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Änderung § 11 AgrarMSV vom 06.07.2017

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§ 11 AgrarMSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.07.2017 geltenden Fassung
§ 11 AgrarMSV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.07.2017 BGBl. I S. 2199
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 18.10.2021) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Vereinigungen


(1) Jede Vereinigung hat mindestens eines der in § 8 genannten Ziele ganz oder teilweise zu verfolgen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Mitglied einer Vereinigung kann nur eine im Anwendungsbereich des Agrarmarktstrukturgesetzes anerkannte Erzeugerorganisation, die in dem von der Vereinigung abgedeckten Erzeugnisbereich tätig ist, sein. 2 Stellt ein Mitglied seine Tätigkeit ein, gilt § 9 Absatz 2 entsprechend. 3 § 9 Absatz 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass inaktive Mitglieder Personen sind, die keine der Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen. 4 Auf die Tätigkeit Dritter ist § 9 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Mitglied einer Vereinigung kann nur eine im Anwendungsbereich des Agrarmarktstrukturgesetzes anerkannte Erzeugerorganisation, die in dem von der Vereinigung abgedeckten Erzeugnisbereich tätig ist, sein. 2 Eine anerkannte Erzeugerorganisation darf, ausgenommen im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse, nur Mitglied einer einzigen Vereinigung sein, die das Ziel der Bündelung des Angebots ihrer Mitglieder verfolgt. 3 Stellt ein Mitglied seine Tätigkeit ein, gilt § 9 Absatz 2 entsprechend. 4 § 9 Absatz 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass inaktive Mitglieder Personen sind, die keine der Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen. 5 Die Vereinigung hat entsprechend § 9 Absatz 4 jährlich eine Mitgliederliste zu übermitteln. 6 Auf die Tätigkeit Dritter ist § 10a entsprechend anzuwenden.

(3) Die Mindestmitgliederzahl einer Vereinigung beträgt zwei Mitglieder.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 18.10.2021)