Tools:
Update via:
Änderung § 4 AgrarMSV vom 06.07.2017
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 AgrarMSVuaAufhV am 6. Juli 2017 und Änderungshistorie der AgrarMSVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 4 AgrarMSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.07.2017 geltenden Fassung | § 4 AgrarMSV n.F. (neue Fassung) in der am 06.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.07.2017 BGBl. I S. 2199 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4 Anerkennungsverfahren | |
(Text alte Fassung) (1) Der Antrag einer Agrarorganisation auf Anerkennung ist bei der zuständigen Stelle schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind 1. die geltende Satzung der Agrarorganisation, | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Antrag einer Agrarorganisation auf Anerkennung ist bei der zuständigen Stelle schriftlich zu stellen. 2 Dem Antrag sind 1. die geltende Satzung der Agrarorganisation sowie die Verträge, die im Rahmen des § 10a geschlossen worden sind, |
2. eine Liste mit Vornamen und Nachnamen, im Falle juristischer Personen der Namen, aller zum Zeitpunkt des Antrages vorhandenen Mitglieder der Agrarorganisation einschließlich deren jeweiliger Anschrift, 3. ein Nachweis für jedes in Nummer 2 genannte Mitglied, dass es die Anforderungen des Agrarorganisationenrechts an die Mitgliedschaft erfüllt, sowie 4. ein Nachweis über das Erfüllen der Anforderung des § 3 Nummer 1 | |
beizufügen. Soweit eine nicht in einem amtlichen Register eintragungsfähige Personenvereinigung einen Antrag auf Anerkennung stellt, hat dieses abweichend von Satz 2 Nummer 4 eine beglaubigte Abschrift des Vertrages über ihre Gründung beizufügen. Die Agrarorganisation hat auf Verlangen der zuständigen Stelle weitere Angaben zu machen und Nachweise vorzulegen, soweit die auf Grund der Sätze 2 und 3 eingereichten Unterlagen für die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nicht ausreichend sind und soweit dies für die Prüfung der Anerkennung erforderlich ist. (2) Über den Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab dem Vorliegen der für die Prüfung der Anerkennung erforderlichen Angaben und Unterlagen durch Bescheid zu entscheiden. Fehlen erforderliche Angaben oder Unterlagen, unterrichtet die Behörde den Antragsteller hiervon. Ergibt sich durch eine Anhörung weiterer Prüfbedarf, kann die zuständige Stelle die Frist des Satzes 1 um bis zu zwei Monate verlängern. (3) Eine anerkannte Agrarorganisation hat der zuständigen Stelle jede Änderung eines für die Erfüllung der Antragsvoraussetzungen maßgeblichen Sachverhaltes, die sich nach der Anerkennung ergibt, insbesondere jede rechtswirksame Änderung der Satzung, innerhalb von drei Monaten ab dem Wirksamwerden der Änderung schriftlich mitzuteilen. Der Mitteilung sind die zum Nachweis geeigneten Unterlagen beizufügen. (4) Wird die Festlegung des Hauptsitzes in der Satzung geändert und ändert sich dadurch die örtlich zuständige Stelle, ist die Satzungsänderung der bis zum Wirksamwerden der Änderung zuständigen Stelle mitzuteilen. Diese Stelle unterrichtet die neue zuständige Stelle über die Satzungsänderung unter Beifügung der Satzung. (5) Ist eine Anerkennung aufgehoben worden oder in sonstiger Weise weggefallen, kann die Agrarorganisation frühestens ein Jahr ab dem Wirksamwerden des Wegfalls erneut anerkannt werden. Die zuständige Stelle kann in Fällen besonderer Härte die Frist nach Satz 1 verkürzen. | beizufügen. 3 Soweit eine nicht in einem amtlichen Register eintragungsfähige Personenvereinigung einen Antrag auf Anerkennung stellt, hat dieses abweichend von Satz 2 Nummer 4 eine beglaubigte Abschrift des Vertrages über ihre Gründung beizufügen. 4 Die Agrarorganisation hat auf Verlangen der zuständigen Stelle weitere Angaben zu machen und Nachweise vorzulegen, soweit die auf Grund der Sätze 2 und 3 eingereichten Unterlagen für die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nicht ausreichend sind und soweit dies für die Prüfung der Anerkennung erforderlich ist. (2) 1 Über den Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab dem Vorliegen der für die Prüfung der Anerkennung erforderlichen Angaben und Unterlagen durch Bescheid zu entscheiden. 2 Fehlen erforderliche Angaben oder Unterlagen, unterrichtet die Behörde den Antragsteller hiervon. (3) 1 Eine anerkannte Agrarorganisation hat der zuständigen Stelle jede Änderung eines für die Erfüllung der Antragsvoraussetzungen maßgeblichen Sachverhaltes, die sich nach der Anerkennung ergibt, insbesondere jede rechtswirksame Änderung der Satzung, innerhalb von drei Monaten ab dem Wirksamwerden der Änderung schriftlich mitzuteilen. 2 Der Mitteilung sind die zum Nachweis geeigneten Unterlagen beizufügen. (4) 1 Wird die Festlegung des Hauptsitzes in der Satzung geändert und ändert sich dadurch die örtlich zuständige Stelle, ist die Satzungsänderung der bis zum Wirksamwerden der Änderung zuständigen Stelle mitzuteilen. 2 Diese Stelle unterrichtet die neue zuständige Stelle über die Satzungsänderung unter Beifügung der Satzung. (5) 1 Ist eine Anerkennung aufgehoben worden oder in sonstiger Weise weggefallen, kann die Agrarorganisation frühestens ein Jahr ab dem Wirksamwerden des Wegfalls erneut anerkannt werden. 2 Die zuständige Stelle kann in Fällen besonderer Härte die Frist nach Satz 1 verkürzen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11000/al62576-0.htm