Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.10.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 8 - Agrarmarktstrukturverordnung (AgrarMSV)

§ 8 Ziele



Jede Erzeugerorganisation hat mindestens eines der folgenden Ziele ganz oder teilweise zu verfolgen:

1.
Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung,

2.
Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder,

3.
Verringerung der Produktionskosten und Stabilisierung der Erzeugerpreise.



 

Zitierungen von § 8 AgrarMSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 AgrarMSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrarMSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 AgrarMSV Vereinigungen (vom 06.07.2017)
... Jede Vereinigung hat mindestens eines der in § 8 genannten Ziele ganz oder teilweise zu verfolgen. (2) Mitglied einer ...