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§ 10a - Agrarmarktstrukturverordnung (AgrarMSV)

§ 10a Übertragung von Tätigkeiten an Dritte



1Eine Erzeugerorganisation kann nach Maßgabe des Unionsrechts Tätigkeiten an Dritte übertragen. 2Das nach Satz 1 maßgebliche Unionsrecht gilt für Nicht-Anhang-I-Erzeugnisse im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Agrarmarkstrukturgesetzes entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 10a AgrarMSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.07.2017Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und zur Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung
vom 04.07.2017 BGBl. I S. 2199

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10a AgrarMSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10a AgrarMSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrarMSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 AgrarMSV Anerkennungsverfahren (vom 06.07.2017)
...  1. die geltende Satzung der Agrarorganisation sowie die Verträge, die im Rahmen des § 10a geschlossen worden sind, 2. eine Liste mit Vornamen und Nachnamen, im Falle ...
§ 11 AgrarMSV Vereinigungen (vom 06.07.2017)
... eine Mitgliederliste zu übermitteln. Auf die Tätigkeit Dritter ist § 10a entsprechend anzuwenden. (3) Die Mindestmitgliederzahl einer Vereinigung beträgt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und zur Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung
V. v. 04.07.2017 BGBl. I S. 2199
Artikel 1 AgrarMSVuaAufhV Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
...  a) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 10a Übertragung von Tätigkeiten an Dritte". b) Die Angaben zu Abschnitt 4 ... Wörter eingefügt: „sowie die Verträge, die im Rahmen des § 10a geschlossen worden sind". b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. 5. ... gegenüber dem Vorjahr hervorgehen." 7. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: „§ 10a Übertragung von Tätigkeiten an Dritte ... 7. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: „ § 10a Übertragung von Tätigkeiten an Dritte Eine Erzeugerorganisation kann nach ... c) In Satz 6 wird die Angabe „§ 9 Absatz 4" durch die Angabe „ § 10a " ersetzt. 9. In § 13b Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ...