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§ 6 - Agrarmarktstrukturverordnung (AgrarMSV)

§ 6 Verstoß gegen Kartellrecht



Leitet die zuständige Kartellbehörde ein Verfahren wegen Verstoßes einer anerkannten Agrarorganisation gegen eine kartellrechtliche Bestimmung ein, unterrichtet sie die zuständige Stelle davon und kann von dieser für das Verfahren erforderliche Angaben und Unterlagen anfordern. Trifft die zuständige Kartellbehörde in dem Verfahren eine Entscheidung gegenüber der Agrarorganisation, hat sie die Entscheidung der zuständigen Stelle nachrichtlich zu übermitteln. Nach Rechtskraft oder rechtskräftiger Aufhebung der Entscheidung gilt Satz 2 entsprechend.

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Zitierungen von § 6 AgrarMSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AgrarMSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrarMSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14a AgrarMSV Mitteilungen der Kartellbehörden und Länder über Vertragsverhandlungen (vom 06.07.2017)
... besonderen Vorschriften des Unionsrechts über Vertragsverhandlungen ein Verfahren ein, gilt § 6 Satz 1 entsprechend. Ergeht in dem Verfahren eine Entscheidung, gilt § 6 Satz 2 und 3 ... ein, gilt § 6 Satz 1 entsprechend. Ergeht in dem Verfahren eine Entscheidung, gilt § 6 Satz 2 und 3 entsprechend. (2) Werden der zuständigen Kartellbehörde Beschlüsse der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und zur Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung
V. v. 04.07.2017 BGBl. I S. 2199
Artikel 1 AgrarMSVuaAufhV Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
... besonderen Vorschriften des Unionsrechts über Vertragsverhandlungen ein Verfahren ein, gilt § 6 Satz 1 entsprechend. Ergeht in dem Verfahren eine Entscheidung, gilt § 6 Satz 2 und 3 ... Verfahren ein, gilt § 6 Satz 1 entsprechend. Ergeht in dem Verfahren eine Entscheidung, gilt § 6 Satz 2 und 3 entsprechend. (2) Werden der zuständigen Kartellbehörde Beschlüsse der ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung (OGErzeugerOrgDV)
Artikel 1 V. v. 25.09.2014 BGBl. I S. 1561; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 22.07.2022 BGBl. I S. 1197
§ 9 OGErzeugerOrgDV Anwendung von Vorschriften der Agrarmarktstrukturverordnung
... Übrigen sind die §§ 6 und 7 der Agrarmarktstrukturverordnung vom 15. November 2013 (BGBl. I S. 3998) ...