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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.10.2021 aufgehoben
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§ 21a - Agrarmarktstrukturverordnung (AgrarMSV)
V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998 (Nr. 68); aufgehoben durch § 35 V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4655
Geltung ab 29.11.2013; FNA: 7840-4-1 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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Geltung ab 29.11.2013; FNA: 7840-4-1 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 21a Nicht anerkannte Erzeugerorganisationen
Soweit das Unionsrecht nicht anerkannte Erzeugerorganisationen erfasst, gelten die §§ 18 und 20 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung V. v. 15. Juli 2016 BGBl. I S. 1717 m.W.v. 23. Juli 2016
Frühere Fassungen von § 21a AgrarMSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.07.2016 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung vom 15.07.2016 BGBl. I S. 1717 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 21a AgrarMSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21a AgrarMSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AgrarMSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
V. v. 15.07.2016 BGBl. I S. 1717
Artikel 1 1. AgrarMSVÄndV Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
... Nach der Angabe zu § 21 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 21a Nicht anerkannte Erzeugerorganisationen". 2. In § 1 Absatz 1 werden die ... „(EU) Nr. 1308/2013" ersetzt. 7. Nach § 21 wird der folgende § 21a eingefügt: „§ 21a Nicht anerkannte Erzeugerorganisationen ... 7. Nach § 21 wird der folgende § 21a eingefügt: „§ 21a Nicht anerkannte Erzeugerorganisationen Soweit das Unionsrecht nicht anerkannte ...
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