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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.10.2021 aufgehoben
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§ 8 - Agrarmarktstrukturverordnung (AgrarMSV)
V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998 (Nr. 68); aufgehoben durch § 35 V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4655
Geltung ab 29.11.2013; FNA: 7840-4-1 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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Geltung ab 29.11.2013; FNA: 7840-4-1 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 8 Ziele
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
Jede Erzeugerorganisation hat mindestens eines der folgenden Ziele ganz oder teilweise zu verfolgen:
- 1.
- Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung,
- 2.
- Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder,
- 3.
- Verringerung der Produktionskosten und Stabilisierung der Erzeugerpreise.
Zitierungen von § 8 AgrarMSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 AgrarMSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AgrarMSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 AgrarMSV Vereinigungen (vom 06.07.2017)
... Jede Vereinigung hat mindestens eines der in § 8 genannten Ziele ganz oder teilweise zu verfolgen. (2) Mitglied einer ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11000/a185902.htm