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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.10.2021 aufgehoben
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§ 12 - Agrarmarktstrukturverordnung (AgrarMSV)
V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998 (Nr. 68); aufgehoben durch § 35 V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4655
Geltung ab 29.11.2013; FNA: 7840-4-1 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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Geltung ab 29.11.2013; FNA: 7840-4-1 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 12 Ziele
(1) Ein Branchenverband dient dazu, das Verständnis der in einem Erzeugnisbereich tätigen Wirtschaftsbeteiligten füreinander zu fördern und gemeinsame Interessen zur Förderung des Erzeugnisbereichs zu verfolgen.
(2) Insbesondere kann ein Branchenverband folgende Ziele verfolgen:
- 1.
- Marktforschung und Werbung,
- 2.
- Verbesserung der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung,
- 3.
- Förderung der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Erzeugung,
- 4.
- Förderung der Produktqualität, des ökologischen Landbaus und regionaler Produkte.
(3) Der Branchenverband darf nicht
- 1.
- Agrarerzeugnisse erzeugen, verarbeiten oder vermarkten,
- 2.
- Mengen- und Preisabsprachen sowie damit vergleichbare Handlungen vornehmen,
- 3.
- Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen oder
- 4.
- Handlungen vornehmen, die
- a)
- zur Erreichung der mit der Tätigkeit des Branchenverbandes verfolgten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik nicht unbedingt erforderlich sind oder
- b)
- das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte gefährden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11000/a185906.htm