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§ 24 - Agrarmarktstrukturverordnung (AgrarMSV)

§ 24 Anwendungsbestimmungen



§ 14b ist erst ab dem 1. Oktober 2017 anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 24 AgrarMSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.07.2017Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und zur Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung
vom 04.07.2017 BGBl. I S. 2199

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 24 AgrarMSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 AgrarMSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrarMSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und zur Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung
V. v. 04.07.2017 BGBl. I S. 2199
Artikel 1 AgrarMSVuaAufhV Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
... bei Verhandlungen über Rohmilchverträge". d) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst: „§ 24 Anwendungsbestimmungen". 2. ... d) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst: „ § 24 Anwendungsbestimmungen". 2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:  ... genannten Organisationsformen sowie 2. als Gesamtzahl." 15. § 24 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: „§ 24 Anwendungsbestimmungen ... 15. § 24 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: „ § 24 Anwendungsbestimmungen § 14b ist erst ab dem 1. Oktober 2017 anzuwenden." ...