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§ 13a - Agrarmarktstrukturverordnung (AgrarMSV)

§ 13a Antragsberechtigung



Soweit nach dieser Verordnung für einen Erzeugnisbereich die Möglichkeit eröffnet ist, Vorschriften einer Agrarorganisation für allgemeinverbindlich zu erklären, ist antragsberechtigt im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes eine anerkannte Agrarorganisation, die nach Maßgabe des Artikels 164 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 repräsentativ für die Erzeugung, Vermarktung oder Verarbeitung eines Erzeugnisses in einem räumlichen Bereich ist.



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Frühere Fassungen von § 13a AgrarMSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.07.2016Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
vom 15.07.2016 BGBl. I S. 1717

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13a AgrarMSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13a AgrarMSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrarMSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13b AgrarMSV Antragsverfahren und Anhörung (vom 06.07.2017)
... Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 4a Absatz 2 des Agrarmarktstrukturgesetzes sowie des § 13a erfüllt sind, 7. eine ausführliche Begründung des Antrags.  ...
§ 13c AgrarMSV Vorzeitige Aufhebung (vom 23.07.2016)
... getreten ist oder sich anderweitig erledigt hat, 2. die Voraussetzungen des § 13a nicht mehr vorliegen oder 3. die Erfassung der Nichtmitglieder nach überwiegender ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
V. v. 15.07.2016 BGBl. I S. 1717
Artikel 1 1. AgrarMSVÄndV Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
... eingefügt: „Abschnitt 3a Allgemeinverbindlichkeit § 13a Antragsberechtigung § 13b Antragsverfahren und Anhörung § ... 3a eingefügt: „Abschnitt 3a Allgemeinverbindlichkeit § 13a Antragsberechtigung Soweit nach dieser Verordnung für einen Erzeugnisbereich die ... dass die Voraussetzungen des § 4a Absatz 2 des Agrarmarktstrukturgesetzes sowie des § 13a erfüllt sind, 7. eine ausführliche Begründung des Antrags.  ... getreten ist oder sich anderweitig erledigt hat, 2. die Voraussetzungen des § 13a nicht mehr vorliegen oder 3. die Erfassung der Nichtmitglieder nach überwiegender ...