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Anlage - Agrarmarktstrukturverordnung (AgrarMSV)

Anlage (zu § 1 Absatz 1) Ergänzungen von Erzeugnisbereichen und weitere Erzeugnisbereiche



Vorbemerkung


Im Folgenden meint KN-Code eine Position im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Abschnitt I Ergänzungen von Erzeugnisbereichen


1.
Der Erzeugnisbereich Getreide umfasst auch folgende Erzeugnisse:

a)
KN-Code ex 0713: getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert,

b)
KN-Code 1201 00 90: Sojabohnen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,

c)
KN-Code 1204 00 90: Leinsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,

d)
KN-Code 1205 10 90: Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,

e)
KN-Code 1206 00 91: Sonnenblumenkerne, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,

f)
KN-Code 1207 50 90: Senfsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,

g)
KN-Code ex 1207 99 97: andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,

h)
KN-Code ex 1214: Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets.

2.
Der Erzeugnisbereich Wein umfasst auch folgende Erzeugnisse des KN-Codes ex 2307 00 90: Weinstein, roh.

3.
Der Erzeugnisbereich Rindfleisch umfasst auch folgende Erzeugnisse des KN-Codes ex 0102: Rinder, lebend.

4.
Der Erzeugnisbereich Schweinefleisch umfasst auch folgende Erzeugnisse:

a)
KN-Codes ex 0103: Schweine, lebend,

b)
KN-Codes ex 0203: Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren,

c)
KN-Codes 0210 11, 0210 12 und 0210 19 bezüglich Fleisch von Schweinen: Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen.

5.
Der Erzeugnisbereich Eier umfasst auch Erzeugnisse des KN-Codes 0407: Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht.

6.
Der Erzeugnisbereich landwirtschaftlicher Ethylalkohol umfasst auch

a)
Rohalkohol, soweit er

aa)
aus Anhang-I-Erzeugnissen gewonnen wird,

bb)
einen Alkoholgehalt von unter 96 Volumenprozent besitzt,

cc)
sensorische Eigenschaften der Ausgangserzeugnisse aufweist und

dd)
zu Ethylalkohol verarbeitet wird,

b)
Speiseessig, soweit er

aa)
ein Anhang-I-Erzeugnis darstellt und

bb)
aus Ethylalkohol gewonnen wird.

7.
Der Erzeugnisbereich Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse umfasst auch folgende Erzeugnisse:

a)
0909: Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte, Wacholderbeeren,

b)
ex 0910: Ingwer, Kurkuma, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze, ausgenommen Thymian, frisch oder gekühlt, und Safran.

Abschnitt II Weitere Erzeugnisbereiche


1.
Den Erzeugnisbereich Damtiere und Kaninchen bilden folgende Erzeugnisse:

a)
KN-Code ex 0106: Damtiere und Hauskaninchen,

b)
KN-Code ex 0208: Fleisch, frisch, gekühlt oder gefroren, soweit die Erzeugnisse von Erzeugnissen im Sinne des Buchstabens a stammen.

2.
Den Erzeugnisbereich Wolle bilden folgende Erzeugnisse:

a)
KN-Code 5101: Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt,

b)
KN-Code ex 5105 10 00 bis 5105 29 00: Wolle, gekrempelt oder gekämmt.

3.
Den Erzeugnisbereich Arzneipflanzen bilden folgende Erzeugnisse:

KN-Code ex 1211: Pflanzen und Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert.

4.
Den Erzeugnisbereich Kartoffeln bilden folgende Erzeugnisse:

KN-Code 0701: Kartoffeln, frisch oder gekühlt.





 

Frühere Fassungen von Anlage AgrarMSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.07.2017Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und zur Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung
vom 04.07.2017 BGBl. I S. 2199
aktuell vorher 23.07.2016Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
vom 15.07.2016 BGBl. I S. 1717
aktuell vorher 27.06.2014Artikel 6 Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften, der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung und der Agrarmarktstrukturverordnung
vom 18.06.2014 BGBl. I S. 798
aktuellvor 27.06.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.