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Änderung § 16 AgrarMSV vom 23.07.2016

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§ 16 AgrarMSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2016 geltenden Fassung
§ 16 AgrarMSV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.07.2016 BGBl. I S. 1717
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Mitteilungen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Leitet die zuständige Kartellbehörde ein Verfahren nach Artikel 126c Absatz 6 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ein, gilt § 6 Satz 1 entsprechend. 2 Ergeht in dem Verfahren eine Entscheidung, gilt § 6 Satz 2 und 3 entsprechend.

(2) Werden der zuständigen Kartellbehörde Beschlüsse der Europäischen Kommission im Sinne des Artikels 126c Absatz 6 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bekannt, teilt die zuständige Kartellbehörde diese der zuständigen Stelle mit.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Leitet die zuständige Kartellbehörde ein Verfahren nach Artikel 149 Absatz 6 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ein, gilt § 6 Satz 1 entsprechend. 2 Ergeht in dem Verfahren eine Entscheidung, gilt § 6 Satz 2 und 3 entsprechend.

(2) Werden der zuständigen Kartellbehörde Beschlüsse der Europäischen Kommission im Sinne des Artikels 149 Absatz 6 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bekannt, teilt die zuständige Kartellbehörde diese der zuständigen Stelle mit.

(3) Die Länder teilen der Bundesanstalt in elektronisch weiterverarbeitbarer Form Folgendes mit:

1. die in Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Kommission vom 15. Juni 2012 über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen und Branchenverbände sowie Vertragsverhandlungen und -beziehungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 156 vom 16.6.2012, S. 39) in ihrer jeweils geltenden Fassung genannten Angaben bis zum 1. März eines jeden Jahres,

2. zusammen mit der Mitteilung nach § 21 Absatz 1 die in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 genannten Angaben, soweit sie nicht bereits von § 21 Absatz 1 erfasst werden.

(4) Ergibt sich aus einer Mitteilung nach Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012, dass die Verhandlungen mehr als einen Mitgliedstaat betreffen, übermittelt die zuständige Stelle die Informationen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Bundesanstalt und nachrichtlich der zuständigen Kartellbehörde.



 (keine frühere Fassung vorhanden)