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1Die Prüfung wird von Personen oder Stellen durchgeführt, die nach
§ 15 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung von der zuständigen Behörde als Prüfer oder als Prüfstelle anerkannt sind (Prüfungsorganisation).
2Die Prüfungsorganisation nach Satz 1 beruft die Prüfer, die den Anforderungen des
§ 7 Absatz 1 genügen müssen.
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Artikel 1 V. v. 29.04.2011 BGBl. I S. 705, 1010; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345, 2024 I Nr. 177
V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345, 2024 I Nr. 177