(1) Der Prüfungsbewerber oder sein Bevollmächtigter muss die Zulassung zur Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins schriftlich bei der Prüfungsorganisation beantragen.
(2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer
- 1.
- eine Ausbildung zum Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins entsprechend den Anforderungen nach § 6 in Verbindung mit Anlage 5 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung absolviert hat,
- 2.
- das 19. Lebensjahr vollendet hat oder das 17. Lebensjahr vollendet hat und zusätzlich die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Satz 2 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung erfüllt und
- 3.
- folgende Dokumente dem Antrag beifügt:
- a)
- eine Bescheinigung der Ausbildungsorganisation über die nach Nummer 1 erforderliche Ausbildung,
- b)
- Nachweise über die in Nummer 2 genannten Voraussetzungen,
- c)
- eine Erklärung darüber, ob er eine der folgenden Prüfungen nicht bestanden hat:
- aa)
- eine Triebfahrzeugführerschein-Prüfung nach dieser Verordnung oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
- bb)
- eine Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Prüfung nach den bis zum 28. November 2013 angewandten Bestimmungen
und
- d)
- eine Erklärung darüber, ob er sich bereits in einem Prüfungsverfahren bei einer anderen Prüfungsorganisation befindet.
§ 5 TfPV Entscheidung über die Zulassung ... die Prüfungsorganisation. Sie kann im Einzelfall Ausnahmen von den Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 Nummer 1 zulassen, wenn der Prüfungsbewerber entsprechende Kenntnisse und ... (3) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn 1. die in § 4 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, 2. die in ... 2 Nummer 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, 2. die in § 4 Absatz 2 Nummer 3 genannten Unterlagen unvollständig sind, 3. der ...