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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.10.2021 aufgehoben
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§ 14 - Agrarmarktstrukturverordnung (AgrarMSV)
V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998 (Nr. 68); aufgehoben durch § 35 V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4655
Geltung ab 29.11.2013; FNA: 7840-4-1 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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Geltung ab 29.11.2013; FNA: 7840-4-1 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 14 Einhaltung der Voraussetzungen bei Vertragsverhandlungen
(1) 1Teilt eine anerkannte Erzeugerorganisation gegenüber der zuständigen Stelle nach Maßgabe des Unionsrechts Erzeugnismengen, auf die sich Vertragsverhandlungen erstrecken, mit, ist der Mitteilung eine Erklärung darüber beizufügen, dass die besonderen Voraussetzungen des Unionsrechts für die Abgabe einer solchen Mitteilung erfüllt sind. 2Die Erklärung hat insbesondere Aussagen zu den in Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen, die die Mitgliedschaft der Erzeuger in einer anderen Erzeugerorganisation und die Andienungspflichten der Erzeuger auf Grund der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft betreffen, zu enthalten. 3Die Bundesanstalt kann im Bundesanzeiger Muster für die in Satz 1 genannten Mitteilungen einschließlich der zugehörigen Erklärungen bekanntgeben.
(2) Ergibt sich aus einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Mitteilungen, dass eine im Unionsrecht für Vertragsverhandlungen festgelegte Höchstmenge überschritten wird, unterrichtet die zuständige Stelle die Erzeugerorganisation innerhalb einer Woche nach Zugang der Mitteilung darüber.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf anerkannte Vereinigungen entsprechend anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und zur Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung V. v. 4. Juli 2017 BGBl. I S. 2199 m.W.v. 6. Juli 2017
Frühere Fassungen von § 14 AgrarMSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 06.07.2017 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und zur Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung vom 04.07.2017 BGBl. I S. 2199 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 AgrarMSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 AgrarMSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AgrarMSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und zur Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung
V. v. 04.07.2017 BGBl. I S. 2199
Artikel 1 AgrarMSVuaAufhV Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
... durch folgende Angaben ersetzt: „Abschnitt 4 Vertragsverhandlungen § 14 Einhaltung der Voraussetzungen bei Vertragsverhandlungen § 14a Mitteilungen der ... Abschnitte 4 und 4a ersetzt: „Abschnitt 4 Vertragsverhandlungen § 14 Einhaltung der Voraussetzungen bei Vertragsverhandlungen (1) Teilt eine anerkannte ...
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