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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.10.2021 aufgehoben
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§ 18 - Agrarmarktstrukturverordnung (AgrarMSV)
V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998 (Nr. 68); aufgehoben durch § 35 V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4655
Geltung ab 29.11.2013; FNA: 7840-4-1 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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Geltung ab 29.11.2013; FNA: 7840-4-1 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 18 Aufbewahrungspflicht
§ 18 wird in 3 Vorschriften zitiert
Jede anerkannte Agrarorganisation hat sämtliche Unterlagen, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sich die Unterlagen beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungspflichten bestehen.
Zitierungen von § 18 AgrarMSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 AgrarMSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AgrarMSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21a AgrarMSV Nicht anerkannte Erzeugerorganisationen (vom 23.07.2016)
... das Unionsrecht nicht anerkannte Erzeugerorganisationen erfasst, gelten die §§ 18 und 20 ...
§ 22 AgrarMSV Ordnungswidrigkeiten (vom 19.02.2021)
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt, 5. entgegen § 18 eine Unterlage nicht oder nicht mindestens vier Jahre aufbewahrt, 6. entgegen § 20 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
V. v. 15.07.2016 BGBl. I S. 1717
Artikel 1 1. AgrarMSVÄndV Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
... Soweit das Unionsrecht nicht anerkannte Erzeugerorganisationen erfasst, gelten die §§ 18 und 20 entsprechend." 8. § 22 wird wie folgt geändert: a) In ...
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