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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.10.2021 aufgehoben
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§ 15a - Agrarmarktstrukturverordnung (AgrarMSV)
V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998 (Nr. 68); aufgehoben durch § 35 V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4655
Geltung ab 29.11.2013; FNA: 7840-4-1 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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Geltung ab 29.11.2013; FNA: 7840-4-1 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 15a Vereinbarungen und Beschlüsse über die Planung der Erzeugung
(1) Die in Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/559 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen über die Planung der Erzeugung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 20) in ihrer jeweils geltenden Fassung, auch in Verbindung mit Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/558 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen von Genossenschaften und anderen Formen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse über die Planung der Erzeugung (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 18) in ihrer jeweils geltenden Fassung, genannten Mitteilungen sind unverzüglich gegenüber der Bundesanstalt vorzunehmen.
(2) 1Die in Absatz 1 genannten Mitteilungen sind durch die gesetzlich oder auf Grund eines Gesetzes zur Vertretung berufene Person der jeweiligen Organisation und unter Beifügung einer Ablichtung der jeweiligen Vereinbarung oder des jeweiligen Beschlusses abzugeben. 2Personen im Sinne des Satzes 1 können sich durch andere Personen vertreten lassen, soweit die Bevollmächtigung mit der ersten Mitteilung schriftlich oder elektronisch übermittelt wird.
(3) 1Die Bundesanstalt kann für die in Absatz 1 genannten Mitteilungen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare, auch elektronisch, bereithalten. 2Soweit die Bundesanstalt Muster bekannt gibt oder Vordrucke oder Formulare bereithält, sind diese zu verwenden.
(4) 1Die Bundesanstalt überprüft die übermittelten Vereinbarungen und Beschlüsse, ob diese das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht untergraben und darauf abzielen, den Milchsektor zu stabilisieren. 2Die Bundesanstalt unterrichtet den Mitteilenden darüber, wenn diese Anforderungen durch die Vereinbarung oder den Beschluss nicht eingehalten werden. 3Der Mitteilende ist verpflichtet, unverzüglich sicherzustellen, dass die Anforderungen eingehalten werden, insbesondere, dass die Vereinbarung oder der Beschluss unverzüglich entsprechend geändert wird. 4Für die geänderte Vereinbarung oder den geänderten Beschluss gelten Absatz 1 und Satz 1 und 2 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung V. v. 6. August 2020 BGBl. I S. 1888 m.W.v. 19. Februar 2021
Frühere Fassungen von § 15a AgrarMSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 19.02.2021 | Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung vom 06.08.2020 BGBl. I S. 1888 |
aktuell vorher | 19.08.2020 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung vom 06.08.2020 BGBl. I S. 1888 |
aktuell vorher | 23.07.2016 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung vom 15.07.2016 BGBl. I S. 1717 |
aktuell | vor 23.07.2016 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15a AgrarMSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15a AgrarMSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AgrarMSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
V. v. 15.07.2016 BGBl. I S. 1717
Artikel 1 1. AgrarMSVÄndV Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
... Nach der Angabe zu § 15 werden folgende Angaben eingefügt: „§ 15a Vereinbarungen und Beschlüsse über die Planung der Erzeugung § 15b ... Nr. 1308/2013" ersetzt. 5. Nach § 15 werden die folgenden §§ 15a und 15b eingefügt: „§ 15a Vereinbarungen und Beschlüsse über ... § 15 werden die folgenden §§ 15a und 15b eingefügt: „§ 15a Vereinbarungen und Beschlüsse über die Planung der Erzeugung (1) Die in ...
Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
V. v. 06.08.2020 BGBl. I S. 1888
Artikel 1 OGErzeugerOrgDVÄndV Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
... bei schweren Ungleichgewichten auf den Märkten". b) Die Angabe zu § 15a wird wie folgt ersetzt: „§ 15a (weggefallen)". 2. Nach ... b) Die Angabe zu § 15a wird wie folgt ersetzt: „ § 15a (weggefallen) ". 2. Nach § 13c wird folgender Abschnitt 3b eingefügt: ... gelten die Sätze 1 bis 3 und die Absätze 1 bis 4 entsprechend." 3. § 15a wird aufgehoben. 4. § 22 Absatz 4 wird ...
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