V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998 (Nr. 68); aufgehoben durch § 35 V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4655
Geltung ab 29.11.2013; FNA: 7840-4-1 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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Geltung ab 29.11.2013; FNA: 7840-4-1 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 15 Doppelmitgliedschaft in Erzeugerorganisationen bei Verhandlungen über Rohmilchverträge
(1) Im Hinblick auf Verhandlungen über Rohmilchverträge im Sinne des Artikels 149 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann einer anerkannten Erzeugerorganisation im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse auch ein Landwirt, der zugleich Mitglied einer oder mehrerer anderer anerkannter Erzeugerorganisationen in diesem Erzeugnisbereich ist, nach Maßgabe des Absatzes 2 angehören.
(2) 1Der betreffende Landwirt muss über einen Betrieb mit zwei oder mehr Betriebsstätten, die in mindestens zwei unterschiedlichen geografischen Gebieten liegen, verfügen. 2Soweit eine oder mehrere Betriebsstätten in einem anderen geografischen Gebiet liegen, darf der Landwirt für diese Betriebsstätten einer anderen Erzeugerorganisation angehören. 3Unterschiedliche geografische Gebiete liegen vor, wenn die betroffenen Erzeugerorganisationen unterschiedliche räumliche Bereiche abdecken.
(2) *) 1Erfolgt durch eine anerkannte Erzeugerorganisation im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse gegenüber der zuständigen Stelle eine Benachrichtigung im Sinne des Artikels 149 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine von Vertragsverhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge, ist der Benachrichtigung eine Erklärung darüber, dass die Voraussetzungen des Artikels 149 Absatz 2 Buchstabe d und e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, auch in Verbindung mit Absatz 1, vorliegen, beizufügen. 2Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann im Bundesanzeiger Muster für die in Satz 1 genannte Benachrichtigung einschließlich der zugehörigen Erklärung bekanntgeben.
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- *)
- Anm. d. Red.: Ob durch Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe c V. v. 4. Juli 2017 (BGBl. I S. 2199) der alte Absatz 2 ersetzt werden sollte, ist unklar.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und zur Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung V. v. 4. Juli 2017 BGBl. I S. 2199 m.W.v. 6. Juli 2017
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Frühere Fassungen von § 15 AgrarMSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 06.07.2017 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und zur Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung vom 04.07.2017 BGBl. I S. 2199 |
aktuell vorher | 23.07.2016 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung vom 15.07.2016 BGBl. I S. 1717 |
aktuell vorher | 27.06.2014 | Artikel 6 Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften, der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung und der Agrarmarktstrukturverordnung vom 18.06.2014 BGBl. I S. 798 |
aktuell | vor 27.06.2014 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 AgrarMSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 AgrarMSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AgrarMSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 AgrarMSV Ordnungswidrigkeiten (vom 19.02.2021)
... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, 4. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
V. v. 15.07.2016 BGBl. I S. 1717
Artikel 1 1. AgrarMSVÄndV Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
... § 13c Vorzeitige Aufhebung". b) Nach der Angabe zu § 15 werden folgende Angaben eingefügt: „§ 15a Vereinbarungen und ... 1 Nummer 2 oder 3 darf nur nach Anhörung der Betroffenen erfolgen." 4. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des ... durch die Angabe „(EU) Nr. 1308/2013" ersetzt. 5. Nach § 15 werden die folgenden §§ 15a und 15b eingefügt: „§ 15a ...
Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und zur Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung
V. v. 04.07.2017 BGBl. I S. 2199
Artikel 1 AgrarMSVuaAufhV Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
... 14b Branchenvereinbarungen; anerkannte Organisationen". c) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Doppelmitgliedschaft in ... c) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst: „ § 15 Doppelmitgliedschaft in Erzeugerorganisationen bei Verhandlungen über ... Form das Ergebnis der Kontrolle nach der Verordnung (EWG) Nr. 1516/74 mit." 11. § 15 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 15 Doppelmitgliedschaft in Erzeugerorganisationen bei Verhandlungen über ...
Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften, der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung und der Agrarmarktstrukturverordnung
V. v. 18.06.2014 BGBl. I S. 798
Artikel 6 WeinRuaÄndV Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
... keine der Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen" ersetzt. 3. In § 15 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Bundesministerium" die Wörter ...
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